Vor Jahren haben wir bei „Pietät Eichenlaub“ eine Bestattungsvorsorge abgeschlossen. Jetzt sind wir von Herford nach Rotzingen im Nasenläufer Land an der Mecklenburger Seenplatte umgezogen, weil es uns da landschaftlich gefällt und meinem Mann die Luft so gut tut. Nun haben wir hier einen Bestatter aufgesucht, der die Vorsorge weiterführen soll, denn wir werden ja vermutlich hier in Rotzingen auch sterben. Die „Pietät Eichenlaub“ will nun 25% der kompletten Bestattungssumme als Abstand für die Auflösung des Vertrages. Ist das denn rechtens?
Es ist durchaus üblich, daß bei Abschluß einer Bestattungsvorsorge eine Abstandssumme für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung vereinbart wird. Dieser Betrag soll den Aufwand des Bestatters abdecken, der sich mit der Abwicklung und Verwaltung der Vorsorge Mühe gemacht hat.
Allerdings sollte hierfür ein Betrag zwischen 50 und 150 Euro vollkommen ausreichen.
25% der Bestattungskosten können ja schnell mal weit über 1.000 Euro sein, das wäre unangemessen viel und erweckt den Eindruck, als würde die betreffende Firma die Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages nur zum Schein anbieten und wolle dies verhindern, indem sie die finanzielle Hürde sehr hoch legt.
Es entspricht den allgemeinen Lebensgewohnheiten der Menschen, daß sie im Alter auch noch umziehen, etwa zu ihren Kindern oder an einen Ort an dem ihnen die notwendige Pflege zuteil wird. Deshalb muß eine Bestattungsvorsorge „umziehbar“ sein, denn es steht ja nicht zu erwarten bzw. wäre mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden, wenn die Herforder Pietät Eichenlaub die Bestattung in Rotzingen durchführen wollte.
Zu bedenken ist allerdings, daß manche „Pietät Eichenlaubs“ ein dichtes Netz an Filialen in der ganzen Republik haben. Es könnte also durchaus sein, daß die Vorsorge kostenlos oder gegen kleines Entgelt innerhalb des Konzerns übertragen werden kann und von einer Filiale der Pietät Eichenlaub nahe Rotzingen weitergeführt werden kann.
Grundsätzlich ist man aber berechtigt, eine Vorsorge wieder zu kündigen und bei einem anderen Bestatter fortzuführen oder ganz darauf zu verzichten. Allerdings sind die Bedingungen der einzelnen Unternehmen hier so unterschiedlich, daß ich nur den Rat geben kann, schon bei Abschluß des Vertrages genau darauf zu achten, unter welchen Bedingungen eine Auflösung erfolgen kann.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Schlagwörter: abstandssumme, bestattungsvorsorge, Lektorin A
Sprechen wir hier vom Rotzhausen im Landkreis Schnupftal? Der einzige Totengräber im Umkreis dort ist wohl das Bestattungshaus Grünschleim und Söhne, ein altes Familieninstitut.
Ah. Auch Heuschnupfen? 😉
> „Rotzingen im Nasenläufer Land“
Göttlich! Tom, hast Du als Kind in der Schule auch schon solch eine blühende Phantasie gehabt? Muss schwer gewesen sein…
Heuschnupfen? Ich? Nö, kann ich nicht mit dienen.
Keine Allergien.
grundsatzurteil zum Thema Bankdienstleistungen:
Banken dürfen Posten dann nicht dem Kunden in Rechnung stellen, wenn sie keine unmittelbaren Dienstleistungen sind, z.B. die Abschlußgebühr bei Bausparverträgen.
Kam neulich bei Planetopia, ich weiß nicht, wie sich das auf Bestattungsfürsorge übertragen läßt, aber es klingt für mich auf jeden Fall ähnlich – vll könnte eine klage bei einem entsprechend hohen Vertrag sinnvoll sein, wie tom sagte, bei z.T. 1000 € = 25%.
Das muß doch irgendwo im ganz klein Gedruckten stehen, und daher im Voraus bekannt sein.
Ich dachte, Ihr vertreibt als Vorsorge eine Police eines bundesweiten Versicherungsunternehmens, wo der Vertrag einfach von einem anderen Bestatter ausgeführt werden kann.
Wäre doch viel einfacher für die Kunden. Ich weiss gar nicht, ob ich eine Vorsorge, die nur für ein bestimmtes Unternehemn gilt, überhaupt abschliessen würde. Aber das hatten wir schon mal irgendwo, oder? Kann mich dunkel an etwas erinnern.
@Mac Kaber
„Das muß doch irgendwo im ganz klein Gedruckten stehen, und daher im Voraus bekannt sein.“
Das heißt noch lange nicht, dass solch eine Klausel auch wirksam ist. Denn bei vorformulierten Vertragsbedingungen, die auf eine Vielzahl von Verträgen angewandt werden, handelt es sich um AGB. Eine AGB aber ist unter anderem dann nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn sie eine überraschende Klausel enthält, mit der der Vertragspartner des Verwenders nicht zu rechnen braucht, vgl. § 305c Abs. I BGB. Das dürfte bei einer Abstandssumme in Höhe von 25% der Vorsorge der Fall sein.