Frag doch den Undertaker

Der Verbleib von Kleidung und Schmuck von Verstorbenen

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Wo bleiben Kleidungsstücke und der Schmuck der Verstorbenen?

Sehr geehrter Herr Wilhelm,

meine Großeltern sind vor kurzem bei einem schweren Verkehrsunfall ums leben gekommen. Sie wurden obduziert, anschließend eingeäschert und Beigesetzt.

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Ich habe eine Frage zu dem Verbleib der Kleidung und eventuellem Schmuck der an den Körpern vorhanden war.
Mein Vater hat nachgefragt was mit den Kleidungsstücken ect. ist, wo diese verblieben sind. Ihm wurde gesagt man hätte sagen müssen das man diese zurück haben möchte.

Ich bin aber der Meinung das dokumentiert werden MUSS was die Toten getragen haben. Diese einfach weg zu werfen kann doch eigentlich auch nicht rechtens sein. Irgendwie fühlt man sich ziemlich im Stich gelassen mit allen Fragen. Jetzt mal ehrlich im gegensatz zu Bestattern hat ein Mensch im alltag nicht täglich kontakt mit dem tot und weiß nicht was man alles machen muss.

Ich weiß der Schmuck war nicht viel Wert aber er ist viel Wert im Sinne das es ein Erinnerungsstück ist und das „letzte“ was einem von einer geliebten Person geblieben ist.

Ich hoffe sie können mir irgendwie weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen

T.

Die Eigentumsverhältnisse sind einfach

Das ist ganz einfach: Das Eigentum am Besitz des Verstorbenen geht auf die erben über.
Das bedeutet im Klartext und bezogen auf diesen Fall, dass Kleidungsstücke und vor allem Schmuckstücke den Erben gehören.
Sie waren, wie Immobilien, Aktien, Bargeld und Juwelen, ja Eigentum des Verstorbenen. Also gehören diese Sachen den Erben.

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Es ist überhaupt nicht erforderlich, dass die Hinterbliebenen Ihren Anspruch auf diese Gegenstände beim Bestatter geltend machen.

Kleidung ist zu vernachlässigen

In der Praxis ist es aber so, dass nach einem Unfall und der evtl. erfolgten ärztlichen Behandlung sowie den Maßnahmen des Bestatters mit den Kleidungsstücken nichts mehr anzufangen ist. Bestatter entsorgen solche Sachen in den allermeisten Fllen. Eine Rückgabe an die Angehörigen erfolgt nur, wenn die Kleidungsstücke erhaltenswürdig sind, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, in dessen Verlauf jemand verstorben ist.

Kleidungsstücken dürfte aber insgesamt in diesem Zusammenhang keine große Bedeutung beizumessen sein. Sie werden oft von Rettungskräften zerschnitten, sind verschmutzt oder aus sonstigen Gründen nicht mehr zu verwerten. Wie bereits gesagt werfen Bestatter diese Sachen weg.

Korrekt wäre es aber, wenn der Bestatter auch die Bekleidung in einem Beutel aufbewahrt und erst nach Rückfrage bei den Angehörigen entsorgt.

Wertvolles muß registriert und aufbewahrt werden

Etwas anders sieht das mit den übrigen Gegenständen aus, die ein Verstorbener mit sich führte. Das reicht vom Schlüsselbund, über das Portemonnaie und das Handy bis hin zu Uhren und Schmuck.

All diese Gegenstände hat der Bestatter bei „Einlieferung“ des Verstorbenen zu erfassen und zu dokumentieren.
Das kann in einem Beiblatt zur Sterbefallakte geschehen, in seiner Bestattersoftware oder im sogenannten Schmuckbuch.
Jeder einzelne Gegenstand ist exakt zu erfassen. Das Vier-Augen-Prinzip ist tunlichst anzuwenden. Beide Bestattermitarbeiter unterzeichnen den Eintrag und sind auch für die Gegenstände verantwortlich.
Der Bestatter hat die Artikel ordnungsgemäß aufzubewahren, was auch das Einschließen von wertvollem Gut beinhaltet.

Im nächsten Schritt hat der Bestatter mit den Angehörigen den Verbleib der Sachen abzuklären.
Man darf nicht vergessen, dass viele Verstorbene oft nur Gegenstände von geringem Wert, wie beispielsweise Kaugummis, Tempo-Tücher und Krimskrams mitführten.
Hier entscheiden sich die Angehörigen dann meist für eine Entsorgung.

Die Aushändigung erfolgt an den Bestatterkunden – Bestatter muß keine Erben ermitteln

Sobald der Auftraggeber des Bestatters signalisiert, dass er die Gegenstände haben möchte, übergibt der Bestatter die Sachen und vermerkt das in seinem vorher angelegten Beleg. Am besten läßt er den übernehmenden Angehörigen quittieren.

Dem Bestatter ist es allerdings nicht zuzumuten, auch noch die exakten Besitz- oder Erbverhältnisse zu klären.
Es genügt, wenn er die Sachen der Person aushändigt, die bei ihm die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

Sonderfall Einäscherung oder Grabbeigabe

In vielen Fällen entscheiden sich die Angehörigen, den Ehering am Finger des Verstorbenen zu belassen. „Er hat ihn 33 Jahre getragen, das soll auch so bleiben“, könnte die Anweisung an den Bestatter lauten. Das kann auch für anderen Schmuck und Uhren gelten.
Korrekt handelt der Bestatter, wenn er sich diesen speziellen Wunsch/Auftrag auf einem kleinen Formblatt vom Auftraggeber unterschreiben läßt.

Diese Gegenstände gehen dann mit ins Feuer oder in die Erde. Die Angehörigen haben dann keine Möglichkeit mehr, diese Sachen zurückzubekommen.

Schmuck und Edelmetalle gehören in die Urne

Ich weise nochmals darauf hin, dass alles, was bei der Einäscherung übrig bleibt, auch in die Urne muß.
Vergleiche hierzu diesen Artikel hier: https://bestatterweblog.de/jetzt-kommt-alles-in-die-dose-bgh-sorgt-mit-urteil-fuer-probleme-in-den-krematorien/

Nach einem BGH-Urteil gehört alles was in und am Verstorbenen war und bei der Einäscherung nicht verbrannt wurde, in die Urne.
Da das beispielsweise bei großen Implantaten erhebliche technische Probleme mit sich bringt, wird dieses Urteil immer noch nicht von allen Krematorien umgesetzt.

Früher war es üblich, die Metallreste zu sammeln und an Fachunternehmen zu verkaufen. Um sich vom Vorwurf der „Leichenfledderei“ zu befreien und erst gar keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen, werden die Erlöse vielfach mildtätigen Zwecken zugeführt. In machem städtischen Haushalt waren/sind die Einnahmen aus diesen Verkäufen ein regulärer Einnahmeposten.

Das dürfte heute nicht mehr so sein, ist aber vielfach immer noch so.

Es gibt keinen Unterschied zwischen Wertvollem und Wertlosem

Alles, was der Verstorbene bei sich trug, gehört den Erben.
Alles was er zum Zeitpunkt der Einäscherung in und am Körper trug, gehört in die Urne.
Alles was einmal mit begraben wurde, kann nicht zurückgeholt werden.

Das gilt für Wertvolles, wie für Wertloses.

Kaputte oder verschmutzte Kleidung kann der Bestatter entsorgen.

Alles andere ist zu dokumentieren und es ist damit nach Wunsch der Angehörigen zu verfahren.

Diese können:

  • die Herausgabe fordern
  • das Eigentum daran aufgeben
  • das Miteinäschern/-begraben verlangen

Ob die Gegenstände wertvoll oder nach Ansicht des Bestatters wertlos sind, spielt keine Rolle.
Selbst Gegenstände von scheinbar geringem Wert können ein wertvolles Erinnerungsstück sein.

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