Die kurze Antwort lautet: Ja, Bestatter können einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Die etwas längere und juristisch genauere Antwort lautet: Eine bundesweit einheitliche Schweigepflicht für Bestatter gibt es nicht. Bestatter gehören auch nicht automatisch zu den Berufsgruppen, die von der besonderen strafrechtlichen Schweigepflicht des § 203 Strafgesetzbuch erfasst werden. Einige Bundesländer haben die Verschwiegenheit jedoch ausdrücklich in ihren Bestattungsgesetzen geregelt.
ansehen/verstecken
- Die Sache mit dem Kneipengespräch
- Bestatter sind keine Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB
- Bestattungsrecht ist Ländersache
- Die ausdrückliche Schweigepflicht in Rheinland-Pfalz
- Auch Sachsen verpflichtet Bestatter zum Schweigen
- Was darf ein Bestatter trotzdem mitteilen?
- Eine Todesanzeige ist kein Freibrief
- Vertraulichkeit besteht auch ohne ausdrückliches Landesgesetz
- Der Datenschutz endet nicht einfach an der Sargkante
- Würde und Persönlichkeitsschutz wirken über den Tod hinaus
- Auch Mitarbeiter müssen schweigen
- Berufsverbände und Handwerkerehre
- Wenn eine Beerdigung möglichst unbemerkt bleiben soll
- Darf ein Bestatter über Erlebnisse aus seinem Beruf schreiben?
- Hinweis zu den Geschichten im Bestatterweblog
- Fazit: Kein bundesweit einheitliches Ja oder Nein
- Bildquellen:
Hinzu kommen Pflichten aus dem Vertrag mit den Angehörigen, aus dem Schutz persönlicher Daten und aus den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Ein Bestatter darf also keineswegs nach Belieben weitererzählen, was er bei seiner Arbeit erfährt.
Die Sache mit dem Kneipengespräch
Gelegentlich hört man die Behauptung, Bestatter hätten überhaupt keine Schweigepflicht. Rein theoretisch könnten sie deshalb am Abend in der Kneipe erzählen, wer woran gestorben ist, was sie in der Wohnung des Verstorbenen gesehen haben und wie zerstritten die Angehörigen gewesen seien.
So einfach ist es nicht.
Diese Vorstellung beruht meist darauf, dass Bestatter im Strafgesetzbuch nicht neben Ärzten, Rechtsanwälten, Psychotherapeuten und anderen sogenannten Berufsgeheimnisträgern aufgeführt werden. Daraus wurde dann gefolgert: Steht der Bestatter nicht im Gesetz, darf er alles weitererzählen.
Das ist jedoch ein Fehlschluss.
Denn neben dem Strafgesetzbuch existieren die Bestattungsgesetze der Bundesländer. Und diese können durchaus eine ausdrückliche Schweigepflicht für Bestatter und andere mit Verstorbenen befasste Personen enthalten.
Bestatter sind keine Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB
Die bekannteste gesetzliche Schweigepflicht findet sich in § 203 Strafgesetzbuch. Dort werden unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologen, Rechtsanwälte, Steuerberater und bestimmte staatlich anerkannte Beratungsstellen genannt.
Bestatter gehören nicht zu diesem Personenkreis.
Sie unterliegen daher nicht allein aufgrund ihres Berufs der besonderen strafrechtlichen Schweigepflicht des § 203 StGB. Aus ihrer beruflichen Stellung folgt auch nicht automatisch ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht, wie es beispielsweise Ärzten oder Rechtsanwälten zustehen kann.
Das bedeutet aber nicht, dass Bestatter grundsätzlich von jeder Verschwiegenheitspflicht befreit wären.
Bestattungsrecht ist Ländersache
Bestattungsrecht wird in Deutschland im Wesentlichen von den Bundesländern geregelt. Deshalb können die Vorschriften von Land zu Land unterschiedlich sein.
In manchen Bestattungsgesetzen findet sich keine ausdrücklich als solche bezeichnete Schweigepflicht. Andere Bundesländer haben sie hingegen klar in das Gesetz aufgenommen.
Deshalb kann die richtige Antwort auf die Frage nach der Schweigepflicht davon abhängen, in welchem Bundesland der Bestatter tätig wird.
Die ausdrückliche Schweigepflicht in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz ist die Rechtslage inzwischen eindeutig. Das seit dem 27. September 2025 geltende Bestattungsgesetz enthält in § 26 eine ausdrückliche Regelung zur Schweigepflicht.
Sie erfasst Personen, die beruflich oder gewerblich Verstorbene reinigen, ankleiden, einsargen oder auf andere Weise mit ihnen umgehen. Diese Personen müssen über persönliche Angelegenheiten schweigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden.
Von dieser Verpflichtung können sie durch die für die Bestattung verantwortlichen Personen entbunden werden. Außerdem darf eine Offenbarung ausnahmsweise zulässig sein, wenn dadurch ein höherrangiges rechtliches Interesse geschützt werden muss.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn zur Abwehr einer erheblichen Gefahr bestimmte Informationen an Behörden oder andere zuständige Stellen weitergegeben werden müssen.
Der Gesetzgeber sagt damit ausdrücklich: Wer beruflich mit Verstorbenen und ihren persönlichen Angelegenheiten in Berührung kommt, darf sein Wissen nicht einfach weitertragen. Die Regelung steht im aktuellen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz. Das zuständige Ministerium bestätigt, dass das neue Gesetz am 27. September 2025 in Kraft getreten ist. Informationen des Landes Rheinland-Pfalz
Auch Sachsen verpflichtet Bestatter zum Schweigen
Eine vergleichbare Regelung gibt es in Sachsen.
Nach § 21 Absatz 2 des sächsischen Bestattungsgesetzes müssen Bestatter, Heimbürgen und Totengräber über alle Angelegenheiten schweigen, die ihnen anvertraut wurden oder bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
Auch hier kann die für die Bestattung verantwortliche Person den Betroffenen von der Schweigepflicht entbinden. Ebenso bleibt eine Offenbarung möglich, wenn damit ein höherrangiges rechtliches Interesse geschützt werden soll.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann nach dem sächsischen Gesetz sogar als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Es handelt sich also nicht bloß um eine unverbindliche Empfehlung für gutes Benehmen. Sächsisches Bestattungsgesetz
Was darf ein Bestatter trotzdem mitteilen?
Eine Schweigepflicht bedeutet nicht, dass ein Bestatter niemals Auskunft geben darf.
In der Praxis wünschen Angehörige häufig ausdrücklich, dass andere Menschen über den Tod und die Bestattung informiert werden. Dafür gibt es Todesanzeigen, Trauerkarten, öffentliche Bekanntmachungen und Hinweise auf der Internetseite eines Bestattungshauses.
Manchmal rufen Nachbarn, ehemalige Arbeitskollegen oder Bekannte beim Bestatter an und fragen:
„Wann ist denn die Beerdigung von Herrn Müller?“
Hat die Familie ausdrücklich zugestimmt, dass der Termin weitergegeben werden darf, kann der Bestatter diese Auskunft erteilen. Hat sie dagegen um eine Bestattung im engsten Familienkreis gebeten, darf er nicht eigenmächtig weitere Personen einladen oder den Termin bekannt geben.
Gute Bestattungsunternehmen klären deshalb bei der Aufnahme des Sterbefalls, welche Angaben veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt werden dürfen:
- Darf der Bestattungstermin genannt werden?
- Darf der Friedhof mitgeteilt werden?
- Ist die Trauerfeier öffentlich?
- Soll nur der engste Familienkreis teilnehmen?
- Dürfen Blumenhändler, Vereine oder ehemalige Arbeitskollegen Auskunft erhalten?
- Soll überhaupt bestätigt werden, dass das Bestattungsunternehmen mit dem Sterbefall beauftragt wurde?
Idealerweise wird diese Entscheidung dokumentiert. Dann wissen alle Mitarbeiter, was sie sagen dürfen und was nicht.
Eine Todesanzeige ist kein Freibrief
Wenn eine Familie eine Todesanzeige veröffentlicht, sind die darin enthaltenen Angaben natürlich nicht mehr geheim. Das bedeutet aber nicht, dass nun sämtliche weiteren Informationen frei verfügbar wären.
Aus der Veröffentlichung von Name, Sterbedatum und Beerdigungstermin folgt keine Erlaubnis, auch über Todesursache, Vermögensverhältnisse, Krankheiten, Familienkonflikte oder den Zustand der Wohnung zu sprechen.
Der Bestatter darf nur das weitergeben, was tatsächlich zur Veröffentlichung bestimmt ist oder wozu ihn die Berechtigten ausdrücklich ermächtigt haben.
Der alte Spruch, man müsse nur im Blumenladen gegenüber dem Friedhof fragen, um alles über einen Sterbefall zu erfahren, mag die praktische Neugier mancher Menschen treffend beschreiben. Eine rechtliche Erlaubnis zum Tratschen ist er nicht.
Vertraulichkeit besteht auch ohne ausdrückliches Landesgesetz
Selbst wenn ein Landesbestattungsgesetz keine ausdrücklich formulierte Schweigepflicht enthält, befindet sich ein Bestatter keineswegs in einem rechtsfreien Raum.
Mit der Beauftragung entsteht ein Vertragsverhältnis. Zu dessen Nebenpflichten gehört, die Interessen der Auftraggeber zu wahren und vertrauliche Informationen nicht ohne Grund weiterzugeben.
Wer einem Bestatter Zugang zu einer Wohnung gewährt, persönliche Unterlagen aushändigt, über Familienverhältnisse spricht oder Einzelheiten zur Todesursache mitteilt, darf grundsätzlich erwarten, dass diese Informationen diskret behandelt werden.
Eine schwerwiegende Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen und das Vertragsverhältnis belasten. Hinzu kommen mögliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Der Datenschutz endet nicht einfach an der Sargkante
Die Datenschutz-Grundverordnung schützt unmittelbar die personenbezogenen Daten lebender Menschen. Auf Verstorbene ist sie prinzipiell nicht in gleicher Weise anwendbar.
Bei einem Sterbefall werden jedoch fast immer zugleich Daten lebender Personen verarbeitet:
- Namen und Anschriften der Angehörigen
- Telefonnummern und E-Mail-Adressen
- Bankverbindungen
- familiäre Beziehungen
- Erbschaftsangelegenheiten
- Angaben über Streitigkeiten
- Informationen über Ärzte, Pflegekräfte oder andere Beteiligte
Auch Angaben über einen Verstorbenen können Rückschlüsse auf lebende Angehörige ermöglichen. Eine erbliche Erkrankung des Verstorbenen kann beispielsweise zugleich etwas über dessen Kinder aussagen.
Deshalb müssen Bestattungsunternehmen Unterlagen, Computer, Kundendaten und E-Mail-Verkehr sorgfältig schützen. Mitarbeiter dürfen nicht aus bloßer Neugier in Akten schauen und Informationen nur weitergeben, wenn dies für ihre Arbeit erforderlich oder rechtlich erlaubt ist.
Würde und Persönlichkeitsschutz wirken über den Tod hinaus
Auch nach dem Tod ist ein Mensch nicht völlig rechtlos. Die Menschenwürde und bestimmte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts wirken über den Tod hinaus.
Besonders sensible Informationen, entwürdigende Darstellungen oder falsche Behauptungen über Verstorbene können rechtliche Folgen haben. Gleichzeitig besitzen die Angehörigen eigene Persönlichkeitsrechte. Sie müssen es nicht hinnehmen, dass intime Familienangelegenheiten öffentlich ausgebreitet werden.
Eine Erzählung darüber, wie ein Verstorbener aufgefunden wurde, in welchem Zustand sich sein Körper befand oder welche privaten Dinge in seiner Wohnung lagen, kann daher weit mehr sein als bloß schlechter Geschmack.
Auch Mitarbeiter müssen schweigen
Die Verschwiegenheitspflichten gelten nicht nur für den Inhaber eines Bestattungshauses.
Auch angestellte Bestatter, Fahrer, Bürokräfte, Auszubildende und Aushilfen kommen mit persönlichen Informationen in Berührung. Ihre Pflichten ergeben sich unter anderem aus dem Arbeitsvertrag, internen Anweisungen und den allgemeinen Rücksichtnahmepflichten eines Arbeitsverhältnisses.
Wer vertrauliche Kundendaten ausplaudert, Fotos aus dem Betrieb weitergibt oder Einzelheiten eines Sterbefalls in sozialen Netzwerken veröffentlicht, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Je nach Fall kommen Abmahnung, Kündigung, Schadenersatz und weitere rechtliche Folgen in Betracht.
Dass heutzutage manche Menschen jedes Mittagessen fotografieren und ihr Privatleben in sozialen Netzwerken ausbreiten, ändert daran nichts. Ein Verstorbener und seine Familie werden nicht dadurch zu öffentlichem Material, dass ein Mitarbeiter ein Smartphone besitzt.
Berufsverbände und Handwerkerehre
Auch Berufsverbände und berufsständische Organisationen verlangen von ihren Mitgliedern einen respektvollen und diskreten Umgang mit Verstorbenen und Angehörigen.
Solche Berufsregeln sind nicht immer mit einer gesetzlichen Schweigepflicht gleichzusetzen. Sie zeigen aber, dass Verschwiegenheit zum professionellen Selbstverständnis eines seriösen Bestatters gehört.
Ein Bestattungsunternehmen lebt in besonderem Maße vom Vertrauen. Wer dafür bekannt wird, private Dinge weiterzuerzählen, dürfte nicht nur rechtliche Schwierigkeiten bekommen, sondern auch bald feststellen, dass Angehörige lieber einen anderen Betrieb beauftragen.
Wenn eine Beerdigung möglichst unbemerkt bleiben soll
Es gibt Sterbefälle, bei denen Angehörige ausdrücklich keine Öffentlichkeit wünschen.
Das kann bei Suiziden, familiären Tragödien, schweren Straftaten oder großer medialer Aufmerksamkeit der Fall sein. In solchen Situationen kann die Bestattung früh am Morgen oder in einem besonders kleinen Kreis stattfinden. Mitunter wird ein Grab ohne öffentlich sichtbare Namenskennzeichnung gewählt.
In außergewöhnlichen Fällen kann sogar polizeiliche Unterstützung erforderlich sein, um die Privatsphäre der Angehörigen zu schützen oder Pressevertreter auf Abstand zu halten.
Gerade dann muss ein Bestattungsunternehmen sehr genau darauf achten, wer welche Informationen erhält. Ein unbedachtes Wort am Telefon kann genügen, um eine bewusst vertraulich geplante Trauerfeier öffentlich zu machen.
Darf ein Bestatter über Erlebnisse aus seinem Beruf schreiben?
Bestatter erleben Außergewöhnliches, Berührendes, Trauriges und bisweilen auch ausgesprochen Skurriles. Darüber zu schreiben, ist nicht grundsätzlich verboten.
Entscheidend ist, dass weder Verstorbene noch Angehörige identifiziert werden können und keine geschützten persönlichen Angelegenheiten offenbart werden.
Bloß einen Namen wegzulassen, reicht nicht immer. Auch Wohnort, Beruf, Todesdatum, Familienkonstellation und ungewöhnliche Begleitumstände können zusammen eine Person erkennbar machen.
Deshalb müssen solche Geschichten sorgfältig anonymisiert werden. Mehrere Erlebnisse können zu einem neuen Fall zusammengesetzt, Zeitabläufe verändert, Orte verlegt und persönliche Merkmale ausgetauscht werden.
Hinweis zu den Geschichten im Bestatterweblog
Die im Bestatterweblog erzählten Fälle sind grundsätzlich anonymisiert. Namen, Orte, Zeitangaben, Berufe und persönliche Umstände werden verändert. Häufig werden Bestandteile mehrerer tatsächlicher Erlebnisse zu einer neuen Geschichte zusammengefügt.
Die Schilderungen sind daher keine Aktenwiedergaben und sollen keine Rückschlüsse auf konkrete Verstorbene oder Angehörige ermöglichen. Ähnlichkeiten mit realen Personen sind nicht beabsichtigt und wären rein zufällig.
Das ist nicht nur eine Frage der Höflichkeit. Es dient dem Schutz der Menschen, deren persönlichste Lebenssituationen den Ausgangspunkt einer Geschichte gebildet haben könnten.
Fazit: Kein bundesweit einheitliches Ja oder Nein
Auf die Frage „Haben Bestatter eine Schweigepflicht?“ gibt es keine einfache, für ganz Deutschland identische Antwort.
Bestatter gehören nicht zu den klassischen Berufsgeheimnisträgern des § 203 StGB. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass sie alles weitererzählen dürften.
In Bundesländern wie Sachsen und Rheinland-Pfalz besteht eine ausdrücklich gesetzlich geregelte Schweigepflicht. In anderen Ländern können sich Verschwiegenheitspflichten aus dem Vertrag, dem Datenschutz für lebende Betroffene, dem Persönlichkeitsrecht, arbeitsrechtlichen Pflichten und den Umständen des einzelnen Auftrags ergeben.
Die praktisch richtige Antwort lautet deshalb:
Ein seriöser Bestatter muss vertrauliche Informationen grundsätzlich für sich behalten. Ob diese Pflicht unmittelbar aus einem Landesbestattungsgesetz oder aus anderen Rechtsgrundlagen folgt, hängt vom jeweiligen Bundesland und vom konkreten Fall ab.
Für Angehörige bedeutet das: Sagen Sie dem Bestatter möglichst eindeutig, welche Angaben veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt werden dürfen. Für Bestatter bedeutet es: Im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen und eine Freigabe dokumentieren, als eine persönliche Information zu viel preiszugeben.
Hinweis: Dieser Beitrag fasst mehrere zu diesem Thema erschienene Artikel aus zurückliegenden Jahren aktualisiert zusammen.













Das erinnert mich sehr an die Bestattung der (wie sagt man das am besten..) sterblichen Überreste im Fall des Massenmörders Hamann.
Hamann wünschte sich was sehr Ausgefallenes,dem man nicht entsprechen konnte:sein eigenes Hirn wurde ja woanders noch aufbewahrt (bzw.der ganze Kopf sogar),die Knochen (waren ja nur noch Knochen der armen Opfer) wurden alle in einem Sarg beigesetzt,und da wurde abgeschirmt mit Polizei.Kam mir nur mal kurz so in den Sinn.
Buch über die Untaten dieses Mörders las ich mehrmals,es ist toll geschrieben und beginnt sinnigerweise mit Besuch auf dem entsprechenden Friedhof.
Die Bestatteten haben aber strenge Schweigepflicht! Hat m.W. bislang kein Einziger gewagt zu brechen.
@DL2MCD: Das muss mehr so eine Art Gelübde sein…
Bezüglich des obigen Extremfalls „Mörder begeht kurz nach Tat Suizid“ fällt mir der Co-Pilot der German Wings-Maschine ein, der mit seinem „erweiterten Suizid“ ja ebenfalls Täter wurde.
Wenn ich das richtig gehört habe, gab es im Gedenkgottesdienst lautstarke Entrüstung, als die Eltern des Täters erwähnt wurden, dass auch sie ihren Sohn verloren hätten…
Es wurde nachher auch in den Medien mal kurz berichtet, wie belastend das alles für die Familie war- der Sohn, der aus dem Nichts hundert Menschen und sich selbst umbrachte und die Familie, die nichtmal öffentlich trauern konnte.
Schwere Depressionen sind definitiv… nun, Kacke.
Nota Bene: Ich wollte auf die Situation der Hinterbliebenen hinweisen, nicht Suizide oder „Täter“ vergleichen.
@twl: Nun, das Problem gab es immer schon mit Leuten, die irgendwie nicht der Norm gemäß gelebt haben und dann ja teilweise nicht mal auf dem normalen Friedhof beigesetzt werden durften. Bei einem Mörder (wozu ich auch „erweiterten Suizid“ rechne, ob jemand aufgrund „religiöser“ Verblendung, Größenwahn oder Depression zum Mörder oder gar Massenmörder wird, ist da erstmal unerheblich, auch die Auswirkungen auf die Familie sind dieselben, die Eltern eines Selbstmordattentäters sind darüber im Normalfall auch nicht erfreut) kann es zu noch weit mehr kommen; in arabischen Ländern gibt es dann Blutrache und der Fluglotse, der damals den Crash über Überlingen verbockt hatte, was ja nun nicht Absicht war und nicht mal so große Fahrlässigkeit wie z.B. der Zugcrash von Bad Aibling, wurde von Eltern der beim Crash gestorbenen russischen Kinder umgebracht.
In so einem Fall kann man nur auf eine öffentliche Trauerfeier verzichten, denn daß die anderen ihrer Trauer durch entsprechende Unmutsäußerungen Ausdruck verleihen, kann man auch schlecht verbieten. Sonst hat man für die Täterfamilie mehr Verständnis als für die Opferfamilien und das kann ja nun auch wieder nicht sein.
@twl: Ja,das hat auch mich schockiert,ich weiß,wie man echt zu knabbern hat an Depressionen,habe damit oft selbst zu tun gehabt.Da ist ein tolles Umfeld superwichtig.Der Typ,der leider allein in der Kanzel (sagt man so?) sitzen konnte,weil er sich gut verstellte,ist für mich ein Verbrecher.Er warf die Krankschreibungen weg,flog weiter und trug den Plan für seinen Suizid sicher lange in sich verborgen.Wenn er hätte „vernünftig“ (an Suizid ist selten was positiv,es sei denn (und nur das zählt für mich als Entschuldigung!) man ist totkrank,die Ärzte geben einen auf..) seinen eigenen Tod hätte vollziehen wollen:
es gibt so viele andere Möglichkeiten, sich das Leben zu nehmen! (ja,ich schreibe das jetzt eiskalt,wie er selbst gewesen sein mochte..)
So viele Fluggäste ahnten nichts von seiner Krankheit,vertrauten und wollten nicht sterben..
Die Eltern des Täters haben natürlich ihren Sohn verloren und dürfen trauern, dagegen ist nichts zu sagen. Und ich finde es toll, wenn Bestatter da die richtigen Wege finden, den oder eben andere Straftäter in die Erde zu bringen, früher gab es für Selbstmörder den letzten Frieden hinter der Friedhofsmauer, sprich: eben keine geweihte Erde..
@mesie: Ich verstehe dich sehr gut, da ich auch bis heute Probleme habe, einen solchen Selbstmord als krankheitsbedingt zu akzeptieren. Es geht wohl schlicht über das eigenen Vorstellungsvermögen hinaus- aber ungeachtet der Motivation des erweiterten Suizids ist dieser von der menschlichen Verhaltensnorm so abweichend, dass es wohl schlicht „krank“ ist. Ich stelle mir tatsächlich die Frage nach dem großen „warum“ schlimmer für die Hinterbliebenen der anderen Opfer vor als bei anderen Kapitalverbrechen, weil sogar ein Raubmord oder ähnliches noch einen verständlichen Nutzen hat (Bereicherung).
Dass alle sterben mussten, weil lapidar einer krankhaft unglücklich war, ist für mich ein ziemlich unerträgliches Szenario- ich denke auch, dass wegen ähnlicher Gedanken der Schock in der Bevölkerung über das reine Sensationsverhalten hinaus echt war.
Vor kurzem habe ich meine eigene Beerdigung geplant, und es war wichtig für mich sicherzustellen, dass meine persönlichen Daten und der Beerdigungstermin privat bleiben. Daher war der Artikel sehr hilfreich, um zu verstehen, wie Bestattungsdienstleister mit sensiblen Informationen umgehen und wie man die Privatsphäre schützen kann. Obwohl Verschwiegenheit im Bestattungswesen üblich ist, habe ich gelernt, dass es Möglichkeiten gibt, der Veröffentlichung von Daten zu widersprechen, wenn man das wünscht. Dies gibt mir die Gewissheit, dass meine Beerdigung meinen Vorstellungen entspricht und meine Privatsphäre respektiert wird.