löschen

Leichenwesen, Erd- und Feuerbestattung (Auszug)

orgel

Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
(Dienstordnung für die Gesundheitsämter Besonderer Teil)
vom 30. 3. 1935 (RMin.Bl. Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 327 ff.
Verordnung gilt nicht mehr in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen.]

Abschnitt XXI Leichenwesen, Erd- und Feuerbestattung

§ 72 Leichenschau
Das Gesundheitsamt hat darauf hinzuwirken, daß die Leichenschau nach Möglichkeit überall eingerichtet und möglichst von Ärzten durchgeführt wird. Insbesondere hat das Gesundheitsamt auf die sorgfältige Ausstellung der Totenscheine durch die Ärzte zu achten.

Werbung

§ 73 Leichenbeförderung
(1) Das Gesundheitsamt hat darüber zu wachen, daß Aufbahrung, Beförderung, Bestattung, Ausgrabung und Umbettung der Leichen in gesundheitlich einwandfreier Weise erfolgen und die in dieser Hinsicht erlassenen Vorschriften befolgt werden.
(2) Soweit die Ausstellung eines Leichenpasses von der Beibringung einer amtsärztlichen Bescheinigung über die Todesursache und die Unbedenklichkeit der Beförderung abhängig ist, hat der Amtsarzt nach Anhörung des Arztes, der den Verstorbenen in der tödlich gewordenen Krankheit behandelt hat, diese Bescheinigung auszustellen. Genügen die dem Amtsarzt unterbreiteten Unterlagen für die Bestätigung der Unbedenklichkeit einer Beförderung nicht, so darf die Ausstellung der Bescheinigung erst nach vorheriger Besichtigung der Leiche erfolgen.
(3) Für die Beförderung der Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen Krankheit gestorben sind, ist die Ausstellung der amtsärztlichen Bescheinigung für die Frist eines Jahres nach dem Tode zu versagen. Bei Fleckfieber ist die Beförderung erlaubt, wenn die Leiche zuverlässig entlaust ist. Bei Diphterie, Ruhr, Scharlach, Typhus, Paratyphus, Milzbrand oder Rotz hat das Gesundheitsamt nach Lage des Falles zu entscheiden, ob mit Rücksicht auf die Gefahr einer Verschleppung der Krankheit die Bescheinigung abzulehnen ist. Handelt es sich um die Leiche einer Person, die an einer anderen übertragbaren Krankheit gestorben ist, so darf aus diesem Umstand ein Bedenken gegen die Beförderung nicht hergeleitet werden.

§ 74 Ausgrabung von Leichen
Bei der Ausgrabung von Leichen ist, falls sie nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt (vgl. 87 Abs. 3 der Strafprozeßordnung), vom beamteten Arzt eine gutachtliche Äußerung darüber abzugeben, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.

§ 75 Anlegung und Erweiterung von Begräbnisplätzen
(1) Bei der Anlegung neuer und der Erweiterung bestehender Begräbnisplätze und Krematorien hat der Amtsarzt auf Antrag nach örtlicher Besichtigung und nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sich gutachtlich zu äußern.
(2) Die Entwürfe der zu erlassenden Begräbnis- und Friedhofsordnungen werden von dem Amtsarzt geprüft.
(3) Auf die Errichtung und die einwandfreie Beschaffenheit von Leichenhallen hat das Gesundheitsamt hinzuwirken.

§ 76 Beaufsichtigung der Begräbnisplätze
Die Begräbnisplätze und Krematorien sind von dem Amtsarzt auf Einrichtung und Ordnung des Betriebes gelegentlich der Ortsbesichtigung (§ 23 dieser Dienstordnung) zu besichtigen. Die Schließung ungünstig gelegener Begräbnisplätze ist anzustreben, insbesondere wenn gesundheitsschädliche Einflüsse auf die Umgebung zu befürchten sind.

§ 77 Feuerbestattung
Der beamtete Arzt hat die durch § 3 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung vom 15. 5. 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 380) und § 3 der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vom 26. 6. 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 529) vorgeschriebenen Leichenschau vorzunehmen.

Hashtags:

Ich habe zur besseren Orientierung noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels zusammengestellt:

#erd- #Feuerbestattung #leichenwesen

Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden


Hilfeaufruf vom Bestatterweblog

Das Bestatterweblog leistet wertvolle Arbeit und bietet gute Unterhaltung. Heute bitte ich um Deine Hilfe. Die Kosten für das Blog betragen 2025 voraussichtlich 21.840 €. Das Blog ist frei von Google- oder Amazon-Werbung. Bitte beschenke mich doch mit einer Spende, damit das Bestatterweblog auch weiterhin kosten- und werbefrei bleiben kann. Vielen Dank!




Lesen Sie doch auch:


(©si)