Frag doch den Undertaker

Muss der Stiefsohn die Beerdigung bezahlen? Patchworkfamilie

Bestattungskostenpflicht

Im Freundeskreis wird über das Thema diskutiert, wer zur Kostenübernahme für die Bestattung verpflichtet ist. Folgende Konstellation:
Der Verstorbene war mit Frau X verheiratet, welche einen Sohn mit in die Ehe brachte. Dieser Sohn wurde vom Verstorbenen nicht adoptiert. Frau X ist vor ihrem Ehemann verstorben. Jetzt die Frage, ist der Sohn der Frau X zur Erstattung der Beerdigungskosten verpflichtet? Es gibt kein Testament und keine weiteren Angehörigen des Verstorbenen.
Vielen Dank für eine Antwort, gerne auch mit einem Hinweis, wo entsprechende Regelungen zu finden sind. Leider konnte ich selbst keine genauen Bestimmungen finden.

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Nein, der Sohn ist aus unserem allgemeinen Sprachgefühl heraus nicht bestattungspflichtig und nicht zahlungspflichtig. Er ist, so wie wir das verstehen, ja nicht mit dem Verstorbenen verwandt, im Sinne einer Blutsverwandtschaft.
Ist aber im jeweiligen Landesbestattungsgesetz bei den Bestattungspflichtigen, Totenfürsorgeberechtigten etc. auch von verschwägerten Personen die Rede, dann ist es so, daß auch Stiefkinder zahlen müssen.

Wichtig:

i

Schwägerschaft

Schwägerschaft oder Affinität (lateinisch affinitas „Schwägerschaft“) bezeichnet eine durch Heirat oder Verpartnerung vermittelte indirekte Verwandtschaftsbeziehung zwischen nicht biologisch oder rechtlich miteinander verwandten Personen. Die mit einer Person Verschwägerten heißen Schwager oder Schwägerin (Plural: Schwäger, Schwägerinnen) und werden allgemein auch angeheiratete Verwandte genannt. Was Schwägerschaft im Einzelnen bedeutet und beinhaltet, wird im rechtlichen und im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedlich definiert.

Im Sprachgebrauch wird Schwägerschaft fließend definiert. Es werden die unterschiedlichsten Personen als Schwager oder Schwägerin bezeichnet. Im engeren Sinne verstehen wir eigentlich nur den Ehegatten eines Geschwisters als Schwager bzw. Schwägerin.
Tatsächlich würden wir aber auch den Bruder eines Schwagers als Schwager bezeichnen, obwohl es hier den alten Begriff des Schwippschwagers gibt.

Grundsätzlich gehen wir immer davon aus, daß eine Schwägerschaft durch eine Ehe begründet wird. Wenig bekannt ist, daß auch durch eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Schwägerschaften entstehen können.

Besser zu verstehen ist das, wenn wir uns den Begriff der Verwandtschaft anschauen.
Unser Gesetz sieht Menschen immer dann als miteinander verwandt an, wenn diese eine gemeinsame Abstammung durch Blutsverwandtschaft haben.
Schwäger und Schwägerinnen sind rechtlich also nicht miteinander verwandt. Sie sind rechtlich gesehen „verschwägert“.
Die Schwägerschaft wird also begründet durch Heirat.
Dadurch werden die Verwandten des einen Ehepartners mit den Verwandten des anderen Ehepartners durch das Band gegenseitiger Schwägerschaft verbunden; zwei Familienverbände werden so miteinander verknüpft, und zwar nicht etwa bloß für die Dauer der sie verbindenden Ehe, sondern für immer.

Dies ist seit alters so und rechtfertigt sich auch heute durch die Tatsache, dass die Kinder der (mittlerweile aufgelösten) Ehe mit der Vaterfamilie und der Mutterfamilie blutsverwandt bzw. eben rechtlich verwandt sind und das auch bleiben und demzufolge auch dementsprechend jeweils voll erbberechtigt sind.
Die Schwägerschaft ist also nicht aufhebbar durch Scheidung, höchstens durch Tod beendbar.
Das Schwägerschaftsverhältnis besteht damit lebenslang – es sei denn, eine Ehe wird für nichtig erklärt; aber dann ist die Schwägerschaft auch von Anfang an mangels gültiger Ehe gar nicht erst zustandegekommen.

Den „Ex-Schwager“ oder die „Ex-Schwiegermutter“ gibt es demzufolge nicht.
Durch eine erneute Eheverbindung wird auch ein neues zusätzliches Schwägerschaftsverhältnis mit den Verwandten des neuen Ehegatten begründet usf.

Also: Die neue Schwiegermutter (Mutter der neuen Ehefrau) ersetzt die erste (Mutter der ersten Ehefrau) nicht, sie tritt hinzu.

Angesichts der heutigen Lebensrealitäten kann man aus Sicht des Ehepartners also viele Schwiegereltern und unzählige Schwager „akkumulieren“.
Dies ist die Sicht des Ehegatten.

Für die Kinder sieht das geringfügig anders aus.
Für die Kinder der ersten Ehe bedeutet Scheidung ihrer Eltern und Neuvermählung derselben mit anderen neuen Ehegatten folgendes:

– mit den Eltern, Vollgeschwistern, Vaterfamilie und Mutterfamilie sind sie verwandt und erbberechtigt;
– mit dem Stiefelternteil sowie mit dessen Verwandtschaft verschwägert und nicht erbberechtigt.

Zu ihren Halbgeschwistern sind sie über den gemeinsamen Elternteil verwandt und gegenseitig erbberechtigt und über die neuen Ehegatten ihrer Eltern verschwägert, wobei die Schwägerschaft als das geringere (lex minor) Verhältnis (weil es keine Erbberechtigung mitumfasst) hinter der Verwandtschaft (lex maior) verblasst. Die gilt übers Kreuz, unabhängig der Lebens- bzw. Hausgemeinschaft.

Für das deutsche Recht bestimmt § 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert.“ Analog lautet die gesetzliche Fiktion des § 11 Abs. 2 Satz 1 LPartG: „Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert.“ Die Schwägerschaft endet nicht – wie häufig angenommen wird – durch eine Scheidung; den „Ex-Schwager“ gibt es nicht, das Schwägerschaftsverhältnis besteht lebenslang, es sei denn, eine Ehe wird für nichtig erklärt.

Erfasst werden demzufolge nur in gerader Linie verschwägerte Personen, nicht dagegen entfernt Verschwägerte (Schwippschwäger). Ein Schwägerschaftsverhältnis im Rechtssinn besteht also weder zu den Schwägern des Ehegatten bzw. Lebenspartners noch zu den Geschwistern und sonstigen Verwandten eines in gerader Linie Verschwägerten.

Im Rechtssinn sind ferner auch Stiefkinder mit ihren Stiefeltern nicht verwandt, sondern verschwägert.

teilweise aus Wikipedia – Artikel Schwägerschaft
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im Sinne des Gesetzes nicht der Sohn des Verstorbenen.
Erbt er allerdings vom Verstorbenen, wird er als Erbe dann doch wieder zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet.

Und noch eine Frage:

Meine Mutter und mein Vater haben gemeinsam, obwohl nicht verheiratet, uns Kinder großgezogen, fast alle Kinder stammen von unterschiedlichen Vätern und Müttern. Wie kann man das mit der Bestattungspflicht auseinanderklamüsern?

Solche Konstellationen gibt es sehr häufig. Wir sprechen ja heute auch von der Patchworkfamilie, zusammengesetzt aus Kindern und Eltern verschiedener Herkunft/Elternschaft.
Zunächst kann man als Faustregel sagen, daß nur die, die wirklich Ehefrau/Ehemann oder Vater/Kind oder Mutter/Kind bzw. Geschwister sind, füreinander einstehen müssen.
Da in diesem Beispiel das Patchwork-Elternpaar nicht verheiratet ist, ergibt sich folgende Situation:

Beispiel:
Eine Frau (A) lebt mit einem Mann (B) zusammen.
Die Frau hat 3 Kinder mit in die Beziehung gebracht. Die Kinder stammen von den Vätern C und D. Die Kinder sind (A1-C, A2-C, A3-D).
Der Mann brachte 4 Kinder mit. Sie stammen von den Müttern E,F und G. Die Kinder sind B1-E, B2-F, B3-G und B4-G).
Keines der Kinder wurde adoptiert. Die Erwachsenen sind nicht verheiratet.

  1. Frau A ist für den Mann B nicht bestattungspflichtig. Herr B ist für Frau A nicht bestattungspflichtig.1
  2. Frau A ist für alle ihre Kinder bestattungspflichtig.
  3. Herr B ist für alle seine Kinder bestattungspflichtig.
  4. Alle Kinder B… sind für Herrn B bestattungspflichtig.
  5. Alle Kinder A… sind für Herrn B nicht bestattungspflichtig.
  6. Alle Kinder A… sind für Frau A bestattungspflichtig.
  7. Alle Kinder B… sind für Frau A nicht bestattungspflichtig.
  8. Sofern Frau A mit keinen der Kindsväter C und D mehr verheiratet ist, sind die Kindsväter für Frau A auch nicht mehr bestattungspflichtig.
  9. Besteht aber zwischen Frau A und einem der Herren C und D noch eine Ehe, wäre dieser Mann für Frau A bestattungspflichtig und umgekehrt.
  10. Der Herr C ist für die Kinder A1-C und A2-C bestattungspflichtig.
  11. Herr D ist für Kind A3-D bestattungspflichtig.
  12. Für die Ex-Frauen/Kindsmütter (E,F und G) von Herrn B gilt analog das Gleiche, wie in den Punkten 8-11.
  13. Die Kinder A… sind füreinander als Geschwister bestattungspflichtig.
  14. Die Kinder B… sind füreinander ebenfalls bestattungspflichtig.
  15. Die Kinder A… sind es nicht für die Kinder B…
  16. Die Kinder B… sind es nicht für die Kinder A…

1 Es sei denn, das Landesbestattungsgesetz zählt auch Partner aus einer eheähnlichen Gemeinschaft mit.

Landesbestattungsgesetz Bayern:

Nach Absatz 1 können verpflichtet werden: die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft richten,

Landesbestattungsgesetz Baden-Württemberg:

die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige),

Landesbestattungsgesetz Saarland:

die Ehefrau/der Ehemann, die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und volljährigen Enkelkinder der/des Verstorbenen (Angehörige),

Landesbestattungsgesetz Rheinland-Pfalz:

Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
Der Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, der sonstige Sorgeberechtigte, die Geschwister, die Großeltern, die Enkelkinder.

Landesbestattungsgesetz Hessen:

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder

Landesbestattungsgesetz NRW:

Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.

Landesbestattungsgesetz Niedersachsen:

Wer für die Bestattung zu sorgen hat: Es sind dies erstens die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, zweitens die Kinder, drittens die Enkelkinder, viertens die Eltern, fünftens die Großeltern und sechstens die Geschwister, in dieser Reihenfolge

Landesbestattungsgesetz Schleswig-Holstein:

Hinterbliebene sind die folgenden volljährigen Personen: die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, leibliche und adoptierte Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder der verstorbenen Person.

Landesbestattungsgesetz Hamburg:

Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, ehelichen und nichtehelichen Kinder, die Ehegatten oder Lebenspartner der ehelichen und nichtehelichen Kinder, die Stiefkinder, die Ehegatten oder Lebenspartner der Stiefkinder, die Enkel, die Ehegatten oder Lebenspartner der Enkel, die Eltern, die Geschwister, die Stiefgeschwister, die Großeltern, die Verschwägerten, die Kinder der Geschwister, die Geschwister der Eltern, die Kinder der Geschwister der Eltern, die Verlobte/der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte.

§ Hinweis:

Diese Einschätzung beruht auf meinen persönlichen Erfahrungen und gibt ausschließlich meine Meinung wieder. Zu Rechts-, Steuer- und medizinischen Themen sollten Sie immer einen ausgewiesenen Fachmann fragen. Das ist oft günstiger als man denkt. Verlassen Sie sich nie auf Erkenntnisse, die Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!

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    Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

    Lesezeit ca.: 13 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 24. August 2017

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