Eine Witwe begehrte vom Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Mann.
Nö, sagten die Sachbearbeiter, zuerst solle sie bitteschön einmal Kontakt zum Sohn des Verstorbenen aufnehmen und mal schauen, ob der nicht willens und in der Lage sei, diese Kosten zu übernehmen.
Den Sohn stamme aber aus einer anderen Beziehung ihres Mannes und sie kenne diesen Sohn gar nicht, habe nie Kontakt zu ihm gehabt, argumentierte die Frau.
Vor dem Sozialgericht Detmold erhielt die Frau in einem Eilverfahren Recht:
Der Sozialhilfeträger hat die Kosten für die Bestattung zu tragen. Das Gericht stellte klar, daß zwar möglicherweise ein Anspruch gegen den Sohn bestehen könne, es aber unzumutbar sei, mit der Bestattung nun noch länger zu warten, bis alle finanziellen Eventualitäten geklärt seien. Stattdessen soll das Amt die Kosten zunächst übernehmen. Stelle sich dann nachträglich heraus, daß der Sohn die Kosten übernehmen müsse, stehe es außer Frage, daß die Antragstellerin zuviel erhaltenes Geld zurückzahlen müsse.
„Die Hilfesuchende kann nicht darauf verwiesen werden, vor der Durchführung der Bestattung mögliche Ersatzansprüche gegen den Sohn des Verstorbenen zu realisieren. Dabei besteht nämlich die Gefahr, dass die Bestattung noch länger hinausgezögert wird, zumal hier die Antragstellerin keinen Kontakt zu dem Sohn ihres Gatten hatte. Ein solcher Verweis kann – so das Gericht – bereits aus Gründen der Pietät nicht verlangt werden.“
Quelle: Sozialgericht Detmold – Beschluss vom 13.03.2008 – S 6 SO 49/08 ER – (rechtskräftig)
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Manchmal klappt das mit der Justiz eben doch. 🙂
Das wäre es ja auch noch gewesen….am besten erst noch den Sohn übers TV suchen, und dem sagen, dass dein Vater gestorben ist und du jetzt bezahlen musst…etwas Einfühlungsvermögen dürfte man auch vom Staat wohl erwarten…