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Störung der Totenruhe

Ist das Stehlen von Blumen auf dem Friedhof nicht sogar eine Störung der Totenruhe?

Nein.

§ 168 Stgb

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Störung der Totenruhe

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.


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Lesezeit ca.: 1 Minute | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 11. November 2008 | Revision: 28. Mai 2012

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Madner Kami
16 Jahre zuvor

Ähm naja, mit ein wenig gutem Willen kann man das aber gerade hier heraus lesen:

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

Blumen von einem Grab klauen… Wie tief kann man fallen…

Yvonne
16 Jahre zuvor

Ich würd es ganz einfach mit Diebstahl betiteln
http://de.wikipedia.org/wiki/Diebstahl

hajo
16 Jahre zuvor

wie Madner Kami schon schreibt: ein unbefugtes Entfernen von Grabschmuck erfüllt den Tatbestand der Beschädigung und ist somit Störung der Totenruhe nach § 168 Stgb. Wenn das nicht so gesehen wird, sollte der Gesetzgeber etwas ändern.
Aber der Begriff „Störung der Totenruhe“ erscheint mir, na sagen wir mal, wenig griffig. Vielleicht sollte man es bei so eindeutigen Begriffen wie Diebstahl und Sachbeschädigung belassen.

16 Jahre zuvor

Dann schreib ich das lieber hier als im Beitrag vorher.

Soweit ich mich erinnern kann, fällt der bloße Diebstahl von Grabschmuck (je nach konkretem Fall natürlich) in der Regel nicht unter die Störung der Totenruhe.
Der Grund dafür ist, dass die Vorschrift eigentlich „nur“ das Pietätsgefühl der Trauernden drumherum bzw das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen schützt.

Auf der anderen Seite ist das Strafrecht das „schärfste Schwert“ des Rechtsstaats, das sehr intensiv in die Rechte eines Täters eingreift. Daher sollen solche Bagatellen (und das ist es zweifellos, verglichen mit Sexorgien auf dem GRabstein, antisemitischen Schmierereien etc.) nicht mittels des Strafrechts geahndet werden.

Darüber hinaus ist besteht ja die Möglichkeit, soetwas als Diebstahl bzw Sachbeschädigung (eher nicht) zu bestrafen. Das reicht vollkommen aus, finde ich.

at
16 Jahre zuvor

Was an einer Begräbnisstätte den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, ist ja nach Gesetzestext zwangsläufig eine Störung der Totenruhe. Interessanter ist aber der „beschimpfende Unfug“. So kann das Entfernen von Blumen ein Diebstahl sein, während das Pflanzen oder Aussähen von Disteln oder Kakteen eine Störung der Totenruhe darstellen kann.

hajo
16 Jahre zuvor

Pascal, ich (Nicht-Jurist) hatte bisher gedacht, dass Diebstahl ein Straftatbestand ist, der dann auch unter das Strafrecht fällt. Insofern verstehe ich Deinen Hinweis („schärfste Schwert“) nicht. Dass es unterschiedliche Gewichtungen gibt wird ja mit dem unterschiedlichen Strafmass bewertet (geht aber auch manchmal in die Hose).

16 Jahre zuvor

„…eine tote Leibesfrucht…“ – ?
Wie alt ist dieses Gesetz eigentlich?

Und was genau habe ich darunter zu verstehen? Wenn man einer Toten das tote Ungeborene aus dem Leib schneidet? Oder einer Lebenden das tote Ungeborene aus dem Leib entfernt? Oder überhaupt einen toten Fötus „entsorgt“? De facto zählen dazu ja auch Aborti und Abtreibungsüberreste, die meines Wissens tatsächlich als medizinisch-organischer Abfall entsorgt werden, nicht bestattet.

Kann das jemand genauer erklären?

MacKaber
16 Jahre zuvor

Auf der anderen Seite ist das Strafrecht das „schärfste Schwert“ des Rechtsstaats.

Aber doch nur bei Verkehrssündern. Alle anderen bekommen Bewährung und Therapieangebote.

Silvio
16 Jahre zuvor

@MacKaber

Natürlich kann man das rundum pauschalisieren und die Gefängnisse dienen ja eh nur der Deko… Lebst du immer so pauschalisierend?

3-plus-1
16 Jahre zuvor

@Nina

Du hast recht, das muss schon älter sein.

Ich halte das auch für doppelt gemoppelt, den eine „Leibesfrucht“ ist ein Kind, also ein Mensch und wäre daher mit dem vorhergehenden „verstorbenen Menschen“ juristisch schon abgedeckt.

Hat Heinrich Lübke vielleicht vor seiner Zeit als Präsident auch als Jurist gearbeitet? 🙂

Obwohl, wenn das Krankenhaus Totgeborene im Müll entsorgt und jemand daraus eines entwendet und ehrenvoll bestattet, dann wäre das nach enger Auslegung des Textes ja auch eine Störung der Totenruhe, oder?

Robbi
16 Jahre zuvor

@Silvio

MacKaber hat schon insofern recht, als daß die Verhältnisse oft nicht stimmen. Rast ein Autofahrer mit 100 durch den Ort, ist es eine Ordnungswidrigkeit, eine Titulierung als „Arschloch“ wird strafrechtlich verfolgt, hat aber mit Sicherheit noch keinem Menschen das Leben gekostet, im Gegensatz zur Raserei.

SvenK
16 Jahre zuvor

@3-plus-1:

Ein ungeborenes Kind ist eben kein rechtsfähiger Mensch, vgl. §1 BGB: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“
Wegen des Analogieverbotes im Strafrecht wäre das ungeborene Tote mithin eben nicht abgedeckt.
Andernfalls müsste man bspw. den Schwangerschaftsabbruch (§218 StGB) auch als Totschlag (§212 StGB) bestrafen, und eben nicht als Schwangerschaftsabbruch.

Juristische Texte mögen sich für Laien immer etwas seltsam, gekünstelt und altbacken lesen, doch das hat einen guten Grund: sie sind präzise.

lily
16 Jahre zuvor

Ich könnte mir vorstellen, dass die „Leibesfrucht“ hier wie im BGB den (noch) nicht lebensfähigen Menschen bezeichnet- Tot Geborene, zum Beispiel. Die Leibesfrucht ist teilweise bereits Rechtsträger, kann zum Beispiel erben, ist aber nicht Träger aller denkbaren Rechte. Der Ausdruck hört sich vielleicht veraltet an, und Leibesfrucht ist sicherlich ein nicht mehr im Alltag gebrauchtes Wort, hier aber vermutlich eher Juristendeutsch und durchaus aktuell.
„Lebensfähig“ bezieht sich natürlich nur auf den Zustand zum Zeitpunkt nach der Geburt.

16 Jahre zuvor

Dann sagen wir halt lieber Nasciturus….

@ Hajo: Damit hast du natürlich recht. Aber man muss da jeden Straftatbestand einzeln betrachten. Die wollen nämlich mitunter unterschiedliche Dinge schützen bzw unterschiedliches „Unrecht“ bestrafen. Und wenn man sich da die anderen Möglichkeiten der Störung der Totenruhe anschaut (Leichendiebstahl, Zerstörung von Grabstätten), stellt man fest, dass da dann doch „schlimmeres Unrecht“ begangen werden muss. Zumal ja dann, wiederum eventuell der Diebstahlsparagraph da wäre, um das aufzufangen. Oder einfach nur der Schadenersatz.

MacKaber
16 Jahre zuvor

@ Robbi: Stinkefinger zeigen gibt zum Strafbefehl zusätzlich 5 Punkte in Flensburg. Mehr als eine Rotlichtfahrt.

@SvenK: Zitat: „sie sind präzise.“
Ja, aber nur für Discountjuristen. Wenn man einen richtig teuren Anwalt nimmt, legt er das Gesetz so aus als sei es die Bibel und biegt es für den Mandanten passend zurecht.

Maja
13 Jahre zuvor

Hallo,

am 01 Mai musste ich mein Sohn verstorben zur welt bringen… 3 Tage vorher ist der Vater meines Freundes verstorben. Er hat kurzer Hand entschlossen unseren Sohn dort mit zu bestatten…
Nun stehen dort 2 Teddys und 2 Windräder..
Ich muss mir nn von der Familie anhören es sei zu viel und es soll KEIN Kindergrab werden….Ausserdem sollte ich „anmelden“
wenn ich etwas da hin bringen möchte. Ebenso sollte meine Familie bescheid sagen bzw. fragen ob es ok ist einen neuen Teddy zu bringen…

Ich kann mich nich richtig von meinem Jungen verabschieden und es geht mir Psyches damit garnicht gut … Aber mein Maurice wird dort nur geduldet und ich finde das ist keine angemessene Totenruhe…

Die sache ist schon schwer genung, deswegen bin ich am überlegen meinen Sohn umzubetten…

Ich bin 20 jahre alt und konnte nicht mitsprechen weil ich es nicht realiesiert habe… nun such ich mehrere Meinungen … was sagt ihr denn ???

Tom Pehlgrimm
Reply to  Maja
3 Jahre zuvor

Umbetten, das ist doch so kein Zustand.




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