Frag doch den Undertaker

Unser Freund wird von der bösen Schwester anonym beerdigt. Was dürfen wir?

orgel

Wo fange ich an…
Vor ein paar Tagen habe ich erfahren, daß ein guter Freund ganz plötzlich mit Mitte Vierzig gestorben ist. Todesursache ist unklar, es werden Blut und Gewebeproben toxikologisch untersucht, da ein Herzinfarkt ausgeschlossen werden konnte. Ein Freund fand ihn tot in der Wohnung, friedlich auf der Couch liegend.

Zu meiner Frage: Die Schwester kümmert sich um die Bestattung, da die Mutter dement ist. Sie will eine anonyme Bestattung, es wird nur das wirklich Nötigste ausgegeben.
Hierzu meine erste Frage: Erfahren die besten Freunde vom Verstorbenen, wo er später liegt?
Haben sie die Möglichkeit, das Grab, wenn es denn eine offizielle Stätte gibt, mitzugestalten indem sie vielleicht einen Grabstein kaufen oder vielleicht ein einfaches Holzkreuz?
Sie waren quasi seine Ersatzfamilie.

Die Schwester schlägt das Erbe aus, das steht fest. (Schulden des Verstorbenen sind nicht unerheblich). Als sie nach dem Tod des Bruders in der Wohnung war, nahm sie einige Dinge mit. Es handelte sich hierbei nicht um Erinnerungsstücke wie Fotos, sondern um Silberbesteck usw. Darf sie das?
Der Verstorbene war begeisteter Gitarrenspieler und hat noch einige Gitarren in der Wohnung.
Zu Lebzeiten hatte er den Wunsch geäußert, daß sie an seine besten Freunde gehen sollen.
Zweite Frage: Hat die Schwester trotz Ausschlagen des Erbes irgendwelche Handhabe über die Instrumente oder gehen sie, so wie der komplette Wohnungsinhalt an die Entrümplungsfirma?
Es stand die Idee im Raum, der Vermieterin anzubieten die Wohnung auf eigene Kosten zu enrümpeln und zu renovieren, , dabei die eine oder andere Kabeltrommel mitzunehmen und in der Hoffnung, ein paar schöne Erinnerungen mitnehmen zu können…Was anderes ist uns noch nicht eingefallen.

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Es tut mir einfach weh, die Menschen, Freunde die ihn schätzten und liebten so hilflos zu sehen. Uns bleibt nix anderes übrig, als abzuwarten mit welchen Informationen die Schwester „rausrückt“, in der Hoffnung vielleicht doch zu wissen, wo er begraben wird.
Die, der er immer egal war hat jetzt Macht und die, die immer für ihn da waren, denen sind die Hände gebunden.

Zu meiner Frage: Die Schwester kümmert sich um die Bestattung, da die Mutter dement ist. Sie will eine anonyme Bestattung, es wird nur das wirklich Nötigste ausgegeben.

Gehen wir also einmal davon aus, daß die Schwester in Vertretung der Mutter die Bestattungspflichtige und auch -berechtigte ist. Sie kann somit bestimmen, wann, wie und wo bestattet wird.

Hierzu meine erste Frage: Erfahren die besten Freunde vom Verstorbenen, wo er später liegt?

Es gibt für die Schwester keine Verpflichtung, die Grabstätte oder den Termin der Bestattung bekanntzugeben. Eventuell erfährt sie bei einer anonymen Bestattung selbst nicht wo der Verstorbenen bestattet wird.

Haben sie die Möglichkeit, das Grab, wenn es denn eine offizielle Stätte gibt, mitzugestalten indem sie vielleicht einen Grabstein kaufen oder vielleicht ein einfaches Holzkreuz?
Sie waren quasi seine Ersatzfamilie.

Es gibt keine „offizielle Stätte“. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, läuft alles auf eine anonyme Bestattung hinaus und da gibt es dann eben kein sichtbares Grab, das man besuchen und schmücken kann.
Aber selbst wenn es ein solches Grab geben sollte, ist das kein für jedermann frei gestaltbarer Fleck.
Es ist den Bestattungsberechtigten und in erster Linie dem Grabkäufer vorbehalten, über die Gestaltung des Grabes zu bestimmen.
Dritte haben nicht das Recht einfach ein Kreuz oder einen Grabstein aufzustellen.

Die Schwester schlägt das Erbe aus, das steht fest. (Schulden des Verstorbenen sind nicht unerheblich).

Das entbindet sie nicht von der Bestattungspflicht, somit bleibt sie also auch trotzdem die Bestattungsberechtigte.

Als sie nach dem Tod des Bruders in der Wohnung war, nahm sie einige Dinge mit. Es handelte sich hierbei nicht um Erinnerungsstücke wie Fotos, sondern um Silberbesteck usw. Darf sie das?

Sie hat das Erbe ausgeschlagen, somit steht ihr auch nichts zu. Sie kann den Nachlasspfleger bitten, eventuell ein Foto o.ä. zu bekommen, einfach wegnehmen ist AFAIK Erbunterschlagung.

Der Verstorbene war begeisteter Gitarrenspieler und hat noch einige Gitarren in der Wohnung.
Zu Lebzeiten hatte er den Wunsch geäußert, daß sie an seine besten Freunde gehen sollen.
Zweite Frage: Hat die Schwester trotz Ausschlagen des Erbes irgendwelche Handhabe über die Instrumente oder gehen sie, so wie der komplette Wohnungsinhalt an die Entrümplungsfirma?
Es stand die Idee im Raum, der Vermieterin anzubieten die Wohnung auf eigene Kosten zu enrümpeln und zu renovieren, in der Hoffnung, ein paar Erinnerungen mitnehmen zu können…Was anderes ist uns noch nicht eingefallen.

Weder die Schwester noch die Freunde haben hier irgendeinen erkennbaren Anspruch. Die Instrumente gehören zur Erbmasse und werden vom Nachlasspfleger u.U. dazu hergenommen, um die Schulden auszugleichen.
Es gibt aber eine Testamentsform gemäß § 2250 BGB, daß auch ein mündliches Testament vor drei Zeugen Gültigkeit haben kann. Hierfür sind aber bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die ich nicht als gegeben sehe.
Somit ist das Inaussichtstellen der Gitarren eher ohne Belang.
Es bleibt auch fraglich ob man wegen einer Gitarre eventuell die Schulden miterben möchte.

Es ist Euch natürlich unbenommen, bei der Schwester vorzusprechen und evtl. im Freundeskreis Geld zusammenzulegen, um die Bestattung in Absprache mit der Bestattungspflichtigen „aufzuwerten“.
Erfahrungsgemäß fruchtet das aber bei Streitigkeiten nicht.

Es tut mir einfach weh, die Menschen, Freunde die ihn schätzten und liebten so hilflos zu sehen…Uns bleibt nix anderes übrig, als abzuwarten mit welchen Informationen die Schwester „rausrückt“, in der Hoffnung vielleicht doch zu wissen, wo er begraben wird.
Die, der er immer egal war hat jetzt Macht und die, die immer für ihn da waren, denen sind die Hände gebunden.

Ich kenne das nur zu gut. Viele Menschen haben zu ihren Familien gar keinen Kontakt und leben, so wie Du es sagst, in einer Art Ersatzfamilie. Es ist dann bitter, wenn diese Ersatzfamilie bei der Bestattung außen vor bleiben muss.

Mein Tipp:
Macht eine Ersatzgedenkfeier für Euren Freund. Sucht Euch eine schöne Stelle im Wald und widmet ihm einfach einen Baum und geht immer dort hin, wenn ihr an ihn denken wollt und einen solchen Ort für ihn/Euch braucht.


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Lesezeit ca.: 7 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 7. April 2012 | Revision: 28. Mai 2012

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Big Al
12 Jahre zuvor

Hübsche Idee mit dem Gedenkbaum.
B. A.

shivling
12 Jahre zuvor

Fragt doch bei der Entrümpelungsfirma an, ob Ihr die Gitarren erwerben könnt? Genau darauf warten die doch, und soo viel werden sie dafür auch nicht verlangen können.

Heidschnucke
12 Jahre zuvor

Genau, bei den Entrümplern kann man noch Schnäppchen machen.

Felidana
12 Jahre zuvor

Kann man eigentlich einen anderen „Bestattungsbevollmächtigten“ benennen als den gesetzlich vorgesehenen? Mal vorausgesetzt es wäre genügend Geld für die Bestattung da und der Bevollmächtigte wäre dazu auch bereit? Es gibt sicher jede Menge Menschen, denen es wohler wäre, wenn sie ihre Bestattung nicht in den Händen des nächsten Verwandten wüssten…

Udo Brinkmann
12 Jahre zuvor

@ 4: Ja, jeder kann einer Person seines Vertrauens das Totenfürsorgerecht (widerruflich) übertragen, zu Beweiszwecken bitte schriftlich! Fragt einen guten Bestatter, der hat dazu Info-Material. Oder vielleicht besser einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter seines Vertrauens schließen. Dann hat man eine Sorge weniger. Im Vertrag kann man einer Vertrauensperson die Vertrags- & Rechnungskontrolle erteilen. Wenn keine solche Personen verfügbar sind kann sich auch ein guter Jurist für ein paar Euro darum kümmern. Und den Personen auch mitteilen, dass man o.g. verfügt hat, damit im Ernstfall alle Bescheid wissen und dann auch entsprechend gehandelt werden kann. @ Artikel: Bzgl. der Wegnahme des Bestecks ist es etwas komplizierter. Wer während der Erbausschlagungsfrist Nachlaßgegenstände an sich bringt, könnte hiermit das Erbe angenommen haben (Palandt: BGB-Komm., zu § 1943 BGB; BayOLG, FamRZ 88, 213), oder auch nicht (§ 1959 II BGB), auch nicht bei (gebotenen) Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass. Wer einen ansichgebrachten N-Gegenstand verkauft, könnte allerdings damit Erbe sein (NJW-RR 95, 141), eine Anfechtung der Annahme/Ausschlagung wegen Irrtums (§ 1954 BGB) könnte aber auch noch möglich sein. Wer die ansichgebrachten… Weiterlesen »

Sibylle Luise
12 Jahre zuvor

Mei, bin ich heute kommentarfreudig. ;-> In dem Fall kann man wohl nix mehr machen, aber vielleicht selbst was davon lernen. Ich bin 52. Da mein Mann deutlich älter ist, gehe ich davon aus, dass er nicht mehr leben wird, wenn ich einmal sterbe. Ergo werden entweder mein Bruder (der allerdings drei Jahre älter als ich ist) oder meine Neffen einmal für meine Beerdigung zu sorgen haben. Ich gehe davon aus, dass die Jungs mich nicht irgendwo in Tschechien hinter dem Billigkrematorium einbuddeln lassen würden, aber um ihnen möglichst viel Heckmeck mit meiner Beerdigung zu ersparen, habe ich zum einen eine Sterbeversicherung abgeschlossen und zum anderen in einem Zusatz zum Testament niedergelegt, dass ich in einem Friedwald begraben werden will. Da steht sogar drin, welcher Pfarrer – wenn er denn zu dem Zeitpunkt gut erreichbar und verfügbar – die Beerdigung machen soll und welche Musik die Jungs für mich spielen lassen sollen. Eine Kopie des Dokuments – ebenso wie eines, in dem zum Beispiel drin steht, wo man bei mir was findet (inklusive des Verzeichnisses… Weiterlesen »

Wolfram
12 Jahre zuvor

Sibylle, ich wünsch dir noch viele gesunde Jahre – und bis dahin wird der Pfarrer, den du heute in deine Nachlaßverfügung schreibst, sicherlich längst im Ruhestand sein.
Und wie Tom schon oft gesagt hat: beim Testament sind Trauerfeierverfügungen schlecht aufgehoben, das wird oft erst Monate später eröffnet…

Sibylle Luise
12 Jahre zuvor

@Wolfram: Ich bin 52 und nicht sonderlich gesund und der Pfarrer, von dem ich mich gerne bestatten lassen würde, ist jetzt 29. Ich denke, da sind die Chancen, dass er noch im Amt ist, wenn ich das Zeitliche segne, durchaus gut.
Und ja, dass man die Verfügungen über die Bestattung nicht (nur) mit dem Testament zusammen aufbewahren sollte, ist mir klar. Darum hat mein Bruder ja auch eine Kopie davon – wie oben erwähnt.

Wolfram
12 Jahre zuvor

Ich hab Gemeindeglieder nah den 80 (hüben oder drüben ;)), also rund doppelt so alt wie ich, die sind so klapprig, daß sie jeden Moment umfallen können, wenn zwei Türen gleichzeitig offenstehen. Aber ich bin nicht sicher, daß sie mich nicht noch um einiges überleben…
Wer früh lernt, auf seine Gesundheit zu achten, wird meist wesentlich älter, als wer immer stark war wie ein Bär und gesund wie ein Straßenbaum und eines Tages plötzlich umfällt.

12 Jahre zuvor

Du sprichst es ja immer wieder an, dass man die Bestattung am besten über eine Vorsorge regelt. Wie sieht es aber aus, wenn man darüber hinaus einigen Menschen ein gewisses Mitspracherecht geben, den eigentlichen Bestattungspflichtigen jedoch jedwedes Mit




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