Frag den Bestatter

Eingetragener Kaufmann

Ich habe neulich ein Bestattungshaus gesehen, das wie folgt firmierte:

Bestattungen Meier-Müller e.K.

Ich will nicht klugscheißen, aber dabei stößts mir halt echt immer sauer auf:
Man sollte denen unbedingt mal ein BWL Buch schenken -denn- eK. oder auch eKfm. bedeutet eingetragener Kaufmann und kann nur mit dem Namen einer Natürlichen Person kombiniert werden nicht mit dem Namen der Firma (wie z.B. GbR oder GmbH). Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Eingetragener_Kaufmann

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richtig müsste es so heissen:

Bestattungen Meier-Müller
Inhaber Willi Meier e.K. (oder eKfm.)

Nun bin ich bloß ein kleiner gelernter Kaufmann und bin auch kein Jurist. Ich vertrete aber die Meinung, daß …

gerade die Schaffung der Rechtsform des „e.K.“ in den späten 90er Jahren dem Kaufmann die Möglichkeit geben soll, eine Firma zu führen, die nicht unbedingt seinen Namen wiedergibt.
So etwas wie „Name der Firma“ gibt es nicht, die Firma ist der Name des Unternehmens.
Bis zur Schaffung des „e.K.“ waren alle Unternehmensnamen, wie „Wollstube Monika“ oder „Salon Barbara“ oder „Mode Bijou“ o.ä. nicht korrekt. Einzig richtig wäre es gewesen, den Inhabernamen als Firma zu verwenden und ggfs. einen erklärenden Zusatz zum Gewerbe hinzuzufügen. Richtig wäre also z.B. „Wollstube Monika Rittmeister“ usw. gewesen.

Der Grundsatz der Firmenwahrheit soll es jedermann ermöglichen, den Inhaber des Unternehmens erkennen zu können.
Verwendet der Kaufmann einen Fantasienamen, also eine Fantasiefirma, was durchaus erlaubt ist, so ist diese Firma im Handelsregister einzutragen, damit jedermann die Möglichkeit hat, sich dort über die handelnden Personen zu informieren. Der „e.K.“ schaffte diese Möglichkeit auch für kleinere Inhaber-Unternehmen, die sich bis dahin nur unter HRA unter ihrem Namen eintragen lassen konnten.

Die Eintragungspraxis der Handelsregister zeigt deutlich, daß gerade für die Rechtsform des „e.K.“ Fantasiefirmen gewählt werden.

Damit ist aber der Einsender der Frage nicht zufrieden. Gibt es also da draußen jemanden, der mich oder ihn berichtigt und das mal klarstellt? Die Frage richtet sich an die Auskenner, nicht an die Wikipedia-Nachleser.

Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

Keine Schlagwörter vorhanden

In „Frag den Bestatter“ findest Du meine Antworten auf Fragen von Leserinnen und Lesern. Diese Fragen sind zum Teil Inhalte Dritter, die mich tagtäglich auf den verschiedensten Wegen erreichen. Es handelt sich also um meist nicht bearbeitete und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfte Fragen Dritter. Für die Fragen sind allein die Übersender der Mitteilungen verantwortlich. Ich mache mir die Aussagen nicht zu eigen.
Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 17. August 2012 | Peter Wilhelm 17. August 2012

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Jürgen
14 Jahre zuvor

Frag doch mal beim [url=http://www.shopblogger.de]Neustädter Frischmarkt e.K.[/url]. :>

T.
14 Jahre zuvor

Dein Einsender verwechselt eK mit GbR. Ersterer ist Kaufmann nach HGB, letzterer nach BGB.
Für die Wahl einer Firma allgemein und für eK im Besonderen nach HGB gelten HGB §§18ff.
Abgesehen davon mag ich so eine Umkehrung der Beweislast nicht. Wer etwas behauptet, muss es belegen. Er behauptet, die Firma würde nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; _er_ muss das aber belegen, nicht du dich verteidigen. (Ersetze ggfls. „er“ durch „sie“).

Grüße

T.

T.
14 Jahre zuvor

Abgesehen davon, hab mir grad den Wiki-Artikel angesehen: der gibt das, was dein Einsender behauptet, garnicht her. So gesehen eine Frechheit. Auch wenn ich kein Freund von Wikipedia bin, im konkreten Beispiel steht da sehr deutlich, dass ein eK bei der Wahl seiner Firma frei ist (im Rahmen des HGB) und eben NICHT seinen Namen als Firma führen muss.

Grüße
T.

Till
14 Jahre zuvor

Wie immer: es kommt darauf an. Vor 1998 ging das in der Tat nicht (bzw. war sehr umstritten), nach HRefG ist die Firma unter Verwendung eines anderen als des eigenen Namen für den e.Kfm. wohl zulässig, solange sie nicht irreführend ist, s. MünchKomm/HGB-Heidinger, vor § 17, 53-55, zur Irreführungsgefahr ebd. § 18, 167-170.
So auch LG Wiesbaden, Beschluß vom 7. 4. 2004 – 12 T 3/04, NJW-RR 2004, 1106: „Eine Personenfirma einer GmbH ohne Gesellschafterbezug ist nicht zur Irreführung geeignet, sofern nicht der Name einer (über-)regional bekannten Person verwendet wird und deshalb kein Wettbewerbsvorteil beabsichtigt ist“.
D.h., Meier-Müller ginge, Meyer-Wölden nicht.

Hoffe, weitergeholfen zu haben… 🙂

Marco
14 Jahre zuvor

@Till: Danke! Ich wollte dem Einsender nämlich schon vorschlagen, sein (möglicherweise veraltetes) BWL-Buch gegen ein „Jura-Buch“ zu tauschen, wenn er rechtliche Fragestellungen beantworten möchte.

Anonym
14 Jahre zuvor

Hmm, bin kein Auskenner, habe mich jetzt auch nicht durch die Wikipedia gewühlt, aber woher will der Einsender eigentlich wissen, daß es sich nicht um einen Doppelnamen Meier-Müller handelt?

Max
14 Jahre zuvor

Hallo Ihr alle – Hallo Tom ! Als erstes möchte ich mich mal kurz vorstellen, ich bin der Einsender mein Name ist Max ich bin gelernter Kaufmann im Groß und Außenhandel und zzt. Student. In meiner Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel habe ich damals ,2001-2004, (ich bin mir recht sicher) gelernt, es war glaub ich in der Ihk Zwischenprüfung eine Frage dass e.K. bzw. eKfm. in dem Sinne keine Unternehmensform wie Gbr, GmbH, OHG etc. pp sondern dies über den Kaufmann aussagt das dieser im Handelsregister eingetragen ist und es insoweit nicht erlaubt ist und meiner Meinung auch keinen Sinn ergeben dies hinter einen Fantasienamen zu setzen den die Firma ist ja nicht der eingetragene Kaufmann. Gibt es denn eigentlich im HGB denn keinen konkreten Artikel wo dies klar geregelt wird ? Ich werd heute abend mal in Tiefen meines Kellers hinabtauchen und mein BWL bzw. AWL Buch suchen und nochmal genau nachlesen und Euch dann berichten und belegen. MFG und einen schönen Wochenstart Euch Allen! MFG Max ps. Achso! so wichtig, dass… Weiterlesen »

14 Jahre zuvor

Dann betreiben wir mal Klarstellung:

Die Firma ist nicht das Unternehmen, sondern der Name des Unternehmens.

Die GbR muß nicht einmal zwangsläufig eine „Unternehmensform“ im Sinne eines geregelten Geschäftsbetriebes sein, sie entsteht häufig auch willkürlich, etwa durch den Zusammenschluß mehrerer Leute zu einer Tippgemeinschaft.

Ich habe an so vielen IHK-Prüfungen als Prüfer teilgenommen und hätte jeden durchrasseln lassen, der die Frage im Sinne von Max beantwortet hätte.

Wäre es so, wie Max es meint, wäre die Schaffung des „e.K.“ in Teilen gar nicht notwendig gewesen.

Dr. v. Q.
14 Jahre zuvor

Ein Blick unter
http://www.unternehmensregister.de
zB mit dem Suchwort „Bestattung“ bringt schnell Aufklärung, dass die Firmierung „Bestattungen Meier-Müller e.K.“ durchaus korrekt sein kann.

Die meisten e.K. wählen jedoch die Handelsregistereintragung in der Form
„Bestattungen Meier-Müller, Inhaber Willi Meier e.K.“

llamaz
14 Jahre zuvor

Im Prinzip ist es ja ganz einfach. Eine natürliche Person hat ein Unternehmen. Zum Beispiel eine Metzgerei. Diese Metzgerei soll unter der Bezeichnung „Schweineladen“ firmieren.

Also trägt der Metzger Müller seine Firma ins Handelsregister ein und firmiert zukünftig unter folgender Bezeichnung:

Schweineladen e.K.

Bei dem Zusatz e.K. handelt es sich ja nicht um eine Berufsbezeichnung – Martin Müller Beruf: eingetragener Kaufmann, sondern um die Kennzeichnung der Rechtsform. Es handelt sich um ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen (Einzelkaufmann) mit der Firmierung Schweineladen.

Früher war es tatsächlich so, daß ein Kaufmann nur unter seinem Namen und seiner Berufsbezeichnung firmieren durfte: Also bei einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen: Metzgerei Martin Müller e.K.

Das wurde aber schon vor zig Jahren geändert und so darf der Metzger Müller seine Firma auch „Bluberlutsch“ oder „Schweineschlitzerei“ nennen und macht durch den Zusatz e.K. eben deutlich dass es sich nicht um eine AG, GmbH sondern um einen persönlich haftenden Einzelunternehmer handelt.

Dr. v. Q.
14 Jahre zuvor

PS: §§ 19, 17 HGB regeln, wie der Firmenname eines e.K. gebildet werden kann. Und diese Regeln erlauben eben auch anderes als den eigenen Namen.

llamaz
14 Jahre zuvor

Kleiner Zusatz:

Der Hintergrund bei der Handelsregistereintragung ist ja gerade auch, daß die Firma nach dem Ableben des Besitzers weitergeführt werden kann.

Also kann es durchaus sein daß es ein
Bestattungshaus Meier-Müller e.K.
gibt und dessen Iinhaber Karl-Heinz Puzlowski heißt. Kommt häufig vor, insbesondere bei Traditionsunternehmen.

Dorien G
14 Jahre zuvor

Ich hatte als Laie das so verstanden, dass Max ein Problem mit dem Zusatz „e.K.“ hinter einem Fantasienamen hat. Weil seiner Meinung nach nur der Inhaber der eingetragene Kaufmann ist. Mit einem Fantasienamen im Allgemeinen hat er, so wie ich ihn verstehe, gar keine Probleme.

14 Jahre zuvor

Um es auf den Punkt zu bringen: „e.K.“ ist einfach nur die Rechtsform des Unternehmens.

Ob man sein Unternehmen nun

– Bestattungen Meier e.K.
– Bestattungen Meier GmbH
– Bestattungen Meier AG

nennt, hängt einzig und allein von der Mindesteinlage (GmbH) oder anderen rechtlichem Firlefanz (Haftung, Anzahl Anteilshaber) zusammen. Wer sich als Kaufmann hat eintragen lassen, sollte das auch mit dem „e.K.“ Kennzeichnen dürfen.

YasoKuhl
14 Jahre zuvor

*waaaaaah* Ich hasse BWL.

llamaz
14 Jahre zuvor

„Wer sich als Kaufmann hat eintragen lassen, sollte das auch mit dem „e.K.“ Kennzeichnen dürfen.“

Von dürfen kann keine Rede sein: Müssen!

bard jun.
14 Jahre zuvor

Auszug aus eiem Kommentar zu § 18 HGB: 4. Zulässige Firmen Seit 1998 sind gemäß § 18 HGB zur Kennzeichnung eines Unternehmens im Geschäftsverkehr alle Firmierungen denkbar, denen Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommt und die nicht über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführen. Damit sind generell zulässig * die Namensfirma („Müller GmbH“, „Schulze e. K .“, „Maier KG“); soweit dadurch nicht über wesentliche geschäftliche Verhältnisse getäuscht wird, muss sich der (Personen-)Name einer Gesellschaft nicht einmal unter den Gesellschaftern finden, der eines Einzelunternehmens nicht einmal mit dem des Inhabers zusammenfallen. Der Inhaber eines Verlages Namens Schiller kann mithin sein Unternehmen durchaus als „Goethe e. K .“ oder „Goethe Verlag e. Kfm.“ zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. * die Sachfirma, wenn und soweit sie nach ihrer konkreten Ausgestaltung Namensfunktion besitzt, d. h. über die glatte Beschreibung einer Tätigkeit oder eines Geschäftsgegenstandes hinausgeht (Beispiel: „Prima Baugesellschaft mbH“, „Die Durstlöscher OHG“, „Wollknäuel e. Kfr.“); * die Phantasiefirma („Tropix GmbH“, „Firbol AG“, „b. v. c. OHG“) oder * Kombinationen aus diesen („Tropix Vermögensverwaltungs AG“). Die Reform des Handelsrechts zielte auf eine größere… Weiterlesen »

T.
14 Jahre zuvor

[quote=Max]Gibt es denn eigentlich im HGB denn keinen konkreten Artikel wo dies klar geregelt wird ? [/quote]

Doch, habe ich dir schon um 9.19 Uhr genannt: §18 folgende. Du musst Antworten zu deinen Fragen auch lesen.
Wichtig für Dich ist z.B.

§18(1): Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Vom Familiennamen steht da nix. Weiter in

§19(1): (1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“;

Auch hier kein Familienname.
(Übrigens wären die Fortführungsparagraphen, wie z.B. §22(1) nach deiner Rechtsauffassung nicht möglich).

Zum Selbernachlesen:
http://bundesrecht.juris.de/hgb/

Grüße

T.

T.
14 Jahre zuvor

[quote=bard jr.]Konklusium: alle Firmen die so im HR stehen sind IHK-geprüft und daher zulässig.[/quote]

Wie meinen? Was hat die IHK mit einer Firma zu tun und inwieweit muss man eine Firma vor einer Eintragung von der IHK prüfen lassen?

Grüße

T.

bard jun.
14 Jahre zuvor

„Bevor der Gesellschaftsvertrag beurkundet wird, sollte geprüft werden, ob der beabsichtigte Name überhaupt rechtlich zulässig bzw. unbedenklich ist. Zunächst ist die zuständige Industrie- und Handelskammer ( IHK ) zu kontaktieren, um mit dieser die beabsichtigte Firmierung abzustimmen. Die IHK prüft, ob es bereits gleichlautende Firmen gibt und äußert darüber hinaus ihre Bedenken, etwa hinsichtlich einer fehlenden Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft.“

Zumindest hier in NRW gibt es keinen HR-Eintrag ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung der zust. IHK. (ob in anderen Bundesländern nicht so ist, weiss ich nicht aus eigenen Erfahrung)

T.
14 Jahre zuvor

@20: Seit wann? Eine Vorabstellungnahme der IHK kann man anfordern; dass man das seit neuestem muss, ist mir neu (kann aber sein). Dürfte erst in den letzten zwei Jahrne geändert worden sein …

Wobei, um auf deinen Satz „Konklusium: alle Firmen die so im HR stehen sind IHK-geprüft und daher zulässig.“ zurückzukommen: das Handelsregister wird von einem Gericht geprüft; wenn eine Firma eingetragen ist, hat ein Gericht die Firma eingetragen. Dementsprechend ist die Meinung der IHK zu der Firma egal; auch wenn die IHK ein öffentliches Institut ist, ist das Gericht die höhere Instanz (auch wenn die IHK das mitunter nicht so sieht).

Grüße

T.

llamaz
14 Jahre zuvor

@20
Welcher Gesellschaftsvertrag? Bei einem eingetragenen Kaufmann gibts keinen Gesellschaftsvertrag, den gibst wie der Name schon sagt nur bei Gesellschaften.

Und wenn man prüfen möchte ob der Name schon existiert ist die IHK sicherlich eine mögliche Anlaufstelle aber dass man das machen MUSS währe mir neu. Das mit den Unbedenklichkeitsbescheinigungen kenn ich nur von den Handwerskammern, da gehts aber weniger darum ob der Name schon existiert sondern darum ob es handwerksrechtlichen Bedenken gegen die Unternehmensgründung gibt. Z.B. Meisterpflicht in bestimmten Berufen usw.

Sebastian.
14 Jahre zuvor

… die Kommentare der Wikipedia-Nachleser sind jedenfalls schon mal lustig … aber:

Müde bin ich, geh‘ zur Ruh‘, geb‘ heut‘ keinen Senf dazu.

(Vielleicht morgen! ^^)

Tobias
14 Jahre zuvor

Hallo,

ich gebe nun auch mal meinen Senf dazu. Ich arbeite bei einem hessischen Handelsregister (=Gericht) und bringe diese wunderbaren e.K.s in „mein“ Register. Tatsächlich ist das so, dass alles was zu der Fantasiefirma weiter oben ausgeführt wurde stimmt. Es geht praktisch alles, hauptsache es ist nicht irreführend und enthält ein e.K. oder eine andere verständliche Abkürzung (man kanns auch ausschreiben). Und ich persönlich höre dazu die IHK höchst selten an, außer ich hab große Zweifel, oder so. Aber einige Notare machen das von selbst und reichen deren Stellungnahme gleich mit ein.
Wenns noch Fragen gibt, schreibt doch einfach.
lG
Tobias

14 Jahre zuvor

Also, bard jun. muss ich hier mal verteidigen. Der ist kein Wikipedia-Nachleser, sondern Steuerberater. 🙂

Sebastian.
14 Jahre zuvor

Wir kommen zur Preisverleihung:

01. Oberste Chef-Auskenner dieses Diskussionsstrangs:
Ilamaz (10, 12, 16), Tobias (24) und – Überraschung, Überraschung – Undertaker TOM himself (8).

02. Ehrenpreis für’s Zitieren einiger der einschlägigen Normen: T. (18)

03. Lustigstes Beispiel: Jürgen (1) – „Neustädter Fischmarkt eingetragener Kaufmann“ – Fragt mich nicht warum, ich find’s ziemlich witzig. (Ilamazs Beispiele sind auch grandios, aber der ist ja schon Oberster Chef-Auskenner!)

04. Studentischste Zitierungen:
Till (4) – Münchner Kommentar? Jup, dieses mehrbändige Mammutwerk sollte wirklich jeder haben!
bard jun. (17, 20) – Die Quelle nicht anzugeben erspart dir keine sarkastischen Kommentare 😛

05. Sonderpreis für das größte Tiefstapeln:
Undertaker TOM. Ein kleiner gelernter Kaufmann, der an vielen IHK-Prüfungen als Prüfer teilgenommen hat. 😀

Sebastian.
14 Jahre zuvor

Wir fassen zusammen: Im allgemeinen Sprachgebrauch meint „Firma“ in der Regel ein Unternehmen. Im rechtlichen Sinne ist die Firma eines Kaufmanns aber der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Handelsgesetzbuch – HGB). Ein Kaufmann im Rechtssinn kann, vereinfacht gesagt, sowohl ein Mensch als auch eine Gesellschaft sein. Die jeweilige Firma muss zur Kennzeichnung dieses Kaufmannes geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Absatz 1 HGB). Sie darf keine zur Irreführung geeignete Angaben enthalten, § 18 Absatz 2 Satz 1 HGB (Beispiel: Der Neustädter Fischmarkt e.K. betreibt tatsächlich eine Metzgerei). Aus den §§ 21 ff. HGB ergibt sich, dass die Firma nicht geändert werden muss, auch wenn ein neuer Kaufmann das Geschäft übernimmt. Nach § 19 Abs.1 Nr.1 HGB muss die jeweilige Firma die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ (!) oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnungen enthalten, wenn sie von einem Einzelkaufmann, d.h. einer natürlichen Person, geführt wird. Bei Gesellschaften muss hingegen eine Bezeichnung enthalten sein, durch welche die Rechtsform der Gesellschaft deutlich wird (Bsp: „GmbH“, §… Weiterlesen »

14 Jahre zuvor

F-R-ischmarkt!!!!!!!!

Sebastian.
14 Jahre zuvor

Nimm‘ mir nur die kleinen Freuden meiner Fantasiewelt!

14 Jahre zuvor

@27 wenn deine unternehmerische Tätigkeit nicht hinreichend dubios ist wäre das irreführend.

Max
14 Jahre zuvor

@Sebastian: Seit wann denn ? Ist denn das neu ? Das ging doch früher immer nicht?

Ich bin mir 100%ig sicher ich habe das mal anders gelernt und meine Frau denkt das auch als ich sie fragte(in der Höherern Handelsschule und in der Ausbildung (das war in den letzten 10 Jahren also nicht vor 100;-) )
…aber Ding ändern sich ja bekanntlich und ich weiß nicht ja auch nicht alles was so passiert !

Ich persönlich (<-Troll Info!= meine pers. Meinung) finde es trotzdem allerdings etwas Schwachsinnig mich z.B. "Bestattungshaus eingetragener Kaufmann" ,sieht doch auch total unseriös aus, zu nennen. Die klassische "GbR" wirkt da meiner Meinung eher etwas seriöser gerade auf dem Sektor (aber da ist Tom der Experte!!! 😉 ) MFG und eine schönes Wochenende Max

Sebastian.
14 Jahre zuvor

Jap, ist brandneu – nach kosmischen Maßstäben. Die entsprechenden Vorschriften wurden -wie bereits mehrfach angesprochen- vor etwa einem Jahrzehnt geändert. Ganz genau gesagt: Die Änderungen erfolgten durch das (Artikel-)Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG) vom 22. Juni 1998, vgl. BGBl I 1998, Seite 1474-1484. Das HRefG tratt laut dessen Artikel 29 Absatz 4 am 01. Juli 1998 in Kraft, d.h. vor 11 Jahren 5 Monaten und 9 Tagen 😀 Seither wird man nicht mehr ganz so schnell erschossen wie vorher. Von wegen „früher war alles besser“! – Ausbilder sind leider nicht unfehlbar. Kritisches Lernen und die Verifizierung aller erhaltenen Informationen durch zumindest zwei unabhängige Quellen ist daher im Regelfall eine gute Idee (gilt übrigens m.E. allgemein für’s Leben). Ich weiß, es ist utopisch, alles auf diese Weise durchzuziehen. Ich empfehle daher die Colombo-Methode („Ich hätte da noch eine Frage …“). Das kommt besser an und ist auch für einen selbst angenehmer als erst etwas nassforsch mit einer Ansicht aufzutreten und dann seine eigenen… Weiterlesen »

Max
14 Jahre zuvor

@Sebastian: Vielen Dank für deine Bemühungen und Ausführungen nun bin ich endlich mal schlauer!
he he hab auch nochmal meinen alten Lehrer angehauen, der musste auch passen auch er dachte das wäre noch so und er meinte das es heute teilweise auch noch so gelehrt und auch geprüft würde;-) ! IHK Münster halt naja bei uns Westfalen dauert alles eben etwas länger :-)…..




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