Frag doch den Undertaker

Fragen zur Bestattungspflicht, Bestattungspflichtiger, Wer zahlt die Bestattung?

Ich finde eines kurios: Wenn es um die Ermittlung der Bestattungspflicht geht, dann scheinen hier praktisch sämtliche Verwandte sämtlichen Grades in Frage zu kommen nebst deren angeheirateter PartnerInnen (meine ich, hier mal gelesen zu haben).

Das ist so nicht richtig. Die einzige angeheiratete Person, die bestattungspflichtig sein kann, ist meiner Meinung nach der Ehegatte bzw. die Ehegattin des Verstorbenen selbst. Die Ehepartner der Kinder, Enkelkinder usw. kommen hierfür nicht in Betracht.
Es sind auch nicht sämtliche Verwandte bestattungspflichtig.
Das Baden-Württembergische Landesbestattungsgesetz, das wir hier einmal beispielhaft nehmen wollen, sagt hierzu:

§21, Abs. 1:
… die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige), (Bezug aus § 31)

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Hierbei gilt die o.g. Reihenfolge. Das bedeutet, daß sich die Behörde nicht willkürlich einen Bestattungspflichtigen aus dieser Reihe aussuchen kann. Es gibt in diesem Sinne auch keine gemeinsame Bestattungspflicht, es sei denn es kommen ohnehin mehrere Kinder, Eltern, Geschwister etc. in Frage. Das bedeutet wiederum, daß man als Kind normalerweise nicht herangezogen werden kann, wenn es einen Ehepartner gibt und als Enkelkind nicht in Frage kommt, wenn es Kinder gibt.

Im Unterhaltsrecht jedoch wird eigentlich nur Regress auf Verwandte 1. Grades genommen wie Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder usw. Geschwister, Onkel, Tanten, Schwager, Schwägerinnen, Cousins, Cousinen zählen nicht zum unterhaltspflichtigen Personenkreis.

Das ist in den Landesbestattungsgesetzen auch nicht anders. Ich persönlich kenne keines, das etwa Onkel und Cousinen oder Neffen mit verpflichtet.

Das heißt, die Bestattungspflicht orientiert sich nicht am Unterhaltsrecht und die Ordnungsämter könnten sich z B. an mich wenden, wenn sie einen entfernten Verwandten in Weißgottwo von mir beerdigen müssen, nur, weil ich dessen einziger Verwandter bin. Da spielt scheinbar der Verwandtschaftsgrad keine Rolle und auch nicht, ob ich vom Cousin vom Cousin überhaupt Kenntnis habe. Da sieht man eigentlich, dass Gesetzgebung bzw. Gesetzesauslegung ziemlich willkürlich erfolgt, nur, damit die Sozial-, Ordnungs- und Friedhofsämter Geld eintreiben können.

Nein, da liegst Du falsch.
Es wird keine Behörde den „Vetter aus Dingsda“ zur Zahlung der Bestattungskosten heranziehen können.
Welche Personen hierfür in Frage kommen regelt das Landesbestattungsgesetz und zwar nicht willkürlich.
Indes spielt es keine Rolle, ob man zu Lebzeiten zum Verstorbenen Kontakt hatte oder ihn überhaupt kannte.
Wenn man in die Gruppe der Zahlungspflichtigen gehört, dann ist das entscheidend und nicht die persönlichen verwandtschaftlichen Vorlieben.
In ganz seltenen Ausnahmefällen ist es einzelnen Personen gelungen, vor Gericht durchzusetzen, daß sie aufgrund schwerwiegender Gründe von der Bestattungspflicht ausgenommen wurden. Aber hierauf kann man nicht bauen und die Hürde wird a) im Einzelfall jedes Mal neu gesetzt und ist b( auch nur sehr schwer zu nehmen.

Daraus resultieren nun weiterführende Fragen, nicht wissend, ob dies hier schon beantwortet wurde: Was geschieht, wenn ein Bestattungspflichtiger seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat oder eine andere Staatsbürgerschaft hat und seiner Bestattungspflicht und Zahlungspflicht nicht nachkommt? Im Erbfall könnte man das ja mit dem Erbe verrechnen, aber wenn das Erbe ausgeschlagen wird müsste dann die deutsche Behörde im Heimatstaat des Bestattungspflichten klagen. Ich weiß nicht, ob das von Erfolg gekrönt wäre.

Der Wohnsitz des Bestattungspflichtigen kommt im Bestattungsrecht nicht vor, ergo spielt er auch keine Rolle. Gleiches gilt für die Staatsangehörigkeit des Zahlungspflichtigen.
Blut ist hier dicker als Wasser.
Andererseits hast Du Recht, es dürfte schwierig sein, einen entsprechenden Anspruch in vielen Ländern wirkungsvoll durchzusetzen. Auch enden die Möglichkeiten der Ämter bei der Aufenthaltsermittlung meist schon dann, wenn nicht bekannt ist, in welchem Land noch Angehörige leben könnten.
Man hat diesen Fall abnehmend sehr häufig mit Verwandten in Amerika.

Eine andere Frage, die auftaucht wäre die, wenn Bestattungspflichtiger und Zahlungspflichtiger nicht identisch sind oder der Zahlungspflichtige noch nicht feststeht. Es wäre doch kurios, wenn der Bestattungspflichtige zwar eine Bestattung in die Wege leitet aber dem Bestatter und dem Amt schon von vorneherein mitteilt, dass er nicht zahlt bzw. mitteilt, an welchen Verwandten man sich bitteschön wenden könnte.

Ich kenne nur die Art von Bestattungsberechtigten und Bestattungspflichtigen, die gleichzeitig auch zahlungspflichtig sind. Eine Ausnahme ist nur die ersatzweise Vornahme der Totenfürsorge durch eine Behörde oder eine andere Person, weil der Bestattungspflichtige derzeit nicht greifbar ist.
Hieraus können sich Probleme ergeben.
Einmal kann es für den, der die Ersatzhandlung vornimmt, so ausgehen, daß er auf den Kosten sitzenbleibt. Das ist regelmäßig für die Behörde dann der Fall, wenn keine Bestattungspflichtigen ermittelt werden können.
Aber auch eine gutmeinende Freundin, Nachbarin oder nach dem Gesetz nicht bestattungspflichtige Personen können dann auf einem großen Teil der Bestattungskosten sitzenbleiben, wenn sie eine sehr ausschweifende und kostenintensive Bestattung bestellen und der Bestattungspflichtige, so er denn später herangezogen werden kann, nur die ortsübliche, einfache Bestattung bezahlen will.
Letztendlich kann gelten: Wer die Musik bestellt, der bestimmt auch was gespielt wird, der muß sie aber auch bezahlen.


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Lesezeit ca.: 6 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 8. Dezember 2011 | Revision: 15. Juni 2012

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Overtaker
12 Jahre zuvor

Ich weiß nicht, ob das überhaupt geht – aber was passiert im Falle zweier Bestattungsgesetze in verschiedenen Bundesländern, die sich gegenseitig ausschließen?

Wir nehmen als fiktives Fallbeispiel mal die Familie Strittmatter. Hans-Erwin uns seine mittlerweile hochbetagten Eltern leben in der Nähe von Mannheim im schönen Baden-Württemberg. Die mittlerweilen volljährigen und mit der Rest Familie komplett zerstrittenen Kinder leben in einem anderen (auch schönen) Bundesland.
Kurz vor Weihnachten entschläft Hans-Erwin sanft und folgt damit seiner Frau in Jenseits.
Das BW-Bestattungsgesetz finden wir oben … nehmen wir an, im Bundesland der Kinder heißt es allerdings:
§21, Abs. 1:
… die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Eltern, die volljährigen Kinder, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige), (Bezug aus § 31)

Keiner in der Familie Strittmatter kann und will sich die Beisetzung leisten – wer muss nun zahlen?

Jackie
12 Jahre zuvor

Bleibt noch eine Frage, was wenn der Bestattungspflichtige vom Erbe gar nix erhällt? Eben weil man verstritten war und nun zb. die Haushälterin alles bekommt?

Ziegenkrischan
12 Jahre zuvor

@Overtaker: Warum sollte das Bestattungsrecht des Landes der Kinder relevant sein? Bestattet wird der fiktive Herr Strittmatter nach badisch-württembergischem Recht, die Kosten werden auch entsprechend eingefordert.

(Im Strafrecht gibt es zB das Auslieferungsverfahren, damit der Beschuldigte nach dem Recht und im Rechtssystem des Landes behandelt werden kann, in dem ihm der Vorwurf gemacht wird. Das ist dann auch davon unabhängig, wie sein Heimatland die Strafen sieht.)

Wenn die Kinder nicht zahlen können, dann bleibt der Bestattende/Besteller eben eventuell auf den Kosten sitzen.

@Jackie: Das Erbe ist doch unabhängig von deiner Pflicht. Ansonsten hat Tom erwähnt, dass man in besonderen Fällen vor Gericht auch mal mit besonders schwerwiegenden Gründen Ausnahmen erwirken kann. Explizites Enterben bei Nichtexistenz anderer Erben wäre da sicher ein Anhaltspunkt. Implizites Enterben durch Verschenken des Erbes an andere fällt sicher unter: Pech gehabt.

whocares
12 Jahre zuvor

@Ziegenkrischan: Das Enterben hat nichts mit der Bestattungspflicht zu tun und ist auch kein Maßstab. Vielmehr hat der Bestattungspflichtige einen Anspruch gegen den Erben zur Übernahme der Kosten (§1968 BGB).

Um aus der Bestattungspflicht rauszukommen, muß der Verstorbene schon schwere Straftaten gegen den Bestattungspflichtigen begangen haben, vgl. z.B. OVG LG 8 PA 37/05 – die Latte hängt da schon recht hoch.

i---h
12 Jahre zuvor

Dabei tut sich die Frage auf, ob und ggf. wie weit die Bestattung aus dem Erbe bezahlt werden kann.

Soll heißen, selbst wenn man als Bestattungspflichtiger nichts vom Erbe erhält, ob man trotzdem aus dem Erbe eine ortsübliche Bestattung bezahlen kann, bevor es unter den Erben aufgeteilt wird.

Marion
11 Jahre zuvor

Hallo und Guten Tag, mein Mann ist vor 50 Tagen verstorben. Wir beide waren in 2. Ehe. Aus der 1. Ehe meines Mannes sind 4 Kinder. Wir waren seit 2001 verheiratet. Seit 2012 bin ich H4-Empfänger, mein Mann war Rentner zu dieser Zeit. Hab einen Antrag beim Sozialbehörde in DEL gestellt. Die Kosten belaufen sich auf insge. 3.000,-€. Die Sozialbehörde will aber „nur“1980,-€ übernehmen, den Rest soll ich zahlen, das ca. 600,-€. Bin der Meinung, das die Kinder je 200,-€ begleichen können/müssen. (Kontakt besteht nicht zu den Kindern). Dann wird zu dem 600,-€ noch „gewährte Sterbgeldvorschuss von ca. 450,-€ mitberechnet…? Das verstehe ich überhaupt nicht. Wie kann die SZ-Behörde Sterbegeldvorschuss zu den restlichen 600-,€ (die ich begleichen soll) dazurechnen? Hab für drei Monate volle Rente bekommen, aber ich habe hohe Kosten, die ich begleichen muss und ich muss doch auch Leben…? H4 wurde mir schon um 120-,€ gekürzt (wegen 3-Zimmerwhg) Nach dem Bestattungsgesetzt soll es so sein:“…ist kein Ehegatte vorhanden, rücken die nächsten Angehörigen, wie Kinder, Enkelkinder etc.“ nach. Wie ist das aber, wenn der… Weiterlesen »

Ulrich
7 Jahre zuvor

Guten Tag,

Ich habe eine allgemeine Frage.

Meine Mutter ist vor einigen Tagen bestattet worden. Bezahlt wurde der Großteil der Kosten aus einer von meiner Mutter abgeschlossenen Sterbevorsorgeversicherung. Ein paar Hundert Euro stehen jedoch als Differenzbetrag noch offen aus.

Wer kommt für diese Differenz auf? Meine Mutter war verheiratet, der Ehemann lebt im Pflegeheim und wird von der Tochter aus erster Ehe gesetzlich vertreten. Sie verwaltet somit die wirtschaftlichen Belange meines Stiefvaters.

Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße




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