Frag doch den Undertaker

Fragen zur Bestattungspflicht, Bestattungspflichtiger, Wer zahlt die Bestattung?

Ich finde eines kurios: Wenn es um die Ermittlung der Bestattungspflicht geht, dann scheinen hier praktisch sämtliche Verwandte sämtlichen Grades in Frage zu kommen nebst deren angeheirateter PartnerInnen (meine ich, hier mal gelesen zu haben).

Das ist so nicht richtig. Die einzige angeheiratete Person, die bestattungspflichtig sein kann, ist meiner Meinung nach der Ehegatte bzw. die Ehegattin des Verstorbenen selbst. Die Ehepartner der Kinder, Enkelkinder usw. kommen hierfür nicht in Betracht.
Es sind auch nicht sämtliche Verwandte bestattungspflichtig.
Das Baden-Württembergische Landesbestattungsgesetz, das wir hier einmal beispielhaft nehmen wollen, sagt hierzu:

§21, Abs. 1:
… die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige), (Bezug aus § 31)

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Hierbei gilt die o.g. Reihenfolge. Das bedeutet, daß sich die Behörde nicht willkürlich einen Bestattungspflichtigen aus dieser Reihe aussuchen kann. Es gibt in diesem Sinne auch keine gemeinsame Bestattungspflicht, es sei denn es kommen ohnehin mehrere Kinder, Eltern, Geschwister etc. in Frage. Das bedeutet wiederum, daß man als Kind normalerweise nicht herangezogen werden kann, wenn es einen Ehepartner gibt und als Enkelkind nicht in Frage kommt, wenn es Kinder gibt.

Im Unterhaltsrecht jedoch wird eigentlich nur Regress auf Verwandte 1. Grades genommen wie Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder usw. Geschwister, Onkel, Tanten, Schwager, Schwägerinnen, Cousins, Cousinen zählen nicht zum unterhaltspflichtigen Personenkreis.

Das ist in den Landesbestattungsgesetzen auch nicht anders. Ich persönlich kenne keines, das etwa Onkel und Cousinen oder Neffen mit verpflichtet.

Das heißt, die Bestattungspflicht orientiert sich nicht am Unterhaltsrecht und die Ordnungsämter könnten sich z B. an mich wenden, wenn sie einen entfernten Verwandten in Weißgottwo von mir beerdigen müssen, nur, weil ich dessen einziger Verwandter bin. Da spielt scheinbar der Verwandtschaftsgrad keine Rolle und auch nicht, ob ich vom Cousin vom Cousin überhaupt Kenntnis habe. Da sieht man eigentlich, dass Gesetzgebung bzw. Gesetzesauslegung ziemlich willkürlich erfolgt, nur, damit die Sozial-, Ordnungs- und Friedhofsämter Geld eintreiben können.

Nein, da liegst Du falsch.
Es wird keine Behörde den „Vetter aus Dingsda“ zur Zahlung der Bestattungskosten heranziehen können.
Welche Personen hierfür in Frage kommen regelt das Landesbestattungsgesetz und zwar nicht willkürlich.
Indes spielt es keine Rolle, ob man zu Lebzeiten zum Verstorbenen Kontakt hatte oder ihn überhaupt kannte.
Wenn man in die Gruppe der Zahlungspflichtigen gehört, dann ist das entscheidend und nicht die persönlichen verwandtschaftlichen Vorlieben.
In ganz seltenen Ausnahmefällen ist es einzelnen Personen gelungen, vor Gericht durchzusetzen, daß sie aufgrund schwerwiegender Gründe von der Bestattungspflicht ausgenommen wurden. Aber hierauf kann man nicht bauen und die Hürde wird a) im Einzelfall jedes Mal neu gesetzt und ist b( auch nur sehr schwer zu nehmen.

Daraus resultieren nun weiterführende Fragen, nicht wissend, ob dies hier schon beantwortet wurde: Was geschieht, wenn ein Bestattungspflichtiger seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat oder eine andere Staatsbürgerschaft hat und seiner Bestattungspflicht und Zahlungspflicht nicht nachkommt? Im Erbfall könnte man das ja mit dem Erbe verrechnen, aber wenn das Erbe ausgeschlagen wird müsste dann die deutsche Behörde im Heimatstaat des Bestattungspflichten klagen. Ich weiß nicht, ob das von Erfolg gekrönt wäre.

Der Wohnsitz des Bestattungspflichtigen kommt im Bestattungsrecht nicht vor, ergo spielt er auch keine Rolle. Gleiches gilt für die Staatsangehörigkeit des Zahlungspflichtigen.
Blut ist hier dicker als Wasser.
Andererseits hast Du Recht, es dürfte schwierig sein, einen entsprechenden Anspruch in vielen Ländern wirkungsvoll durchzusetzen. Auch enden die Möglichkeiten der Ämter bei der Aufenthaltsermittlung meist schon dann, wenn nicht bekannt ist, in welchem Land noch Angehörige leben könnten.
Man hat diesen Fall abnehmend sehr häufig mit Verwandten in Amerika.

Eine andere Frage, die auftaucht wäre die, wenn Bestattungspflichtiger und Zahlungspflichtiger nicht identisch sind oder der Zahlungspflichtige noch nicht feststeht. Es wäre doch kurios, wenn der Bestattungspflichtige zwar eine Bestattung in die Wege leitet aber dem Bestatter und dem Amt schon von vorneherein mitteilt, dass er nicht zahlt bzw. mitteilt, an welchen Verwandten man sich bitteschön wenden könnte.

Ich kenne nur die Art von Bestattungsberechtigten und Bestattungspflichtigen, die gleichzeitig auch zahlungspflichtig sind. Eine Ausnahme ist nur die ersatzweise Vornahme der Totenfürsorge durch eine Behörde oder eine andere Person, weil der Bestattungspflichtige derzeit nicht greifbar ist.
Hieraus können sich Probleme ergeben.
Einmal kann es für den, der die Ersatzhandlung vornimmt, so ausgehen, daß er auf den Kosten sitzenbleibt. Das ist regelmäßig für die Behörde dann der Fall, wenn keine Bestattungspflichtigen ermittelt werden können.
Aber auch eine gutmeinende Freundin, Nachbarin oder nach dem Gesetz nicht bestattungspflichtige Personen können dann auf einem großen Teil der Bestattungskosten sitzenbleiben, wenn sie eine sehr ausschweifende und kostenintensive Bestattung bestellen und der Bestattungspflichtige, so er denn später herangezogen werden kann, nur die ortsübliche, einfache Bestattung bezahlen will.
Letztendlich kann gelten: Wer die Musik bestellt, der bestimmt auch was gespielt wird, der muß sie aber auch bezahlen.

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