Frag doch den Undertaker

Haben Bestatter Schweigepflicht?

Wie sieht es denn beim Bestatter mit der Schweigepflicht und dem Datenschutz aus?

Man ist als Mitarbeiter oder Inhaber eines Bestattungshauses NICHT zum Schweigen verpflichtet, hierzu fehlt es an der gesetzlichen Grundlage. Diese gilt für Ärzte, Rechtsanwälte, Priester und Therapeuten usw.

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Aber selbstverständlich gehört eine gewisse Verschwiegenheit zum Berufsverständnis eines jeden seriösen Bestatters dazu. Sich an einen Bestatter zu wenden bedingt immer ein hohes Maß an Vertrauen.

Würde jetzt aber ein Bestatter irgendwann in Bierlaune irgendeine Einzelheit eines von ihm bearbeiteten Sterbefalles am seinem Stammtisch erzählen, und würde ein Betroffener davon erfahren, so gäbe es keine gesetzliche Handhabe, die sich auf den Begriff Schweigepflicht beziehen könnte.
Ein Mitarbeiter eines Bestattungshauses schuldet seinem Arbeitgeber eine gewisse Verschwiegenheit in Bezug auf geschäftliche Belange.

Was das Thema Datenschutz anbetrifft, so sind Bestatter hier im Allgemeinen sehr gut geschult.
Allerdings hat man es eher damit zu tun, daß in Deutschland jedwede Auskunft seitens Behörden oder Firmen in vorauseilendem Gehorsam verweigert wird, weil man befürchtet, selbst die Nennung des eigenen Namens oder Wochentags könne schon einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz darstellen.

Bei Sterbefällen ist es im Allgemeinen so, daß die Familien ein großes Interesse an der Bekanntmachung des Sterbefalls haben. Es ist also verkehrt, hier anzunehmen, die meisten Menschen wünschten sich Verschwiegenheit bezüglich Ort und Termin einer Trauerfeier oder Beisetzung.
Daß dieses Interesse an der Publikmachung von Ort und Zeit besteht, erkennt man an den vielen Sterbeanzeigen in der Zeitung. Auch die Gemeinden veröffentlichen die Sterbefälle oft als wöchentliche oder monatliche Liste.
In vielen Gemeinden werden die Namen und Lebensdaten der Verstorbenen auch ausgehängt.

Einer Veröffentlichung bzw. einfachen Weitergabe seiner Daten kann man schon zu Lebzeiten auf seinem Einwohnermelde- oder Bürgeramt widersprechen. Tut man das nicht, dürfen die Behörden an jedermann gegen Gebühr Auskunft geben.
In den allermeisten Gemeinden ist es möglich, als Angehöriger der Veröffentlichung des Sterbefalls zu widersprechen.
Dann gibt es keinen Aushang, keine Auskunft am Telefon und ohne detektivisches Geschick erfährt niemand vom Ort und dem Zeitpunkt der Beerdigung.

Deshalb werden die meisten Bestatter auch im Beratungsgespräch die Frage stellen, ob Auskunft erteilt werden darf.

Die allermeisten Menschen haben überhaupt nichts dagegen. Denn wie leicht vergißt man beim Versenden der Totenbriefe jemanden? Und nicht jeder Vereinskamerad, ja nicht einmal jeder Verein ist bekannt, in dem der Verstorbene Mitglied war.
Da kommt es dann ganz häufig vor, daß Leute beim Bestatter anrufen und freundlich nach dem Termin fragen. Der Bestatter tut den Angehörigen dann einen Gefallen, wenn er den Anfragenden mit den gewünschten Informationen versorgt.

Aber selbst wenn Gemeinde und Bestatter dicht halten, ein Weg zum Blumenladen am Friedhof hilft fast immer.
Wenn dort ein potentieller Kranzkunde fragt, wann denn die Beerdigung von Herrn Schuster ist, wird man ihm das sagen, sofern man das weiß – und die Gärtner am Friedhof weiß immer alles…

In ganz seltenen Ausnahmefällen kann es aber erforderlich sein, die Öffentlichkeit komplett abzuschirmen.
Das war bei uns beispielsweise einmal der Fall, als wir einen verurteilen Verbrecher nach dessen Suizid beerdigen sollten.
Die Kerzen an der Stelle, an der er gemordet hatte, brannten noch. Da war es klar, daß die Familie eine Beerdigung in aller Stille wünschte.
So gab es natürlich kein Kreuzchen bei „Veröffentlichung erlaubt“ auf der Friedhofsmeldung. Darüberhinaus wurde auch das zuständige Pfarramt und der Gärtner entsprechend informiert.
Der Beerdigungstermin wurde seinerzeit sehr ungewöhnlich schon morgens um halb acht angesetzt.

Das Grabmal ist bis heute ohne Inschrift. Dort steht nur ein Bibelspruch, sonst nichts.

Auch gibt es Fälle, in denen sogar mit Polizeiunterstützung sichergestellt werden muß, daß die Presse nicht die Trauerfeier stört.

Aber das sind seltene Extremfälle. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle haben die Angehörigen überhaupt nichts dagegen, daß der Beerdigungstermin weitergesagt wird.

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