Lieber Undertaker,
in einem Forum ging die Frage um, ob die Kinder eines jetzt verstorbenen Mannes, den sie nie gesehen haben, der nur ihr Erzeuger war, jetzt die Bestattungskosten übernehmen müssen.
Als beste Antwort wurde die hier ausgewählt:Wenn Kinder das ‚Erbe‚ des Vaters antreten, müssen sie auch für die Beerdigungskosten aufkommen.
Sie können das Erbe aber ausschlagen.
Sollte keiner der Verwandten das Erbe annehmen, geht es an den Staat und der muss dann auch die Bestattungskosten übernehmen.
Das ist grundsätzlich so nicht richtig. Der Gesetzgeber sieht vor, daß die Familien innerhalb des Familienverbundes ihre Verstorbenen bestatten und die Totenfürsorge auch in finanzieller Hinsicht übernehmen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn die Hinterbliebenen mit dem Verstorbenen in Streit gelebt haben. Das sind innerfamiliäre Gegebenheiten, die nicht ausreichen, um die Allgemeinheit mit den Bestattungskosten zu belasten.
Das Ausschlagen des Erbes hat hier, entgegen den immer wieder anderslautenden Gerüchten im Netz (merke: nichts klebt besser und hält länger als Mist), keine befreiende Wirkung.
Natürlich kann es sinnvoll sein, gerade wenn man nichts zu erwarten hat und wenn das Erbe überschuldet ist, dieses auszuschlagen. Das könnte einen vor Schulden und Verpflichtungen des Verstorbenen schützen.
Jedoch hat dies zunächst einmal keine Auswirkungen auf die Bestattungspflicht und damit auf die Kostenübernahmepflicht.
Soweit mal das Grundsätzliche.
Inzwischen hat man aber schon von Ausnahmeurteilen gehört, nach denen eine Tochter eben nicht für die Bestattung eines ihr völlig unbekannten Mannes zahlen mußte, der 50 Jahre zuvor die Mutter geschwängert hatte.
Wenn man von einer solchen Situation betroffen ist, bleibt einem nach der derzeitigen Gesetzeslage nur der Klageweg.
Dabei ist es aber so, daß der alte Spruch „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ durchaus Berechtigung hat, denn es handelte sich jeweils, wie ich auch ausdrücklich betonte um Ausnahmeurteile.
Ob man so eins bekommen wird, steht in den Sternen (um nun auch die weniger Gläubigen zu befriedigen, nachdem ich im Satz zuvor Gott bemüht habe).
Die allermeisten Urteile in ähnlich gelagerten Fällen sahen die Kinder in der Pflicht, die Bestattungskosten zu übernehmen.
Meine persönliche Meinung dazu ist, daß man in wirklich begründeten Fällen den Klageweg durchaus beschreiten könnte. Eine generelle Änderung der Gesetzeslage halte ich aber für wenig sinnvoll, denn hätte der Verstorbene nun im Gegenzug ein beträchtliches Vermögen hinterlassen, würden die Kinder das Erbe vermutlich dennoch antreten, auch wenn der Vater ihnen ansonsten völlig unbekannt ist.
Hier muß jeweils sorgfältig im Einzelfall abgewogen werden, man kann da nicht alle Fälle über einen (gesetzlichen) Kamm scheren.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
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Tom, die beste Antwort wurde doch schon in einem demokratischen Verfahren ausgewählt. Jetzt brauchste nicht mit so billigem „Expertenwissen“ ankommen.