In unserer Familie gab es einen Sterbefall und zur Abwicklung dieses Todesfalles mußten wir in den Süden Deutschlands an den Bodensee reisen.
Der Bestatter riet uns, die angefallenen Kosten beim Finanzamt geltend zu machen. Aber was können wir alles geltend machen?
Sind es die Reisekosten, die Unterbringung in der Pension, die Trauerkleidung oder nur die reinen Beerdigungskosten.
Es ist richtig, daß man die Kosten eines Sterbefalls steuerlich geltend machen kann.
Einerseits kann hier die Erbschaftsteuererklärung betroffen sein, andererseits die Einkommenssteuererklärung.
Es kann auf jeden Fall nicht verkehrt sein, die Kosten generell geltend zu machen und es dem Finanzamt dann im Rahmen der Prüfung der Steuererklärung zu überlassen, welche Kosten im Einzelnen anerkannt werden.
Wer erbt, hat nach dem BGB auch die Bestattungskosten zu tragen.
Über das Erbe ist eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Anhand dieser wird geprüft, inwieweit man zur Erbschaftssteuer herangezogen wird. Hierbei gilt, grob gesagt: Je näher man mit dem Verstorbenen verwandt war, umso größer sind die Freibeträge.
Wer nahe verwandt war, zahl am wenigsten Erbschaftssteuer, wer gar nicht verwandt war, zahlt die meiste.
Im Rahmen dieser Steuererklärung kann man die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn die Aufwendungen den Wert des Nachlasses übersteigen.
Vereinfacht gesagt: Wenn die Erbmasse die Bestattungskosten übersteigt, hat man schlechte Karten, die Ausgaben erstattet zu bekommen.
Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung kann man ebenfalls die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Jedoch kommt dies nur für die Personen in Frage, die rechtlich oder sittlich zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind.
Rechtlich verpflichtet können sein, die Bestattungspflichtigen, die häufig mit den Erbberechtigten identisch sind. (Die Ausschlagung des Erbes befreit nicht von der Pflicht zur Übernahme der Beerdigungskosten!)
Sittlich aber nicht rechtlich verpflichtet können beispielsweise nicht verheiratete Lebenspartner sein.
Aber aufgepasst: Bei den nicht erbberechtigten, nur sittlich verpflichteten Personen lehnt das Finanzamt meist die Steuerminderung durch außergewöhnliche Belastungen ab. Stichwort: Sie haben zwar, Sie hätten aber nicht gemußt.
Die anrechnungsfähigen Kosten sind beispielsweise die Kosten des Bestatters (Sarg, Wäsche, Urne, Transporte, Leichenfeier in der Kirche/Kapelle), die Gebühr für die Grabstätte (nicht für ein Mehrfachgrab), die Gärtnerrechnung für Grabanlage und erste Bepflanzung und die hoheitlichen und kirchlichen Gebühren.
Nicht abzugsfähig hingegen sind zumeist Hotelrechnungen, familiäres Kaffeetrinken und Reisekosten.
Außerdem muß man wissen, daß es eine zumutbare Belastung gibt. Das heißt, man geht davon aus, daß je nach familiären und finanziellen Verhältnissen zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte als zumutbare Belastung gelten.
Die Hürden sind also durchaus gegeben und können, je ferner man dem Verstorbenen verwandtschaftstechnisch stand, auch sehr hoch sein.
Zudem wird nicht alles anerkannt und man muß ggfs. die Kosten zunächst im Rahmen eines Erbes oder einer zumutbaren Belastung selbst übernehmen.
In der Steuererklärung würde ich aber trotzdem versuchen, etwas abgezogen zu bekommen.
§ Hinweis:
Diese Einschätzung beruht auf meinen persönlichen Erfahrungen und gibt ausschließlich meine Meinung wieder. Zu Rechts-, Steuer- und medizinischen Themen sollten Sie immer einen ausgewiesenen Fachmann fragen. Das ist oft günstiger als man denkt. Verlassen Sie sich nie auf Erkenntnisse, die Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!
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Daumen hoch!
habe selten eine so prägnante, richtige und verständliche Darstellung der steuerlichen Gegebenheiten bei den agB’s der Beerdigungskosten gelesen. (und als Steuerberater kann ich dies beurteilen)
@bard jun.: Danke, ich weiß das zu schätzen.
@Peter Wilhelm:
Nur eine kleine Korrektur/Anmerkung.
Bei einer ERBSCHAFTSTEUER-Erklärung müssen, um die Kosten ansetzen zu können, diese NICHT die Erbmasse übersteigen.
Für die Bestattungskosten sowie die Kosten der Abwicklung, Regelung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs, können ohne Nachweis insgesamt ein Pauschbetrag von 10 300 € abgezogen werden. Wenn Kosten über dieser Pauschale angefallen sind, so sind diese tatsächlichen (höheren) Kosten abzugsfähig. Eine zumutbare Belastung oder ähnliches gibt es bei der ERBSCHAFTSTEUER nicht.
Der Begriff „außergewöhnliche Belastung“ mit der Anrechnung der zumutbaren Belastung gibt es (in diesem Zusammenhang) nur bei der EINKOMMENSTEUER.
Kleiner aber feiner Unterschied…..
Ansonsten: Nein, bin kein Steuerberater, aber nahe dran… 🙂