Wenn ein Angehöriger unter ungeklärten Umständen in staatlichem Gewahrsam stirbt, bleiben bei der Familie häufig quälende Zweifel zurück. Doch wie zuverlässig kann eine Obduktion zwischen Suizid und Fremdeinwirkung unterscheiden – und welche Möglichkeiten haben Angehörige, das Ergebnis überprüfen zu lassen?
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- Was kann eine Obduktion feststellen?
- Todesursache und Todesart sind nicht dasselbe
- Weshalb reicht die Obduktion allein nicht immer aus?
- Kann eine Fremdeinwirkung zu 100 Prozent ausgeschlossen werden?
- Ist eine schnelle Obduktion ungewöhnlich?
- Welche Dokumente sollten Angehörige anfordern?
- Kann ein zweiter Rechtsmediziner die Befunde überprüfen?
- An wen kann sich die Familie wenden?
- Was ich Ihnen konkret rate
Zunächst möchte ich Ihnen mein Mitgefühl aussprechen. Der unerwartete Tod eines Angehörigen ist schon für sich genommen schwer zu verkraften. Geschieht er während einer Inhaftierung und bleiben Fragen zum Ablauf offen, kann die Ungewissheit für die Familie besonders belastend sein.
Ihre zentrale Frage lässt sich so beantworten: Eine rechtsmedizinische Obduktion kann sehr viele wichtige Feststellungen ermöglichen. Sie kann für sich allein jedoch nicht in jedem Fall mit hundertprozentiger Sicherheit beweisen, dass ein Mensch freiwillig und ohne jede Beteiligung anderer Personen gestorben ist.
Was kann eine Obduktion feststellen?
Bei einer rechtsmedizinischen Obduktion werden der Körper äußerlich und innerlich untersucht, Verletzungen dokumentiert und gegebenenfalls Gewebe- sowie Körperflüssigkeitsproben entnommen. Hinzukommen können toxikologische, histologische und weitere Untersuchungen.
Bei einem Tod durch Erhängen oder eine andere Form der Halskompression können Rechtsmediziner beispielsweise untersuchen:
- ob die Befunde zu einer Strangulation beziehungsweise einem Erhängen passen,
- ob die Person zum Zeitpunkt der Halskompression noch lebte,
- ob weitere Verletzungen vorhanden sind,
- ob Anzeichen eines Kampfes oder einer Fixierung erkennbar sind,
- ob Alkohol, Medikamente, Drogen oder Giftstoffe nachweisbar sind,
- und ob es Hinweise auf eine andere Todesursache gibt.
Internationale rechtsmedizinische Standards sehen vor, bei ungeklärten und nicht natürlichen Todesfällen nicht nur den Körper zu untersuchen, sondern Befunde sorgfältig zu beschreiben, fotografisch zu dokumentieren und Proben zu sichern. Nach den Empfehlungen des Europarats sollen rechtsmedizinische Obduktionen sowohl die Todesursache als auch die Todesumstände klären.1
Todesursache und Todesart sind nicht dasselbe
Für das Verständnis ist eine wichtige Unterscheidung nötig:
Die Todesursache beschreibt den medizinischen Vorgang, der zum Tod geführt hat – beispielsweise Ersticken infolge einer Halskompression.
Die Todesart betrifft dagegen die äußeren Umstände. Hier geht es um die Frage, ob ein natürlicher Tod, ein Unfall, ein Suizid oder die Einwirkung einer anderen Person vorliegt.
Eine Obduktion kann den körperlichen Todesmechanismus häufig recht zuverlässig bestimmen. Ob der Verstorbene selbst gehandelt hat oder ob jemand anderes beteiligt war, ergibt sich jedoch nicht immer allein aus den körperlichen Befunden. Dafür müssen zusätzlich der Fundort und sämtliche Begleitumstände untersucht werden.
Weshalb reicht die Obduktion allein nicht immer aus?
Bestimmte körperliche Befunde können mit einem selbst herbeigeführten Tod vereinbar sein, ohne eine Fremdeinwirkung absolut auszuschließen. Umgekehrt können zusätzliche Verletzungen zwar verdächtig erscheinen, aber auch eine harmlose oder anders erklärbare Ursache haben.
Für eine belastbare Gesamtbeurteilung sind deshalb unter anderem wichtig:
- die genaue Lage des Körpers beim Auffinden,
- das verwendete Material und seine Befestigung,
- die Erreichbarkeit des Befestigungspunktes,
- Bekleidung und Zustand der Zelle,
- Spuren am Körper und am Fundort,
- Berichte der zuerst anwesenden Personen,
- Videoaufzeichnungen und Zugangsdaten,
- Kontrollgänge und Dienstprotokolle,
- Aussagen von Mitgefangenen und Bediensteten,
- bekannte Erkrankungen und Medikamente,
- toxikologische Ergebnisse,
- sowie Nachrichten oder andere Hinweise auf die psychische Verfassung.
Auch internationale forensische Leitlinien betrachten Obduktion und Tatort- beziehungsweise Fundortuntersuchung als zusammengehörige Bestandteile. Die Obduktion soll nicht nur die Todesursache feststellen, sondern Verletzungen und Beweismittel für die gesamte Untersuchung dokumentieren.2
Das bedeutet: Die Feststellung „Tod durch Erhängen“ beantwortet noch nicht automatisch und allein die Frage „Suizid oder Fremdeinwirkung?“.
Kann eine Fremdeinwirkung zu 100 Prozent ausgeschlossen werden?
Eine seriöse rechtsmedizinische Aussage arbeitet normalerweise nicht mit einer pauschalen Garantie von 100 Prozent. Je nach Qualität und Vollständigkeit der Befunde kann eine Fremdeinwirkung sehr unwahrscheinlich sein, es können keine Hinweise darauf gefunden worden sein oder die Gesamtumstände können überzeugend für einen Suizid sprechen.
Die Formulierung „kein Hinweis auf Fremdeinwirkung“ bedeutet allerdings nicht exakt dasselbe wie der Beweis, dass eine Fremdeinwirkung unter keinen denkbaren Umständen stattgefunden haben kann.
Wie sicher die Schlussfolgerung im konkreten Fall ist, lässt sich nur anhand des vollständigen Obduktionsgutachtens, der ergänzenden Untersuchungen und der Ermittlungsunterlagen beurteilen. Eine kurze mündliche Mitteilung oder ein Totenschein reicht dafür nicht aus.
Ist eine schnelle Obduktion ungewöhnlich?
Dass eine Obduktion bald nach dem Tod vorgenommen wird, ist nicht ungewöhnlich. Im Gegenteil: Eine zeitnahe Untersuchung kann sinnvoll sein, weil Spuren und körperliche Befunde dann besser erhalten sind.
Eine sehr rasche Beisetzung, ohne dass erreichbare Angehörige informiert oder die Identität und Freigabe nachvollziehbar geklärt wurden, kann dagegen verständliche Fragen aufwerfen. Sie beweist für sich genommen aber weder eine fehlerhafte Obduktion noch eine Vertuschung. Bestattungsfristen, Zuständigkeiten und der Umgang mit Verstorbenen aus Haftanstalten unterscheiden sich von Land zu Land.
Bevor aus der zeitlichen Abfolge Schlussfolgerungen gezogen werden, sollten die Familie oder ihre anwaltliche Vertretung die tatsächlichen Zeitpunkte und behördlichen Entscheidungen anhand von Unterlagen überprüfen.
Welche Dokumente sollten Angehörige anfordern?
Soweit das Recht des betreffenden Landes dies zulässt, sollten Angehörige möglichst vollständige und beglaubigte Unterlagen verlangen. Dazu gehören insbesondere:
- die Sterbeurkunde und der vollständige Totenschein,
- das vollständige Obduktionsgutachten – nicht nur eine Zusammenfassung,
- toxikologische und histologische Untersuchungsergebnisse,
- die fotografische Dokumentation der Obduktion,
- Fundortbericht und Fundortfotos,
- Berichte über das Auffinden und die Erstversorgung,
- Protokolle der Haftanstalt, Kontrollgänge und Zellzugänge,
- vorhandene Videoaufzeichnungen oder Angaben zu deren Sicherung,
- Unterlagen zur Identitätsfeststellung,
- Freigabe-, Überführungs- und Bestattungsunterlagen.
Nicht alle Unterlagen müssen unmittelbar an Angehörige herausgegeben werden. Häufig erhält zunächst eine im betreffenden Land zugelassene Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Akteneinsicht.
Kann ein zweiter Rechtsmediziner die Befunde überprüfen?
Ja. Eine unabhängige rechtsmedizinische Zweitbegutachtung kann zunächst anhand der vorhandenen Unterlagen erfolgen. Dafür benötigt der Sachverständige möglichst den vollständigen Bericht, Fotografien, Laborbefunde und Informationen zum Fundort.
Eine solche sogenannte Aktengutachtung kann zeigen, ob die Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind, wichtige Untersuchungen fehlen oder Widersprüche bestehen. Sie kann eine schlecht dokumentierte Erstuntersuchung allerdings nicht immer nachträglich ersetzen.
Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen kann auch eine Exhumierung und erneute Untersuchung beantragt werden. Ob dies möglich ist, wer den Antrag stellen darf und welche Behörde oder welches Gericht entscheidet, richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem der Tod und die Beisetzung erfolgten. Außerdem können fortschreitende Veränderungen des Körpers die Aussagekraft einzelner Befunde einschränken. Andere Spuren, etwa Knochenverletzungen, Fremdkörper oder bestimmte Präparate, können dagegen länger überprüfbar bleiben.
An wen kann sich die Familie wenden?
Da der Tod im Ausland und im staatlichen Gewahrsam eingetreten ist, sollte die Familie möglichst eine dort zugelassene, vom Gefängnis und den beteiligten Behörden unabhängige Rechtsanwältin oder einen entsprechenden Rechtsanwalt beauftragen. Sinnvoll ist Erfahrung im Strafrecht, bei Todesfällen in Gewahrsam oder im Menschenrechtsschutz.
Die konsularische Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene besaß, kann häufig bei der Suche nach Rechtsbeistand, bei Kontakten zu Behörden und bei der Beschaffung von Unterlagen helfen. Sie kann jedoch weder selbst ermitteln noch die Entscheidung ausländischer Behörden ersetzen.
Wichtig ist, schnell zu handeln. Videoaufzeichnungen, elektronische Zugangsdaten und andere Aufzeichnungen werden möglicherweise nur für begrenzte Zeit gespeichert. Eine anwaltliche Vertretung sollte deshalb möglichst früh deren Sicherung beantragen.
Was ich Ihnen konkret rate
Versuchen Sie zunächst, zwischen nachvollziehbaren Zweifeln und bereits feststehenden Schlussfolgerungen zu unterscheiden. Der schnelle Ablauf und die knappen Informationen dürfen und sollten hinterfragt werden. Sie sind aber noch kein Beweis dafür, dass die behördliche Darstellung falsch ist.
Fordern Sie die vollständigen Unterlagen an und lassen Sie diese durch einen unabhängigen Rechtsmediziner prüfen. Parallel sollte eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt im betreffenden Land klären, welche Ermittlungen stattgefunden haben, ob Akteneinsicht möglich ist und ob weitere Beweismittel gesichert werden können.
Erst auf dieser Grundlage lässt sich seriös beurteilen, wie belastbar die Feststellung eines Suizids ist. Aus der Ferne und ohne Unterlagen wäre jede eindeutige Behauptung – in die eine wie in die andere Richtung – nicht verantwortbar.
Ihre Unruhe ist angesichts der offenen Fragen sehr verständlich. Verlässliche Antworten werden Sie jedoch weniger durch Vermutungen als durch die vollständige Dokumentation und eine unabhängige fachliche Prüfung erhalten.













Die Vertuschung eines Mordes im Gefängnis als Suizid, kann ich mir schon vorstellen.
1.Wenn der/die Verstorbene vom Kaliber eines Epstein ist und daher das Wissen der Person eine Gefahr darstellt
Oder
2. Betreffende Person als „politisch Gefangene/r in einer Diktatur einsitzt.
Oder
3.Im betreffenden Land, die Behörden die Kontrolle über ihre extrem vollgestopften Gefängnisse längst verloren haben und die Gefangenen sich quasi selbst „kontrollieren“.