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Fragen zur Friedhofssatzung

Ohne konkreten Anlass und nur aus Neugier habe ich soeben mal die Friedhofssatzung meiner Heimatstadt gelesen. Das kam mir allerdings schlimmer vor, als das Kleingedruckte einer Versicherung … 😐

Was mache ich denn, wenn ich einen Angehörigen zu beerdigen habe („Bestattungspflichtiger“) und mit dem städtischen „Knebelvertrag“ in einigen Punkten nicht einverstanden bin? Darin finden sich unannehmbare Punkte wie zum Beispiel:

– das Grab kann nur einmal für die Liegedauer (25 bzw. 30 Jahre) „gekauft“ werden; ein Anspruch, die Grabstelle nach Ablauf der Liegedauer zu verlängern, besteht nicht;
– Gruftengräber sind grundsätzlich nicht gestattet
– die Stadt hat das Recht, Tote in andere Grabstätten umzubetten, wobei die Liegezeit dann nicht unterbrochen wird,
– die Stadt hat das Recht, Friedhöfe zu schliessen oder zu entwidmen – wenn die Liegezeit abgelaufen ist, ohne Umbettung und/oder Entschädigung; — im Extremfall könnte die Stadt nach Ablauf der Liegezeit den Friedhof entwidmen, alle Grabsteine entsorgen, und einen Parkplatz aus der Fläche machen …

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Darf ein „Monopolanbieter“ derartige einseitige Knebelverträge („Satzungen“) in die Welt setzen? Was ist die Alternative, wenn ich ein dauerhaftes Grab nach eigenen Gestaltungswünschen haben möchte? Dann müsste man ja auf einem eigenen Grundstück/dafür selbst gekauften Stück Land/Wald bestatten? Darf man sowas grundsätzlich (ggfs. genehmigungspflichtig)?

Solche oder ähnliche Formulierungen finden sich in vielen Friedhofssatzungen.
Sie klingen für den Aussenstehenden unter Umständen hart, werden doch aber nur im Ausnahmefall wirksam und sind nur von seltener Bedeutung.

– das Grab kann nur einmal für die Liegedauer (25 bzw. 30 Jahre) „gekauft“ werden; ein Anspruch, die Grabstelle nach Ablauf der Liegedauer zu verlängern, besteht nicht;

Das ist die gängige Regelung für ein- oder mehrstellige Reihengräber. Gibt es nicht auch Wahl-, Familien- oder sog. ‚Kauf’gräber, sie man verlängern kann?

– Gruftengräber sind grundsätzlich nicht gestattet

Gruften sind unterirdische, gemauerte Grabstätten und die sind tatsächlich nicht überall gestattet.

– die Stadt hat das Recht, Tote in andere Grabstätten umzubetten, wobei die Liegezeit dann nicht unterbrochen wird,

Auch das muß manchmal sein. Denke nur an das aktuelle Unglück im Osten Deutschlands wo ein ganzes Dorf vom Abrutschen in einen Tagebausee bedroht ist. Natürlich muß für solche und andere Fälle die Kommune die Möglichkeit haben, Gräber ‚umzulegen‘.

– die Stadt hat das Recht, Friedhöfe zu schliessen oder zu entwidmen – wenn die Liegezeit abgelaufen ist, ohne Umbettung und/oder Entschädigung;

Auch das muß möglich sein. In der Tat könnte sich in der fernen Zukunft doch die dringende Notwendigkeit ergeben, die Fläche einmal anders nutzen zu wollen. Dann muß es die Möglichkeit geben, zu sagen, daß diese Fläche nunmehr entwidmet ist und damit nicht mehr als „weihevoller“ Friedhof gilt.
Ein Entschädigungsanspruch besteht ohnehin nicht, die Liegezeit ist ja abgelaufen und die Familien müßten sich sowieso um die Abräumung des Grabes bemühen.

— im Extremfall könnte die Stadt nach Ablauf der Liegezeit den Friedhof entwidmen, alle Grabsteine entsorgen, und einen Parkplatz aus der Fläche machen …

Jein. Abgelaufene Grabfelder werden i.d.R. aufgeboten und die Angehörigen haben die Möglichkeit, Pflanzen, Einfassung und Stein entfernen zu lassen. Tun sie das nicht, kann die Stadt das hilfsweise und sogar gegen Erstattung der Kosten tun.

Ein dauerhaftes Grab wird man mit Sicherheit nicht ohne weiteres bekommen. Man kann sich nur einen großen Friedhof mit viel Tradition und Erweiterungsfläche suchen und darauf bauen, daß er noch möglichst lange bestehen bleibt. Alsdann bezahlt man die Liegegebühren und die Grabpflege für die gewünschte Zeit im Voraus.

Hat man genügend Geld könnte man noch verfügen, daß man im Falle einer Friedhofsentwidmung umgebettet wird und das ganze Spiel beginnt von vorne.

Allerdings sind Entwidmungen tatsächlich eher die Ausnahme.

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