Branche/Kommune

Bezahle bloß die Beerdigung nicht!

Hartz und herzlich Dagmar, Heiko, Norbert, Regina

Wer die RTL-Sendungen der Reihe „Hartz und herzlich“ kennt, der kennt auch die inzwischen verstorbene Regina aus Rostock und die ältere Mannheimerin Petra. Man mag ja von solchen Formaten halten, was man will, aber sie zeigen doch ein Stückchen deutscher Lebensrealität.

Hartz und herzlich

Zur Lebensrealität gehört, dass Menschen sterben. So ist das auch bei den Protagonisten und Randfiguren in solchen Sendungen. „Ganz Deutschland“ trauerte, als das Mannheimer Baracken-Urgestein Dagmar verstarb, und auch der Tod von Gudrun rührte viele Herzen.

Ebenfalls verstorben sind die Lebensgefährten der oben genannten Damen Regina aus Rostock und Petra aus Mannheim. So hatte sich die herzkranke und gehbehinderte Rentnerin Regina in einen gewissen krebskranken Norbert verliebt und Petra nahm den Berliner Heiko für seine letzten Monate auf. Beide Männer schwer krank, und beide Männer verstarben dann auch kurz darauf.

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Heiko und Norbert sind tot, die verliebten Frauen zahlen

Die beiden Damen wussten dann nichts Besseres zu tun, als die Bestattung für ihre Freunde in die Wege zu leiten.

Natürlich fielen die Frauen dann aus allen Wolken, als sie später erfuhren, dass sie nun auch die Kosten für die Bestattung übernehmen müssen. In beiden Fällen zahlten die Damen dann ratenweise die Bestattungskosten ab.

Nach meinem Dafürhalten ist es fraglich, ob sie überhaupt für die Begleichung der Bestattungsrechnungen in Anspruch genommen werden konnten.
Ja, es gilt: Wer die Musik bestellt, der bezahlt sie auch.

Und, um im Bild zu bleiben: Wer die Musik bezahlt, der bestimmt auch, was gespielt wird.

Genau letzterer Punkt mag der Grund dafür sein, weshalb die Frauen überhaupt auf die Idee gekommen sind, sich da einzubringen. Sie hatten Wünsche hinsichtlich des Ortes und der Art der Bestattung, die anders wohl nicht durchzusetzen waren.
Wenn jemand mittellos verstirbt, und wenn sich dann kein verpflichteter Verantwortlicher findet, ordnet die Behörde die Bestattung an, auf die man dann allerdings auch keinen Einfluss hat. Dafür übernimmt das Amt dann vorerst auch die Kosten. Vorerst deshalb, weil immer noch geprüft wird, ob sich nicht doch noch jemand findet, der die Rechnung dann bezahlen muss.

Das Sozialamt würde zahlen, wenn sich keiner einmischt

Ob man, wenn man über das Internet im Rahmen einer gewissen TV-Popularität jemanden kennenlernt und mit dieser Person dann „zusammen ist“, überhaupt eine Basis begründet, aus der sich dann im Sinne des Landesbestattungsrechts eine Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten ergeben könnte, halte ich für fraglich.

Oder einfacher gesagt: Nur weil man über TikTokTak jemanden kennenlernt und sich dann dessen Namen eintätowieren lässt, ist man noch nicht mit demjenigen verheiratet…
Nur, weil man jemanden kennt, mit dem vielleicht Sex hatte und meint, für immer und ewig mit demjenigen zusammen sein zu wollen, begründet das noch lange nicht die Pflicht, bei einem kurzfristig eintretenden Tod, auch die Beerdigung bezahlen zu müssen.

Es sei denn, einem ist sowieso alles egal, weil man eh komplett „vom Amt lebt“ und immer schon aus heruntergewohnten Wohnungen ausgezogen ist, Kautionen verfallen ließ, gerade erst erhaltene Einrichtungsgegenstände auf die Straße stellt, und dann schicksalsergeben regelmäßig alles eben in kleinsten Raten „wiedergutmacht“.

Ich habe solche Fälle hunderte Male erlebt!

  1. Der nette alte Herr aus dem Osten, der immer so hilfsbereit war, und übern Gang gewohnt hat. Er ist nun verstorben und keines seiner 14 Blagen wird sich darum kümmern. Aber Frau Möppelschön, alleinerziehende Mutter von zwei Kita-Kindern rennt zum Bestatter und will sich für den armen Mann um alles kümmern.

    Finger weg! Wenn Frau Möppelschön den Bestattungsauftrag unterschreibt, dann zahlt sie auch.

  2. Influencer Justus (29) hat über Snapchat das Mädchen Silke kennengelernt. Sie ist die Liebe seines Lebens. Die beiden schreiben und telefonieren wochenlang miteinander. Nach zweieinhalb Monaten fährt die junge Frau von Rosenheim nach Krefeld. Das ist das erste persönliche Treffen. Sie filmen den romantischen ersten Abend im Restaurant für YouTube und Instagram. In der Nacht verstirbt die junge Frau an einem anaphylaktischen Schock.

    Justus postet einen Beitrag, in dem er seine Betrübnis und Trauer öffentlich macht. Am nächsten Tag geht er zu einem bekannten Beerdigungsinstitut in Köln. Er will nur das Beste.
    In der irrigen Annahme, er müsse jetzt schnell handeln, und Silkes Familie würde dann schon alles übernehmen, „haut er beim Bestatter richtig auf die Kacke“, wie das später ein anderer Influencer bezeichnete.

    Was Justus nicht wusste und was ihn wohl auch zuerst nicht interessierte: Silke war in einem Heim großgeworden, war nahezu mittellos, hatte keine Familie, und es gab niemanden, der die Bestattungskosten von am Ende 12.300 Euro übernehmen konnte. Wichtiger war es ihm, seine Trauer öffentlich zu zelebrieren.

    Als Ausweg suchte er beim Sozialamt nach, dass man von dort bitte die Kosten übernehmen solle. Doch das Amt hustete ihm was, wie man so sagt.

  3. Frau Berzlinger war 27 Jahre Chorleiterin von St. Blasius. Nun ist sie im Altersheim verstorben. Der Diakon von St. Blasius will nicht, dass sie vom Sozialamt bestattet wird. Die liebe Frau soll keine einfache Urnenbestattung bekommen, sondern ein Grab mit Stein, wo die Chorsängerinnen und -sänger auch mal hingehen können. Diakon Bochmann geht zum Friedhofsamt und unterschreibt einen Grabvertrag, und beim Bestatter veranlasst er eine, seiner Meinung nach sehr günstige Bestattung. Er ist davon überzeugt, dass später das Sozialamt die Kosten dafür übernimmt. Im Netz hat er gelesen, dass das so ist.

    Das Sozialamt zeigt ihm aber die kalte Schulter.
    Vielleicht hätte der Diakon es so hinbiegen können, dass das Sozialamt wenigstens den Teil übernimmt, den es ohnehin übernommen hätte, und er nur den selbst hinzugebuchten Rest bezahlen muss.
    Aber auf diese Möglichkeit weist ihn natürlich das Amt nicht hin, und so bleibt er schlussendlich auf den Kosten sitzen.
    Zum Grab der Chorleiterin ist, so wird erzählt, nie oder kaum jemand hingegangen.

Bestatter klären auf

Zunächst einmal ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Bestatters, zu klären, ob der vor ihm stehende Kunde auch berechtigt oder verpflichtet ist, die Bestattung zu beauftragen.
Hier gelten der Grundsatz von Treu und Glauben, sowie die Vertragsfreiheit.

Aber schon aus Selbstschutz versuchen die Bestatter diese Fragen zu klären: Sie wollen später ja nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Es hat auch keinen Zweck, einem Kunden irgendetwas zu verkaufen, das er hinterher nicht bezahlen kann oder will.

Trotzdem gibt es im Extremfall auch mal einen Streit um die Leiche. Das kann passieren, wenn der Lebenspartner (nicht nach Gesetz ehegleich verpartnert!) aus dem Selbstverständnis des jahrelangen Zusammenlebens die Bestattung beauftragt, aber beispielsweise die Kinder, die nach dem Gesetz die Berechtigten und Verpflichteten sind, einen anderen Bestatter beauftragt haben.

Ich muss aber aufgrund meiner nun fast 50-jährigen Erfahrung in der Branche sagen, dass es eher die Ausnahme ist, dass es zu Problemen kommt. Der lebenstypische Normalfall ist es, dass alle anderen immer ganz froh sind, dass sich jemand findet, der sich a) um alles kümmert, und b) die Kosten übernimmt.

Bestatter wissen und kennen das alles. Sie klären regelmäßig auf und lassen niemanden ins offene Messer rennen, wozu auch? Aber es ist bei Bestattungen immer eine gewisse Eile geboten, Menschen erzählen viel Quatsch, und dem Bestatter fehlen die Möglichkeiten, alle familieninternen Beziehungsgeflechte überprüfen zu können. Letztlich muss er davon ausgehen, dass der, der vor ihm steht, auch der Berechtigte ist.

Der Sonderfall „Lebensgefährtin/Lebensgefährte“

Man kann nur dankbar sein, dass der Gesetzgeber das Familien- und Partnerschaftsrecht in den vergangenen Jahrzehnten an die gesellschaftliche Wirklichkeit angepasst hat. Viele Menschen leben heute in festen Partnerschaften, ohne dass diese dem klassischen Bild einer Ehe entsprechen. Insbesondere für gleichgeschlechtliche Paare hat die rechtliche Gleichstellung erhebliche Verbesserungen gebracht.

Ich selbst habe in meiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Bestatter mehrfach miterleben müssen, welches Leid entstehen kann, wenn eine langjährige Partnerin oder ein langjähriger Partner nach dem Tod des geliebten Menschen plötzlich keinerlei Mitspracherecht besitzt. Gerade bevor die Ehe für alle eingeführt wurde, kam es immer wieder zu tragischen Situationen. Nach mehr als dreißig gemeinsam verbrachten Jahren wurde der überlebende Partner von Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen schlicht übergangen. Entscheidungen über Sarg, Trauerfeier, Grabstätte oder sogar die Einäscherung trafen plötzlich Menschen, die zum Verstorbenen oftmals seit Jahren kaum noch Kontakt hatten.

Besonders eindrücklich erinnere ich mich an ein lesbisches Paar, das über zwanzig Jahre glücklich zusammengelebt hatte. Beide hatten ihre Vorstellungen von der eigenen Bestattung oft miteinander besprochen. Als eine der Frauen überraschend starb, übernahmen jedoch ihre Eltern sämtliche Entscheidungen. Sie setzten nahezu alles genau gegenteilig um zu dem, was ihre Tochter gewollt hatte und was ihre Lebensgefährtin aus unzähligen Gesprächen genau wusste. Für die hinterbliebene Partnerin war das ein kaum zu ertragender Schmerz. Sie musste hilflos zusehen und konnte rechtlich fast nichts dagegen unternehmen.

Heute ist die Situation für Ehegatten und eingetragene beziehungsweise gesetzlich anerkannte Lebenspartnerschaften deutlich besser. In den Landesbestattungsgesetzen werden sie den Ehegatten grundsätzlich gleichgestellt. Sie gehören damit regelmäßig zum Kreis der bestattungspflichtigen und zugleich entscheidungsberechtigten Angehörigen. Das schafft Rechtssicherheit und verhindert viele Konflikte.

Anders sieht es jedoch bei unverheirateten Paaren aus. Das moderne Motto „Wir lieben uns, einen Trauschein brauchen wir nicht“ mag im Alltag völlig unproblematisch sein. Im Todesfall kann diese Lebensentscheidung jedoch erhebliche rechtliche Folgen haben.

Wer lediglich in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, gehört in den meisten Bundesländern nicht automatisch zum Kreis der bestattungsberechtigten oder bestattungspflichtigen Personen. Selbst wenn das Paar jahrzehntelang zusammengelebt hat, gemeinsam ein Haus besitzt oder Kinder großgezogen hat, kann es passieren, dass plötzlich Eltern, Geschwister oder sogar weiter entfernte Verwandte die Entscheidungen treffen dürfen. Diese Angehörigen können bestimmen, ob eine Erd- oder Feuerbestattung erfolgt, wo das Grab angelegt wird, wie die Trauerfeier aussieht und wer daran teilnehmen darf. Im schlimmsten Fall kann die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte sogar von der Trauerfeier oder der Beisetzung ausgeschlossen werden.

Nicht selten entstehen daraus erbitterte familiäre Auseinandersetzungen. Häufig geht es dabei gar nicht um den tatsächlichen Willen des Verstorbenen, sondern um alte familiäre Konflikte, persönliche Verletzungen oder finanzielle Interessen.

Deshalb ist es für unverheiratete Paare besonders wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Eine Bestattungsverfügung, eine Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls eine Generalvollmacht können sicherstellen, dass die Person des Vertrauens im Todesfall tatsächlich handeln darf. Ebenso sinnvoll ist es, die eigenen Wünsche schriftlich festzuhalten und mit Angehörigen offen darüber zu sprechen. Ein Bestatter kann in Hinblick auf eine zu Lebzeiten abgeschlossene Bestattungsvorsorge beraten.

Ein Trauschein entscheidet zwar nicht über die Liebe zweier Menschen. Im Bestattungsrecht kann er jedoch darüber entscheiden, wer überhaupt etwas zu sagen hat. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte deshalb seine Wünsche eindeutig dokumentieren und die notwendigen Vollmachten rechtzeitig erstellen.

Sozialamt zahlt Bestattung nicht – Gericht bestätigt Ablehnung

Um das alles noch einmal etwas zu verdeutlichen, hier der Fall einer Frau, die nach dem Tod ihrer Freundin deren Bestattung organisierte.

Sie besaß eine Vorsorgevollmacht, schlug das überschuldete Erbe aus und beauftragte auf eigene Initiative ein Bestattungsunternehmen. Die Kosten von rund 4.000 Euro wollte sie anschließend vom Sozialamt erstattet bekommen.

Das Sozialamt lehnte den Antrag ab. Das Sozialgericht Frankfurt bestätigte diese Entscheidung mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 (Az. S 30 SO 96/25).

Wer Anspruch auf Kostenübernahme hat

Nach § 74 SGB XII übernimmt das Sozialamt Bestattungskosten nur dann, wenn der Antragsteller rechtlich zur Kostentragung verpflichtet ist und ihm diese finanziell nicht zugemutet werden kann.

Eine solche Verpflichtung kann sich insbesondere aus der Erbenstellung (§ 1968 BGB), einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, besonderen familienrechtlichen Vorschriften, einer vertraglichen Kostenübernahme gegenüber dem Verstorbenen oder aus dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Bundeslandes ergeben.

Wer dagegen lediglich freiwillig handelt, hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Warum die Klägerin verlor

Die Vorsorgevollmacht begründete lediglich das Recht, für die Verstorbene zu handeln. Sie verpflichtete jedoch nicht dazu, die Bestattungskosten zu tragen.

Mit der Ausschlagung des Erbes entfiel außerdem die Erbenstellung als mögliche Anspruchsgrundlage. Dass die Klägerin den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen selbst abgeschlossen hatte, half ihr ebenfalls nicht weiter. Nach Auffassung des Gerichts begründet ein privatrechtlicher Vertrag mit einem Bestatter keine Verpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII.

Auch die enge persönliche Freundschaft änderte daran nichts. Eine sittliche Verpflichtung reicht sozialhilferechtlich nicht aus.

Wichtige Konsequenz

Wer die Bestattung eines nahestehenden Menschen freiwillig organisiert, sollte sich vor der Auftragserteilung darüber informieren, ob überhaupt eine gesetzliche Bestattungspflicht besteht. Ist das nicht der Fall, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch das Sozialamt.

Mit dem Bestatter Klartext reden

Am besten ist es, wenn man sofort beim Bestatter sagt, dass auf welcher Basis man handelt, und dass man eine Übernahme der Kosten durch das Sozialamt anstrebt. Oft kann der Bestatter schon frühzeitig ermitteln, ob eine Kostenübernahme in Frage kommt. Ein kluger Bestatter kennt sich in solchen Fällen aus. Erfahrungsgemäß sind die Antwort- und Bearbeitungszeiten bei manchen Sozialbehörden aber unerträglich lang.

Wer als Erbe in Betracht kommt, das Erbe jedoch ausschlägt, verliert zugleich eine mögliche Anspruchsgrundlage nach § 1968 BGB. Diese Folge sollte bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Besteht dagegen tatsächlich eine gesetzliche Verpflichtung und reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus, sollte der Antrag nach § 74 SGB XII möglichst früh beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden.

Fazit

Das Sozialgericht Frankfurt hat keine neue Rechtslage geschaffen, sondern die bestehende Rechtsprechung bestätigt: Freiwillig übernommene Bestattungskosten werden vom Sozialamt grundsätzlich nicht erstattet. Maßgeblich ist allein, ob eine gesetzliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht. Freundschaft, moralische Verantwortung oder ein selbst geschlossener Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen reichen dafür nicht aus.

Der Tod eines nahestehenden Menschen ist belastend genug – doch wer vorschnell einen Bestattungsauftrag unterschreibt, kann schnell auf mehreren tausend Euro Kosten sitzenbleiben. Anhand bekannter Schicksale aus der RTL-Reihe „Hartz und herzlich“, zahlreicher Beispiele aus der Praxis sowie eines aktuellen Urteils des Sozialgerichts Frankfurt zeigt dieser Artikel, wann das Sozialamt Bestattungskosten übernimmt und wann nicht. Er erklärt die Voraussetzungen des § 74 SGB XII, die Bedeutung von Bestattungspflicht, Erbausschlagung und Vorsorgevollmacht und räumt mit weitverbreiteten Irrtümern auf. Besonders wichtig: Wer aus Mitgefühl, Freundschaft oder persönlicher Verbundenheit eine Bestattung organisiert, hat deshalb noch keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Der Ratgeber gibt praktische Hinweise, worauf vor der Beauftragung eines Bestatters unbedingt zu achten ist und wie sich teure Fehler vermeiden lassen. Ein hilfreicher Leitfaden für Angehörige, Freunde und alle, die im Ernstfall Verantwortung übernehmen möchten.

Quellen:

Sozialgericht Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 – S 30 SO 96/25.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/sozialhilfe…

Bildquellen:

  • hartz_800x500: Peter Wilhelm

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