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Darf eine Person von der Beerdigung ausgeschlossen werden?

Verboten

Die Frage, ob Personen von einer Beerdigung ausgeschlossen werden dürfen, wirft eine Vielzahl von rechtlichen Überlegungen auf.

Ihr könnt Euch nicht vorstellen, wie oft ich das gefragt werde. Es vergeht keine Woche, in der nicht mindestens eine Person anruft, um zu erfahren, ob und wie man jemanden von der Beerdigung ausschließen kann.
Ganz überwiegend sind das Frauen.
Ich versuche immer, zunächst Klarheit über die Umstände zu bekommen, dann ohne persönliche Wertung einen Rat zu geben und den weiter unten dick gekennzeichneten Merksatz anzubringen.
Glücklicherweise gelingt es mir ganz oft, die Situation zu entschärfen, sodass es nicht zum Ausschluss einzelner Personen von den Trauerfeierlichkeiten kommt.

Ein Besuch der Beisetzung ist für viele Menschen der letzte Moment, um Abschied von einem Verstorbenen zu nehmen. Doch was geschieht, wenn Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten zwischen den Angehörigen und einem potenziellen Trauergast bestehen? Darf eine Person, die vielleicht im Konflikt mit dem Verstorbenen stand, trotzdem an der Beerdigung teilnehmen? Dies wirft die wichtige Frage auf, ob und wie jemand von einer Beerdigung ausgeschlossen werden kann.

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Die Rechtsfrage, ob eine Person von einer Beerdigung ausgeschlossen werden darf, ist komplex und ich kann sie nicht einheitlich beantworten. Oftmals sind persönliche Konflikte und Streitigkeiten Teil des Lebens, und es kann vorkommen, dass der Wunsch besteht, eine bestimmte Person vom Abschiednehmen auszuschließen. Die Entscheidung darüber, ob eine Person von einer Beerdigung ausgeschlossen werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab und involviert neben dem Bestattungsrecht auch andere Rechtsaspekte.

Der Totenfürsorgeberechtigte, in den meisten Fällen die Erben, kann entscheiden, ob eine bestimmte Person von der Beerdigung ausgeschlossen wird. Alternativ kann der Verstorbene zu Lebzeiten eine Person mit einer Vollmacht über den Tod hinaus dazu bestimmen, die Trauerfeierlichkeiten zu regeln. Dies könnte ein enger Angehöriger oder eine vom Verstorbenen ernannte Vertrauensperson sein.

Der Wille des Verstorbenen ist hier immer der Maßstab! Streitigkeiten unter den Trauergästen, innerhalb der Familie oder unter aktuellen und gewesenen Partnern spielen hier keine Rolle. Bedeutsam ist, was der Verstorbene gewollt hat oder gewollt hätte.

Ich halte es für klug, dass der Ausschluss einer Person von der Beerdigung durch den Verantwortlichen rechtzeitig und diskret kommuniziert wird, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Der Totenfürsorgeberechtigte kann versuchen, eine einstweilige Anordnung zu erwirken, die den Ausschluss festlegt. Bei Nichteinhaltung könnte die Polizei vor Ort gerufen werden, was jedoch vermieden werden sollte, um die Würde der Trauerfeier zu bewahren.

Die Umsetzung eines Ausschlusses gestaltet sich einfacher, wenn die Trauerfeier in einer privaten Trauerhalle stattfindet. In öffentlichen Räumen wie Trauerhallen oder Kirchen wird die Rechtslage komplizierter, da es sich um öffentlichen Raum handelt. In solchen Fällen sollte der Totenfürsorgeberechtigte rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Wunsch des Verstorbenen durchzusetzen.

Es ist sogar möglich, Verwandte von der Beerdigung auszuschließen, solange dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Der Wille des Verstorbenen steht im Mittelpunkt und hat Vorrang vor etwaigen Streitigkeiten zwischen Trauergästen oder Familienangehörigen. Eine fundierte Begründung für den Ausschluss ist entscheidend, und eine einstweilige Anordnung kann erlassen werden, um sicherzustellen, dass die betreffende Person sich fernhält.

Ich halte es für wichtig, sich frühzeitig darum zu kümmern, falls der Wunsch nach einem Ausschluss besteht. Dies kann dazu beitragen, dass dem Willen des Verstorbenen effektiver nachgekommen wird. Solche Regelungen sollten jedoch nicht im Testament festgehalten werden, da dieses oft erst viel später eröffnet wird. Es empfiehlt sich, im Vorfeld klare Vereinbarungen zu treffen, insbesondere wenn Konflikte absehbar sind, um den Angehörigen eine erleichterte Organisation im Todesfall zu ermöglichen.

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Lesezeit ca.: 5 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 19. Dezember 2023 | Peter Wilhelm 19. Dezember 2023

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Alwin
4 Monate zuvor

Na ja, man weiß ja nicht, ob ein unerwünschter Teilnehmer nicht plötzlich „Ding Dong, die Hex‘ ist tot“ zu singen anfängt…
Hierzu aus dem „Tagesspiegel“ vom 15.04.2013:
„„Ding Dong, die Hex’ ist tot.“ Die BBC hat erklärt, dass sie das Lied aus dem Musical „Der Zauberer von Oz“ nicht mehr spielen wird, weil der Song gerade als Thatcher-Hass-Lied Furore macht.“

twl
Reply to  Alwin
4 Monate zuvor

Nachdem ich das damals gehört hatte, war das Lied auch mein erster Gedanke, als eine sehr unangenehme Nachbarin verstarb… Rechtsnational, übergriffig und aggressiv-rechthaberisch… Brrr. Und ich versuche eigentlich wirklich, mich bezüglich Verstorbener mit Kommentaren zurückzuhalten, sogar im eigenen Kopf…

Andi
4 Monate zuvor

Solche Regelungen sollten jedoch nicht im Testament festgehalten werden, da dieses oft erst nach dem Tod eröffnet wird.

Na das will man doch hoffen. Vor dem Tod will man seine Sachen ja meist noch selbst benutzen.

twl
Reply to  Andi
4 Monate zuvor

Nicht nur immer nach dem Tod, sondern vor allem meistens auch LANGE nach Eintreten desselben… Das dauerte zB bei einer Verwandten sieben Monate.




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