Frag den Bestatter

Kosten der Leichenschau

Leserin Clara hat eine Frage zum Thema Leichenschau.

Verzeihung, dass ich Sie hier so „überfalle“, aber der Tod meiner Mutter im September hat mich in viele Schwierigkeiten gestürzt, u.a. in finanzielle, da ich von ihrem Rentenüberschuss gelebt habe.

Ich beantworte fast alle Fragen gerne und recht zügig. Kein Problem also, ich fühle mich nicht überfallen, denn ich lade ja geradezu dazu ein, mir Fragen zu stellen.

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Es geht um die Arztrechnung für den Totenschein. Ich habe die 129,89 € leider schon überwiesen, aber jetzt in der GAÖ und anderswo andere Beträge gelesen. Der Arzt kam im Rahmen des Notarzteinsatzes. Ausgestellt wurde der Schein Samstag früh gegen 2.00 Uhr.
Kann dann die in der GAÖ mit 2,3 schon multiplizierte Summe von 33,50 € so „anschwellen“, dass fast 130,00 € draus werden? – Passiert ist das ganze in Teltow/Brandenburg in einem Pflegeheim.

Ärzte legen sehr viel Phantasie an den Tag, wenn es darum geht aus der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) aus vielen kleinen Einzelpositionen eine schöne fette Gesamtrechnung zusammenzubauen. Das gilt nicht nur bei den Abrechnungen zur Leichenschau, nur bekommen die wenigsten Patienten zu sehen, was der Arzt da so alles abrechnet. (Privatpatienten usw. mal ausgenommen.)

Gerade aber bei der Leichenschau gibt es immer wieder Diskussionsbedarf, weil Ärzte hier oftmals entweder selbst nicht richtig Bescheid wissen oder aber von der Vermutung getrieben werden, die Angehörigen wüßten nicht genügend Bescheid.
Leider helfen einem manchmal weder die Ärztekammer und schon gar nicht die Krankenkasse weiter. Die Kammer ist eine Standesorganisation der Ärzte und eben nicht für die Patienten hilfreich und die Krankenkasse ist für Tote nun einmal schlichtweg nicht zuständig, weshalb ja eben diese Leichenschaurechnung auch von den Angehörigen zu begleichen ist.

Wir hatten das Thema „Kosten der Leichenschau“ aber schon mehrfach. Lies bitte diesen Artikel hier und vor allem die Kommentare dazu!

Ich habe beim Arzt schon reklamiert – habe ich Aussicht auf Erfolg?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe sagt

Clara

Wenn man es hart auf hart kommen lassen will, könnte man nur den im oben verlinkten Artikel genannten Betrag bezahlen und es für den Rest auf einen Gerichtsentscheid ankommen lassen. Ärzte gehen meistens nicht so weit, weil sie wissen, daß sie vor Gericht scheitern.
Allerdings gibt es etliche Berichte von Lesern des Bestatterweblogs, daß es doch sehr hilfreich sein kann, sich an die Landesärztekammer zu wenden.
Das würde ich schriftlich tun, unter Beifügung der Arztrechnung und Schilderung der Umstände. Die Arztrechnung würde ich in einem solchen Fall nicht bezahlen, mit dem Hinweis drauf, daß man die Rechnung der Landesärztekammer zur Prüfung vorgelegt hat.
Natürlich geht das auch per Email, die passenden Adressen und Mailadressen habe ich mal hier in einer Tabelle zusammengestellt.

Adressen der Landesärztekammern

Stand: 18.10.2013

Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Tel.: 030/400456-0
Fax.: 030/400456-388
eMail:
info@baek.de

Landesärztekammer
Baden-Württemberg

Jahnstr. 40
70597 Stuttgart
Tel.: 0711/769890
Fax: 0711/7698950
eMail:
info@laek-bw.de
Bayerische Landesärztekammer Mühlbaurstr. 16
81677 München
Tel.: 089/4147-0
Fax: 089/4147-280
eMail:
info@blaek.de
Ärztekammer Berlin Friedrichstr. 16
10969 Berlin
Tel.: 030/40806-0
Fax: 030/40806-3499
eMail:
kammer@aekb.de
Landesärztekammer Brandenburg Dreifertstr. 12
03044 Cottbus
Tel.: 0355/78010-0
Fax: 0355/78010-1145
eMail:
post@laekb.de
Ärztekammer Bremen Schwachhauser Heerstr. 30
28209 Bremen
Tel.: 0421/340420-0
Fax: 0421/340420-9
eMail:
info@aekhb.de
Ärztekammer Hamburg Weidestr. 122 b
22083 Hamburg
Tel.: 040/202299-0
Fax: 040/202299-400
eMail:
post@aekhh.de
Landesärztekammer Hessen Im Vogelsgesang 3
60488 Frankfurt
Tel.: 069/97672-0
Fax: 069/97672-128
eMail:
info@laekh.de
Ärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern
August-Bebel-Str. 9a
18055 Rostock
Tel.: 0381/49280-0
Fax: 0381/49280-80

eMail:
info@aek-mv.de

Ärztekammer Niedersachsen Berliner Allee 20
30175 Hannover
Tel.: 0511/38002
Fax: 0511/3802240
eMail:
info@aekn.de
Ärztekammer Nordrhein Tersteegenstr. 9
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211/4302-220
Fax: 0211/4302-2209
eMail:
aerztekammer@aekno.de
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz Deutschhausplatz 3
55116 Mainz
Tel.: 06131/288220
Fax: 06131/2882288
eMail:
kammer@laek-rlp.de
Ärztekammer des Saarlandes Hafenstr. 25
66111 Saarbrücken
Tel.: 0681/4003-0
Fax: 0681/4003340
eMail:
info-aeks@aeksaar.de
Sächsische Landesärztekammer Schützenhöhe 16
01099 Dresden
Tel.: 0351/82670
Fax: 0351/8267412
eMail:
dresden@slaek.de
Ärztekammer Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2
39120 Magdeburg
Tel.: 0391/6054-6
Fax: 0391/6054-7000
eMail:
info@aeksa.de
Ärztekammer Schleswig-Holstein Bismarckallee 8-12
23795 Bad Segeberg
Tel.: 04551/8030
Fax: 04551/803188
eMail:
aerztekammer@aeksh.org
Landesärztekammer Thüringen Im Semmicht 33
07751 Jena-Maua
Tel.: 03641/6140
Fax: 03641/614169
eMail:
post@laek-thueringen.de
Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstr. 210-214
48147 Münster
Tel.: 0251/9290
Fax: 0251/9292999
eMail:
posteingang@aekwl.de

Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

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In „Frag den Bestatter“ findest Du meine Antworten auf Fragen von Leserinnen und Lesern. Diese Fragen sind zum Teil Inhalte Dritter, die mich tagtäglich auf den verschiedensten Wegen erreichen. Es handelt sich also um meist nicht bearbeitete und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfte Fragen Dritter. Für die Fragen sind allein die Übersender der Mitteilungen verantwortlich. Ich mache mir die Aussagen nicht zu eigen.
Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 5 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 18. Oktober 2013 | Peter Wilhelm 18. Oktober 2013

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Chris
10 Jahre zuvor

ich finde es nicht gut, dass die Krankenkasse (nach Wegfall des Sterbegeldes) ihrem Mitglied diese „letzte Dienstleistung“ nicht bezahlt. Ist Gesetzeslage – gefällt mir aber nicht!

Hätte der Verstorbene noch zwei weitere Tage auf der teueren Intensivstation vegetiert – kein Problem! Aber diese „Peanuts“ den Hinterbliebenen in Rechnung zu stellen? Wie gesagt, gefällt mir nicht

10 Jahre zuvor

Danke, das ging ja mehr als schnell. – Natürlich habe ich alle Kommentare zu dem verlinkten Artikel gelesen, aber da hatten wir noch 2011 – es kann ja inzwischen wirklich die Anpassung stattgefunden haben. Allerdings zeigt die neueste GAÖ auch nur 33,51 an. Da es Samstag früh 2.00 Uhr war, als der Bereitschaftsarzt endlich eintraf (Tod Vortag 23.45 Uhr), könnte er mit dem Faktor 3,5 abrechnen, das wären 51,00 €. Wenn er Fahrtkosten in einer aufgeschlüsselten neu berechneten Liqidation aufzählen sollte, müsste er diese dann an seinen Arbeitgeber abführen, denn er ist ja nicht privat gekommen.
Mal sehen, wie er sich bei meiner Reklamation verhält.

Reply to  Clara Himmelhoch
10 Jahre zuvor

Danke noch mal für die Hilfe. Ich hatte ja geschrieben, dass ich die rund 130,00 € bereits bezahlt hatte. – Ich hatte mich an die Landesärztekammer in Cottbus gewendet und an die Unabhängige Patientenberatung in Potsdam und ihm das alles geschrieben.
Vorgestern waren 51,33 € (für alle Zuschläge) auf meinem Konto. Er „begnügte“ sich jetzt mit dem 3,5fachen Satz für den Schein = 51,00 € und mit 25,00 € Fahrgeld in der Nacht.
Geht doch!

Klaus Brinkmann
10 Jahre zuvor

Gem. der „derzeitigen“ GOÄ (es hat sich seit 2011 nichts zum Thema hier geändert) gilt: Nr. 100 GOÄ (Untersuchung des Toten und Ausstellung Todesbescheinigung) mit „Regelfaktor“ 2,3=33,52.- Eur.Bei bestimmten „Erschwernissen“ (= nur mit plausibler Begründung wie bspw. „Tätigkeit nachts“, „Verstorbener sehr adipös“, „Zeitdruck im Notarzt-/Rettungsdienst“, evtl. auch “Dringend”) ist der Faktor 3,5=51.- Eur statthaft.M.E. sind die 51.- Eur dem (Not-/Haus-)Arzt (oder Arzt im ärztlichen Notdienst/Bereitschaftsdienst) gegenüber auch im „Normalfall“ ein fairer Betrag. Wegegeld gem. § 8 GOÄ (dort Tabelle gestaffelt nach Tag/Nacht und Radius, nicht nach KM!) fällt weg,wenn NAW/RTW/NEF-Einsatz (z.B.Fahrzeuge der Feuerwehr), der mit Krankenversicherung abgerechnet wird.
Wer zuviel gezahlt hat, kann sich an die entsprechende Landesärztekammer wenden (erfahrungsgemäß sehr erfolgreiche Maßnahme).

Oliver
10 Jahre zuvor

Die Ärztekammer Nordrhein ist bei überhöhten Abrechnungen sehr hilfreich. Die betroffenen Ärzte werden direkt angeschrieben und von der Kammer auf diesen Abrechnungsfehler hingewiesen. Ich habe dieses Problem mit mehreren Ärzten erfolgreich mit Meldung bei der Ärztekammer lösen können.

Frau Katze
10 Jahre zuvor

Dass man sich als Angehöriger mit sowas noch rumärgern oder rumschlagen muss, ist echt Mist. Dabei hätte man sicherlich wichtigere Dinge zu regeln und ist mit dem Kopf sowieso ganz woanders. Nicht schön. :/




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