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Darf der Bestatter den Kostenvoranschlag überziehen, überschreiten?

Seit über 14 Jahren predige ich hier im Bestatterweblog, dass man sich als Kunde eines Bestatters gleich nach dem ersten Beratungsgespräch eine Kostenaufstellung oder einen Kostenvoranschlag aushändigen lassen muss. Ohne diese Unterlage hat man später keine Handhabe, wenn die Bestatterrechnung wesentlich höher ausfällt, als es darin aufgezeichnet war.

Einen regelrechten Kostenvoranschlag, in dem alle Kosten exakt aufgeführt werden und in dem alle Positionen genau aufgelistet sind, geben die meisten Bestatter nicht heraus. Meistens muss sich der Kunde mit einer Kostenaufstellung begnügen. In dieser werden die ausgesuchten Pietätwaren vom Sarg bis hin zur Totenkleidung mit den entsprechenden Preisen aufgelistet.

Als Kunde sollte man unbedingt darauf drängen, dass der Bestatter auch alle weiteren Kosten, soweit er sie schon absehen kann, aufnotiert. Dazu gehören amtliche und kirchliche Gebühren, sowie die Fremdkosten von Gärtnerei, Steinmetz und Zeitung usw.

Nur wenn alles, das zum Zeitpunkt der ersten Besprechung absehbar ist, auch aufgelistet wird, kann der Kunde zumindest grob einschätzen, was später an Kosten auf ihn zukommt.

Bei der Abwicklung eines Sterbefalls kommt es immer wieder zu teils unerwarteten Punkten, die weitere Kosten verursachen können. So kann sich der Leichnam in unangenehmer Weise verändern, was weitere hygienische Maßnahmen notwendig macht oder das Grab in der gewünschten Preisklasse kann aus irgendwelchen Gründen nicht gebucht werden. Schon deshalb tun sich Bestatter schwer damit, einen Kostenvoranschlag herauszugeben.

Es spielt aber keine Rolle, ob der Bestatter nun einen Kostenvoranschlag oder eine Kostenauflistung mitgibt. Er muss sich im Großen und Ganzen an die genannten Preise und Vereinbarungen halten. Allerdings ist ein Kostenvoranschlag stets unverbindlich. Er stellt immer nur eine grobe Kosteneinschätzung dar.

Deshalb darf eine spätere Rechnung auch deutlich vom Kostenvoranschlag abweichen. So 10 bis 20 % Abweichung nach oben sind vom Kunden immer hinzunehmen. Im Einzelfall auch schon mal bis zu 25 %, so urteilen zumindest deutsche Gerichte.

Das ist aber kein Freibrief für ausufernde Rechnungsstellung. Die Gesamtsumme der Rechnung kann abweichen, nicht jedoch der ehemals geforderte Einzelpreis beispielsweise des Sarges. Wenn es da im Beratungsgespräch hieß, der koste 1.899 Euro, dann muss dieser Betrag später auch auf der Rechnung auftauchen.
Bei den Dienstleistungen sieht das anders aus. Beispielsweise kann die hygienische Versorgung (das Einkleiden, Säubern und Einbetten) in Anbetracht der tatsächlichen Situation anders und komplizierter ausfallen, als ursprünglich gedacht. Dann kann der Bestatter auch durchaus mehr dafür in Rechnung stellen.

Ist es für den Bestatter absehbar, dass ungeahnte Ausgaben auf den Kunden hinzukommen, die die als üblich geltende Grenze von max. 20 % Mehrkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag übersteigen, so muss er den Kunden zeitnah darüber informieren.

Selbstverständlich hat auch ein Bestatterkunde das Recht, den Vertrag über die Abwicklung eines Sterbefalls zu kündigen. Er muss dann nur die bis dahin angefallenen Kosten begleichen. Im Allgemeinen ist es aber nicht empfehlenswert, so vorzugehen, da ein Wechsel des Bestatters stets mit unnötigen und erheblichen weiteren Kosten verbunden ist.

Nochmals sei abschließend darauf hingewiesen, dass Geschäftsleute im Umgang mit dem Endverbraucher stets Bruttopreise inklusive Mehrwertsteuer zu nennen haben. Alles andere ist unzulässig.

§ Hinweis:

Diese Einschätzung beruht auf meinen persönlichen Erfahrungen und gibt ausschließlich meine Meinung wieder. Zu Rechts-, Steuer- und medizinischen Themen sollten Sie immer einen ausgewiesenen Fachmann fragen. Das ist oft günstiger als man denkt. Verlassen Sie sich nie auf Erkenntnisse, die Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!

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  • totenhemd-pixabay: Peter Wilhelm

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Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 2. Dezember 2021 | Peter Wilhelm 2. Dezember 2021

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