Kaum ein Thema löst bei Inhabern kleiner und mittelständischer Unternehmen so viele Emotionen aus wie die mögliche Gründung eines Betriebsrats. Während die einen darin eine sinnvolle Interessenvertretung der Beschäftigten sehen, fürchten andere um ihre unternehmerische Freiheit und befürchten mehr Bürokratie, Konflikte oder den Verlust von Entscheidungsbefugnissen.
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- Wie viele Beschäftigte muss es geben, damit ein Betriebsrat gewählt werden kann?
- Muss ich den Betriebsrat etwa von der Arbeit freistellen?
- Muss ich den Betriebsrat bezahlen, obwohl er nur Gewerkschaftsarbeit macht?
- Bekommt der Betriebsrat mehr Freizeit oder Urlaub?
- Bekommt der Betriebsrat mehr Geld?
- Darf ich jemanden kündigen, weil er einen Betriebsrat gründen möchte?
- Darf ich versuchen, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern?
- Kann ein Betriebsrat mein Unternehmen führen oder mir Anweisungen geben?
Doch was ist an diesen Sorgen tatsächlich berechtigt? Welche Rechte haben Arbeitnehmer, welche Pflichten treffen den Arbeitgeber – und wie lässt sich eine solche Situation konstruktiv lösen? Eine Leserzuschrift aus einem traditionsreichen Familienunternehmen gibt Anlass, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die praktische Bedeutung eines Betriebsrats einmal genauer zu beleuchten.
Lieber Herr G.,
zunächst einmal vielen Dank für Ihr Vertrauen. Ich freue mich sehr, dass sich die Schwierigkeiten, über die wir vor zwei Jahren gesprochen haben, damals lösen ließen.
Nun zu Ihrem aktuellen Problem.
Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass Sie beunruhigt sind. Wer über Generationen ein Familienunternehmen aufgebaut hat, empfindet es verständlicherweise als Einschnitt, wenn plötzlich von einem Betriebsrat die Rede ist. Viele Unternehmer haben zunächst die Sorge, sie würden die Kontrolle über ihren Betrieb verlieren oder könnten künftig keine Entscheidungen mehr treffen.
An dieser Stelle lohnt sich aber ein Blick auf die tatsächliche Rechtslage.
Die Gründung eines Betriebsrats ist in Deutschland kein feindlicher Akt gegen den Arbeitgeber, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Recht der Beschäftigten. Erreicht ein Betrieb die gesetzlichen Voraussetzungen, dürfen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat wählen. Der Arbeitgeber muss das akzeptieren, unabhängig davon, ob ihm diese Entwicklung gefällt oder nicht.
Ebenso wichtig ist aber die andere Seite: Ein Betriebsrat übernimmt nicht die Unternehmensleitung. Er entscheidet weder darüber, wer Eigentümer des Betriebes ist, noch führt er das Unternehmen. Die wirtschaftlichen Entscheidungen, die Ausrichtung des Unternehmens, Investitionen, Preise, die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen oder die grundsätzliche Personalplanung bleiben weiterhin Sache des Unternehmers.
Der Betriebsrat besitzt vielmehr bestimmte Beteiligungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte, die im Betriebsverfassungsgesetz genau geregelt sind. Bei manchen Themen muss er beteiligt werden, bei anderen lediglich informiert werden. In zahlreichen Fragen hat der Arbeitgeber nach wie vor das letzte Wort.
Aus Ihrer Zuschrift entnehme ich außerdem die Sorge, der Betriebsrat werde künftig jeden Morgen in Ihrem Büro stehen und sämtliche Entscheidungen infrage stellen. Diese Vorstellung entspricht der Praxis in den allermeisten Betrieben nicht. Natürlich gibt es Fälle, in denen das Verhältnis schwierig ist. Es gibt aber ebenso viele Unternehmen, in denen Geschäftsführung und Betriebsrat über Jahrzehnte konstruktiv zusammenarbeiten und Konflikte frühzeitig lösen.
Besonders deutlich möchte ich Sie vor den Ratschlägen warnen, die Sie offenbar bereits erhalten haben.
Die bewusste Zerschlagung eines Betriebes allein mit dem Ziel, die Bildung eines Betriebsrats zu verhindern, kann erhebliche rechtliche Risiken nach sich ziehen. Noch problematischer wäre es, Beschäftigte wegen ihres Engagements für einen Betriebsrat unter Druck zu setzen oder ihnen gar mit einer Kündigung zu drohen. Das Betriebsverfassungsgesetz schützt die Gründung eines Betriebsrats ausdrücklich. Wer die Wahl behindert oder Beschäftigte deswegen benachteiligt, begibt sich auf rechtlich äußerst dünnes Eis. Das kann arbeitsrechtliche und sogar strafrechtliche Folgen haben.
Ich würde Ihnen deshalb dringend empfehlen, keinen Rat anzunehmen, der auf Einschüchterung, Druck oder Umgehung gesetzlicher Vorschriften hinausläuft.
Sie schreiben, Ihr Betrieb arbeite seit über hundert Jahren harmonisch zusammen. Falls das tatsächlich so ist, dann haben Sie bereits einen großen Vorteil. Ein gutes Betriebsklima verschwindet nicht automatisch mit der Wahl eines Betriebsrats. Im Gegenteil: Häufig entsteht ein Betriebsrat gerade deshalb, weil Mitarbeiter Verantwortung übernehmen und ihre Anliegen auf geordnetem Weg einbringen möchten.
Mein Rat wäre deshalb, die Entwicklung nicht als Kriegserklärung zu verstehen. Suchen Sie das Gespräch mit Ihren Beschäftigten. Fragen Sie offen nach den Gründen für ihren Wunsch. Vielleicht geht es gar nicht um Misstrauen Ihnen gegenüber, sondern um den Wunsch nach klaren Strukturen, mehr Transparenz oder einer geregelten Beteiligung.
Sie werden dadurch nicht automatisch ein schlechterer Unternehmer. Ebenso wenig werden Ihre Mitarbeiter dadurch automatisch zu Gegnern.
Manchmal kostet es Überwindung, eine neue Situation anzunehmen. Aber gerade erfolgreiche Familienunternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich im Laufe ihrer Geschichte immer wieder auf veränderte rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen eingestellt haben. Betrachten Sie einen möglichen Betriebsrat deshalb nicht als Untergang Ihres Unternehmens, sondern als eine neue Form der Zusammenarbeit, die der Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht.
Versuchen Sie deshalb nicht, den Konflikt zu suchen, sondern machen Sie das Beste aus der Situation. Wenn Sie Ihren Beschäftigten mit Offenheit und Respekt begegnen und gleichzeitig Ihre Rolle als Unternehmer selbstbewusst wahrnehmen, stehen die Chancen gut, dass auch künftig alle an einem Strang ziehen. Ein funktionierender Betrieb lebt schließlich nicht vom Gegeneinander, sondern vom Miteinander.
Infokasten: Wann darf ein Betriebsrat gegründet werden?
Die Gründung eines Betriebsrats ist in Deutschland im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Sie ist kein Entgegenkommen des Arbeitgebers, sondern ein gesetzlich geschütztes Recht der Beschäftigten.
- Voraussetzungen: Nach § 1 BetrVG kann in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ein Betriebsrat gewählt werden.
- Wahlberechtigt: Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Wählbar: Nach § 8 BetrVG sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten wählbar, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören.
- Initiative: Die Initiative zur Wahl geht von den Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft aus. Der Arbeitgeber entscheidet nicht darüber, ob ein Betriebsrat gegründet wird.
- Behinderung verboten: Nach § 20 BetrVG darf niemand die Wahl eines Betriebsrats behindern oder unzulässig beeinflussen. Ebenso wenig dürfen Beschäftigte wegen ihrer Beteiligung an der Wahl benachteiligt oder begünstigt werden.
- Kündigungsschutz: Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und später gewählte Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
- Straftatbestand: Wer die Wahl eines Betriebsrats behindert oder seine Tätigkeit rechtswidrig beeinträchtigt, kann sich nach § 119 BetrVG strafbar machen. Das Gesetz sieht hierfür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
Wichtig: Ein Betriebsrat übernimmt nicht die Leitung des Unternehmens. Der Unternehmer bleibt für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich. Der Betriebsrat besitzt lediglich die gesetzlich vorgesehenen Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte, die im Betriebsverfassungsgesetz geregelt sind.
Vielleicht wäre jetzt zunächst der richtige Zeitpunkt für eine offene Betriebsversammlung. Nicht, um den Beschäftigten die Idee eines Betriebsrats auszureden, sondern um zu verstehen, weshalb dieser Wunsch überhaupt entstanden ist. Gibt es konkrete Missstände? Fühlen sich Mitarbeiter bei bestimmten Entscheidungen nicht ausreichend eingebunden? Gibt es organisatorische oder zwischenmenschliche Probleme, die bislang nicht angesprochen wurden?
Ein ehrliches Gespräch kann helfen, Ursachen zu erkennen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Vielleicht lassen sich manche Kritikpunkte schon kurzfristig beseitigen. Möglicherweise stellen die Beschäftigten dann sogar fest, dass viele ihrer Anliegen auch ohne förmliche Arbeitnehmervertretung Gehör finden.
Gleichzeitig sollten Sie akzeptieren, dass die Entscheidung über die Gründung eines Betriebsrats allein bei den Beschäftigten liegt. Sie dürfen ihnen weder Steine in den Weg legen noch versuchen, sie von ihrem gesetzlichen Recht abzuhalten. Sollte der Wunsch nach einem Betriebsrat trotz aller Verbesserungen bestehen bleiben, wäre es klüger, diesen als Gesprächspartner zu akzeptieren und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aufzubauen, als einen aussichtslosen Konflikt zu beginnen.
Wer einen Betriebsrat dadurch verhindern will, dass er die Arbeitsbedingungen verbessert, die Kommunikation intensiviert und berechtigte Kritik ernst nimmt, handelt unternehmerisch klug. Wer ihn dagegen durch Druck, Drohungen oder rechtliche Winkelzüge verhindern will, riskiert am Ende nicht nur juristische Probleme, sondern auch den Verlust des Vertrauens seiner Belegschaft.
FAQ: Die häufigsten Fragen von Unternehmern zum Betriebsrat
Viele Unternehmer verbinden mit dem Begriff Betriebsrat zunächst Sorgen und Unsicherheit. Muss ich künftig jede Entscheidung genehmigen lassen? Kostet mich das viel Geld? Bekommen Betriebsratsmitglieder Sonderrechte? Tatsächlich halten sich rund um den Betriebsrat zahlreiche Missverständnisse. Die folgenden Antworten erläutern die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und zeigen, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber und Betriebsrat tatsächlich haben.
Wie viele Beschäftigte muss es geben, damit ein Betriebsrat gewählt werden kann?
Nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann ein Betriebsrat gewählt werden, wenn der Betrieb mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Von diesen müssen mindestens drei auch wählbar sein. Der Arbeitgeber hat keinen Einfluss darauf, ob die Beschäftigten von diesem Recht Gebrauch machen.
Muss ich den Betriebsrat etwa von der Arbeit freistellen?
Grundsätzlich arbeiten Betriebsratsmitglieder weiterhin ganz normal in ihrem Beruf. Sie üben ihr Amt neben ihrer eigentlichen Tätigkeit aus. Benötigen sie während der Arbeitszeit Zeit für Betriebsratsaufgaben, müssen sie dafür freigestellt werden (§ 37 BetrVG).
Erst in größeren Betrieben gibt es vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder. Die Anzahl richtet sich nach der Größe der Belegschaft und ist in § 38 BetrVG geregelt. In den meisten kleinen und mittleren Bestattungsunternehmen spielt dies überhaupt keine Rolle.
Muss ich den Betriebsrat bezahlen, obwohl er nur Gewerkschaftsarbeit macht?
Diese Vorstellung ist weit verbreitet, trifft aber nicht zu. Der Betriebsrat ist keine Gewerkschaft. Er vertritt ausschließlich die Interessen der Beschäftigten des eigenen Unternehmens. Gewerkschaften sind eigenständige Organisationen außerhalb des Betriebs.
Während notwendiger Betriebsratstätigkeiten erhält das Betriebsratsmitglied sein normales Arbeitsentgelt weiter (§ 37 BetrVG). Es bekommt also keinen zusätzlichen Lohn, sondern lediglich das Gehalt, das es auch ohne das Betriebsratsamt erhalten würde.
Bekommt der Betriebsrat mehr Freizeit oder Urlaub?
Nein. Betriebsratsmitglieder haben weder einen höheren Urlaubsanspruch noch zusätzliche freie Tage. Ist Betriebsratsarbeit ausnahmsweise außerhalb der regulären Arbeitszeit erforderlich, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 BetrVG).
Ein Betriebsratsamt ist daher keineswegs eine Art bezahlter Zusatzurlaub, sondern häufig mit erheblichem zusätzlichem Zeitaufwand und Verantwortung verbunden.
Bekommt der Betriebsrat mehr Geld?
Nein. Nach § 37 Abs. 1 BetrVG wird das Betriebsratsamt als Ehrenamt ausgeübt. Eine besondere Vergütung für die Tätigkeit als Betriebsrat ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder weder wegen ihres Amtes benachteiligt noch bevorzugt werden. Sie dürfen also weder schlechter noch besser bezahlt werden als vergleichbare Arbeitnehmer. Gehaltserhöhungen richten sich nach der normalen beruflichen Entwicklung und nicht nach dem Betriebsratsmandat.
Darf ich jemanden kündigen, weil er einen Betriebsrat gründen möchte?
Nein. Beschäftigte, die die Wahl eines Betriebsrats vorbereiten, Wahlbewerber sowie später gewählte Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine Kündigung allein wegen des Engagements für einen Betriebsrat wäre rechtswidrig.
Darf ich versuchen, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern?
Sie dürfen selbstverständlich mit Ihren Beschäftigten sprechen, Kritik ernst nehmen und Arbeitsbedingungen verbessern. Unzulässig ist es jedoch, Druck auszuüben, mit Nachteilen zu drohen oder die Wahl zu behindern. Das ist nach § 20 BetrVG verboten und kann nach § 119 BetrVG sogar strafrechtliche Folgen haben.
Kann ein Betriebsrat mein Unternehmen führen oder mir Anweisungen geben?
Nein. Der Unternehmer bleibt Chef seines Unternehmens. Der Betriebsrat übernimmt weder die Geschäftsführung noch entscheidet er über die wirtschaftliche Ausrichtung des Betriebs. Er besitzt lediglich die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte in bestimmten Angelegenheiten. Ziel des Gesetzes ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung – nicht die Ablösung der Unternehmensleitung.
Bildquellen:
- betriebsrat_800x500: Peter Wilhelm KI












