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Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes

Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes
vom 10. 8. 1938 (RGBI. I S. 1000)

Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. 5. 1934 (RGBl. I S. 380)
wird verordnet:

§ 1

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Die vor Inkrafttreten des Gesetzes auf Formblatt eines Feuerbestattungsvereins abgegebene, eigenhändig unterschriebene Erklärung, durch die der auf Feuerbestattung gerichtete Wille bekundet ist, bleibt, auch wenn sie nicht eigenhändig geschrieben ist, wirksam.

§ 2

(1) Die Polizeibehörde des Einäscherungsortes hat über alle von ihr genehmigten Feuerbestattungen, gegebenenfalls für jede selbständige Anlage gesondert, ein Verzeichnis zu führen, in das unter fortlaufenden Nummern einzutragen sind:
1. Zu- und Vorname des Verstorbenen,
2. Geburtstag und Geburtsort,
3. Todestag und Sterbeort,
4. letzter Wohnort,
5. Stand oder Beruf,
6. Konfession,
7. Todesursache,
8. Tag und Stunde der Einäscherung,
9. Ausstellungstag und Nummer der Genehmigungsurkunde,
10. Beisetzungsort der Aschenreste,
11. Änderungen des Beisetzungsortes der Aschenreste (§ 10 Abs. 2).
(2) Das Verzeichnis ist mit den der Genehmigung zugrunde liegenden Bescheinigungen und Nachweisen 30 Jahre nach der letzten im Verzeichnis erfolgten Eintragung aufzubewahren.

§ 3

(1) Die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene amtsärztliche Bescheinigung ist durch den für den Sterbeort oder für den Ort der Einäscherung zuständigen Amts- oder Gerichtsarzt auszustellen.
(2) Die obersten Landesbehörden können, soweit nötig, zur Vornahme der Leichenschau und zur Ausstellung der Bescheinigung auch andere Ärzte ermächtigen, die die amtsärztliche Prüfung als Kreis-, Bezirks- oder Gerichtsarzt bestanden oder an einem Sonderlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, durch den die für die gerichtliche Leichenschau erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden, oder die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Wahrnehmung dieser Verrichtungen betraut waren.

§ 4

Bei Leichen, die aus dem Ausland zur Einäscherung eingeliefert werden, entscheidet die Polizeibehörde des Einäscherungsortes, ob der gemäß den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung ausgestellte Leichenpaß für den Nachweis der Todesursache ausreicht. Etwa bestehende Zweifel sind durch Vornahme der amtsärztlichen Leichenschau gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zu klären.

§ 5

Die auf Feuerbestattung gerichtete Willensbekundung kann widerrufen werden. Der Widerruf muß einwandfrei nachgewiesen werden; als einwandfrei nachgewiesen gilt der Widerruf insbesondere dann, wenn er in einer der Formen des § 4 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes erklärt ist.

§ 6

Für die Feuerbestattungsanlage muß eine Leichenhalle vorhanden sein, in der die Leichen vor der Einäscherung untergebracht werden können. Außerdem muß ein Raum für die Vornahme der Leichenöffnung zur Verfügung stehen, der die für diesen Zweck erforderlichen Einrichtungen zu enthalten hat.

§ 7

Die Feuerbestattungsanlage und deren Betrieb unterliegen der Aufsicht der Polizeibehörde des Ortes, in dem die Anlage sich befindet. Der Betrieb regelt sich nach einer von der obersten Landesbehörde zu genehmigenden Betriebsordnung, in der auch die Gebühren festzusetzen sind.

§ 8

Der für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage verantwortliche Leiter ist von der die Aufsicht führenden Polizeibehörde ausdrücklich in Pflicht zu nehmen.

§ 9

Die Einäscherung darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Genehmigung der Polizeibehörde des Einäscherungsortes (§ 3 des Gesetzes) dem für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage verantwortlichen Leiter vorgelegt worden ist. Die Einäscherung ist innerhalb dreimal 24 Stunden nach erfolgter polizeilicher Genehmigung vorzunehmen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so hat der für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage verantwortliche Leiter unter Angabe des Grundes der Verzögerung bei der Polizeibehörde eine Verlängerung der Frist zu beantragen.

§ 10

(1) Der für die Feuerbestattungsanlage verantwortliche Betriebsleiter hat die Einäscherung sowie die Beisetzung oder Versendung der Aschenreste unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Hierbei sind anzugeben: Zu- und Vorname des Eingeäscherten, Nummer und Ausstellungstag der polizeilichen Genehmigungsurkunde, Zeitpunkt der Einäscherung sowie Zeit und Ort der Beisetzung der Aschenreste, im Falle ihrer Versendung Anschrift, unter der die Aschenreste versandt worden sind. Der Versand von Aschenresten darf erst erfolgen, wenn dem Betriebsleiter eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung über die Genehmigung zu ihrer Beisetzung vorliegt.
(2) Sind die Aschenreste zwecks Beisetzung nach einem anderen Ort versandt worden, so hat die Friedhofsverwaltung oder die Polizeibehörde dieses Ortes der Polizeibehörde des Einäscherungsortes die erfolgte Beisetzung anzuzeigen. Auch eine Versendung bereits beigesetzter Aschenreste ist der Polizeibehörde des Einäscherungsortes mitzuteilen.
(3) Die Aushändigung der Aschenreste an die Angehörigen oder deren Beauftragte, auch zwecks Beisetzung an einem anderen Ort, ist vorbehaltlich der Ausnahme im § 9 Abs. 3 des Gesetzes nicht zulässig.
(4) Die Ruhefrist für die Aschenreste beträgt 20 Jahre, wenn für die Erdbestattung am gleichen Ort eine Ruhefrist von 20 Jahren oder mehr vorgesehen ist, in allen übrigen Fällen ist die Ruhefrist für Aschenreste mindestens auf den als Ruhefrist bei Erdbestattungen am gleichen Ort vorgesehenen Zeitraum zu bemessen. Nach Ablauf der Ruhefrist sind die alsdann noch vorhandenen und als solche erkennbaren Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstätte dem Erdboden einzuverleiben.

§ 11

(1) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Verzeichnis (Einäscherungsverzeichnis) zu führen. Das Verzeichnis ist am Ende jedes Kalenderjahres abzuschließen und mit dem von der Polizeibehörde geführten Verzeichnis (§ 2) abzustimmen.
(2) Das Einäscherungsverzeichnis mit den ihm zugrundeliegenden Genehmigungsurkunden ist 30 Jahre nach der letzten im Verzeichnis erfolgten Eintragung aufzubewahren.

§ 12

(1) Die Leichen sind in den Särgen oder Ersatzsärgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen. Die Särge müssen aus dünnem Holz oder Zinkblech bestehen und frei von Metallbeschlägen sein. Pech darf zur Abdichtung der Fugen nicht verwendet werden. Als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für etwaige Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle oder Torfmull zu benutzen. Die Auskleidung des Sarges sowie die Bekleidung der Leiche kann in der üblichen Weise erfolgen, doch sind zur Befestigung der Auskleidung Metallstifte und zum Schließen der Kleidung Nadeln, Haken oder Ösen unzulässig, dagegen einfache umsponnene Knöpfe gestattet.
(2) Der Reichsminister des Innern kann zur Herstellung von Särgen sowie als Unterlage für die Leiche und als Füllmasse für die Kissen an Stelle der im Abs. 1 genannten Stoffe auch andere Stoffe zulassen.

§ 13

In jeder Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine Leiche eingeäschert werden. An den Särgen ist vor der Einbringung in den Verbrennungsofen ein durch die Ofenhitze nicht zerstörbares Schild anzubringen, auf welchem die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist, sowie der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar eingeschlagen sein muß. Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem Nummernschild in einem widerstandsfähigen, dauerhaften, luft- und wasserdichten Behältnis zu sammeln, das durch eine amtlich bestellte Person zu verschließen ist. Der Deckel des Behältnisses ist mit einem festsitzenden dauerhaften Schild zu versehen, das in deutlicher, geprägter Schrift folgende Angaben zu enthalten hat:
1. die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Nummernschild in der Asche
übereinstimmende Einäscherungsnummer,
2. Zu- und Vorname sowie Stand des Verstorbenen,
3. Ort, Tag und Jahr seiner Geburt,
4. Ort, Tag und Jahr seines Todes,
5. Ort und Tag der Einäscherung.

§ 14

(1) Die durch die amtsärztliche Leichenschau entstehenden Kosten sind nach den Mindestsätzen der Gebührenordnung für amts- oder gerichtsärztliche Verrichtungen zu berechnen. Außerdem sind die notwendigen Reisekosten zu erstatten. Die entstehenden Kosten fallen dem Bestattungspflichtigen zur Last.
(2) Soweit für das polizeiliche Genehmigungsverfahren Gebühren erhoben werden, sollen sie den Betrag von drei Reichsmark nicht übersteigen.


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Lesezeit ca.: 9 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 7. September 2007 | Revision: 28. Mai 2012

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4 Kommentare
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17 Jahre zuvor

Was tut man nicht alles für n Link

von Lawblog 😉

….

Hagen
17 Jahre zuvor

Gesetzestexte veröffentlichen kann jeder. Bitte nicht noch ein mal.

Magda
17 Jahre zuvor

Doch bitte weitermachen! Ich hatte doch so darum gebeten!

Jan
17 Jahre zuvor

Ich finde es interessant, dass alle Bundesländer ausgeschrieben sind – nicht jedoch NRW…

😉




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