Frag doch den Undertaker

Bestattungspflicht, Bestattungspflichtiger, Bestattungsberechtigter

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bestattungspflichtBestattungspflicht ist die gesetzliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß ein Verstorbener ordentlich bestattet wird.
In Deutschland geben Ländergesetze (Bestattungsgesetze der Bundesländer) entsprechende Richtlinien vor.
Die Totenfürsorgepflicht entspringt dem Gewohnheitsrecht und beinhaltet auch weitreichende Rechte, wie z. B. das Recht, über Bestattungsart und Grab zu bestimmen, sowie z. B. Strafanzeigen wegen Störung der Totenruhe oder Grabschändung zu erstatten.

Der Bestattungspflichtige kann, muß aber nicht identisch sein mit der zur Kostenübernahme verpflichteten Person.


*Wer ist bestattungspflichtig?
*Ersatzvornahme durch Ordnungsamt
*Verpflichtung zur Kostenübernahme
*Krankenkasse, Sozialhilfeträger
*Literaturliste
*Anhang

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Wer ist bestattungspflichtig?

Wie erwähnt, gibt es leichte Unterschiede von Bundesland zu Bundesland. Man kann aber grob davon ausgehen, daß die Bestattungspflicht folgender Auflistung folgt:

* 1. der Ehegatte (in einigen Bundesländern auch der Lebenspartner nach dem LPartG)
* 2. die volljährigen Kinder
* 3. die Eltern
* 4. andere nahe Angehörige

Die Bestattungspflicht besteht auch dann, wenn die Bestattungspflichtigen die Erbschaft (z. B. wegen Überschuldung oder weil sie mit dem Verstorbenen zerstritten waren) ausschlagen.
Grundsätzlich ergibt sich die Bestattungspflicht aus dem Familien- oder Verwandtschaftsverhältnis und hat nichts damit zu tun, ob man dem Verstorbenen nahe stand oder ob man ihn unter ungünstigsten Umständen vielleicht überhaupt nicht kannte.

Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen (außer im Bundesland Sachsen aufgrund einer dortigen Sonderregelung).

Ersatzvornahme durch Ordnungsamt

Wird eine Bestattung, aus welchen Gründen auch immer, nicht zeitnah durchgeführt oder steht zu erwarten, daß das nicht geschieht, etwa weil keine Angehörigen bekannt sind oder diese sich weigern, kann das zuständige Ordnungsamt als Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Seuchenhygiene eine Ersatzvornahme der Bestattung zwangsweise anordnen. Die Kosten werden dann vorerst von der Kommune übernommen. Diese wird in der Regel versuchen, Bestattungspflichtige ausfindig zu machen und denen die Kosten in Rechnung zu stellen.
Im Falle einer bewußten Weigerung kann auch im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ein Bußgeld verhängt werden.

Verpflichtung zur Kostenübernahme

Ein wichtiger Aspekt ist dabei, daß der Bestattungspflichtige auch derjenige sein kann, der die Kosten der Bestattung zu tragen hat, dies muß aber nicht zwangsläufig der Fall sein! Insbesondere aufgrund des Erbrechts (§ 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Bestattung des Erblassers.“) führt oft dazu, daß aufgrund der oben geschilderten Regelungen Person A der Bestattungspflichtige ist, während Person B als Erbe die Kosten zu tragen hat.
Zu berücksichtigen ist dabei, daß Testamente oft erst Tage oder gar Wochen nach der Bestattung eröffnet werden und sich die Verpflichtung zur Kostenübernahme daher oft überraschend auf eine völlig andere Person, als vorher angenommen, verlagert.

Grundsätzlich muß derjenige, der zur Kostentragung verpflichtet ist, demjenigen der die Kosten tatsächlich getragen hat, etwa der Ordnungsbehörde, die Kosten erstatten.

„Sind die Beerdigungskosten vom erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).“

Die von Laien oft als „unwürdige Totenentsorgung“ verurteilte Praxis der Ordnungsbehörden, Verstorbene unter extrem kostengünstigen Bedingungen beizusetzen (z. B. Beisetzung im Urnenmassengrab o. ä.) rührt u. a. aus dem Umstand her, daß sich die Ordnungsbehörden hinterher oft mit zahlungsunwilligen Hinterbliebenen auseinandersetzen müssen und sich von vornherein nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, im Zuge der Ersatzvornahme verschwenderisch gehandelt zu haben.

Krankenkasse, Sozialhilfeträger

Anders als früher zahlen die Krankenkassen kein Sterbegeld mehr. Wenn alle Zahlungspflichtigen nicht in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen, also mittellos sind, übernimmt auf entsprechenden Antrag hin das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten einer einfachen und würdigen Bestattung (§ 74 SGB XII).

„Ausgewählte Rechtsprechung zu § 74 SGB XII (vor dem 1. Januar 2005 § 15 BSHG):

Anspruchsberechtigt ist nach § 15 BSHG derjenige, der gem. § 1968 BGB verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen (OVG Münster, NJW 1998, 2154), also der Erbe (BVerwG, NJW 1998, 1329).

Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2002, 8 PA 94/02; VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005, 6 K 93/05; Urteil des VGH Mannheim vom 19. Oktober 2004, 1 S 681/04; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2001, NJW 2002, 3491.

Der Bestattungspflichtige hat dann die Kosten der Beerdigung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde etwa der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt und ist dies beweisbar, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für ein würdiges Begräbnis zu zahlen (VG Koblenz, Urteil 5K 3706/03.Ko vom 30. Juni 2004).

Die Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers, die zu tragen sich zunächst ein Freund aus moralischen Gründen verpflichtet hatte, werden ihm vom Sozialamt nicht erstattet, da es für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Bestattung gab: VG Aachen Az.: 2 K 1862/04.

Ein Krankenhausträger kann regelmäßig die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 2. 03.

Die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims braucht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn sie eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat: VG Trier Az.: 2 K 522/06.TR.

Notwendige Bestattungskosten ergeben sich aus der örtlichen Friedhofssatzung: VGH Mannheim, NVwZ 1992, 83. Sofern die örtliche Friedhofsordnung einen Grabstein vorschreibt, wird dessen Anschaffung in angemessenem Umfang gestattet, VGH Mannheim, FEVS 1992, 380. Auch die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen muss bescheiden sein: OVG Lüneburg, FEVS 33, 251.

Kosten der Grabpflege zählen nicht zu den zu erstattenden Bestattungskosten: Landessozialgericht NRW, L 20 B 63/06 SO NZB vom 21. September 2006; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2003, 12 ZB 03.3098; BVerwG, Urteil vom 24. März 1977 , Az: II C 61.73 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1961, Az: II C 150.59.

Gegen die Übernahme der Kosten der Überführung eines Leichnams ins Ausland hat sich das OVG Münster (FEVS 42, 27) ausgesprochen; das OVG Hamburg (NJW 1992, 3118) erkennt sie ausnahmsweise an, wenn am Sterbeort keine Beerdigung nach islamischem Brauchtum möglich und üblich ist.

Die Übernahme der Kosten für eine Todesanzeige hat das VG Düsseldorf (ZfSH/SGB 1987, 325) abgelehnt; dagegen hat das VG Göttingen – 2 A 2523/97 – den Sozialhilfeträger verpflichtet, wenigstens die Kosten für eine bescheidene Anzeige in der örtlichen Tageszeitung zu übernehmen.

Bedürftige Angehörige können unter Umständen auch die Kosten der Trauerkleidung ersetzt verlangen (OVG Lüneburg, FEVS 33, 251). Die Trauerkleidung kann zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, wenn aus Anlass des Todes eines nächsten Angehörigen der ernsthafte Wunsch besteht, der Trauer auch nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen (Hessischer VGH, FEVS 41, 33).“

Literaturliste

* Müller: Die Kosten der Bestattung im Zivil- und Steuerrecht; DStZ 2000, 329
* Müller: Die Bestattung auf Kosten des Sozialhilfeträgers
* Paul: Wer ist Verpflichteter i.S. des § 15 BSHG (<a href="http://bestatterweblog.de/bestattungskosten/" title="Infos zu Bestattungskosten" target="_blank">Bestattungskosten</a>), ZfSH/SGB 2002, 73
* Stelkens/Cohrs: Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht; NVwZ 2002, 917
* Spranger: Der Umfang der Kostentragungspflicht nach § 15 BSHG; ZfSH/SGB 1998, 334
* Stockert: Bestattung durch den Betreuer; BtPrax 1996, 203
* Zeiss: <a href="http://bestatterweblog.de/bestattungskosten/" title="Infos zu Bestattungskosten" target="_blank">Bestattungskosten</a> mittelloser Personen - Kostenerstattung an Krankenhausträger; ZfSH/SGB 2002, 67

Anhang

Da die Regelungen, wer Bestattungspflichtiger und Kostenübernahmeverpflichteter ist, von Land zu Land variieren, gebe ich einmal beispielhaft die Regelungen für Hamburg wieder:

„Zur Regelung der Bestattung sind nach § 10 Bestattungsgesetz die Angehörigen verpflichtet,

und zwar gemäß § 22 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes nacheinander in folgender Reihenfolge:

  1. der Ehegatte,
  2. die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
  3. die Ehegatten der ehelichen und nichtehelichen Kinder,
  4. die Stiefkinder,
  5. die Ehegatten der Stiefkinder,
  6. die Enkel,
  7. die Ehegatten der Enkel,
  8. die Eltern,
  9. die Geschwister,
    1. die Stiefgeschwister,
    2. die Großeltern,
    3. die Verschwägerten,
    4. die Kinder der Geschwister,
    5. die Geschwister der Eltern,
    6. die Kinder der Geschwister der Eltern,
    7. die Verlobte/der Verlobte,
    8. die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte.

Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat der ältere Angehörige das Vorrecht vor dem jüngeren Angehörigen.

Die Sozialdienststelle wird nur tätig, wenn niemand die Bestattung des Verstorbenen veranlasst. Sobald irgendjemand die Bestattung in Auftrag gibt, kann keine Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz mehr durchgeführt werden.

Nur wenn niemand tätig wird, und eine Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz veranlasst werden muss, gewinnt die Reihenfolge an Bedeutung. Der in der Reihenfolge am höchsten stehende Bestattungspflichtige hat die Kosten zu erstatten.

Hinweis:
Die Pflicht, die Bestattung zu regeln, hat grundsätzlich nichts damit zu tun, die Bestattung auch zu bezahlen. Wer die Bestattung bezahlt, ist im BGB geregelt, nämlich der Erbe bzw. der unterhaltspflichtige Angehörige.

Sofern der Erbe nicht tätig wird und ein Angehöriger die Bestattung regelt, so hat dieser Angehörige keinen Anspruch nach § 15 BSHG, sondern muss die Kosten der Bestattung beim zur Tragung der Kosten Verpflichteten (hier beim Erben) geltend machen.“

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    Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

    Lesezeit ca.: 10 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 25. Juni 2008 | Revision: 23. März 2016

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    Janina
    16 Jahre zuvor

    Schon erschreckend – da muss man also schlimmstenfalls für ein Familienmitglied zahlen, mit dem man seit Jahrzehnten keinen Kontakt hat. Weil man diesen Kontakt nicht will. Oder Kinder müsssen für ihre Väter die Bestattung zahlen, obwohl der wiederum nie Unterhalt an die Kinder gezahlt hat.
    In einem der vorherigen Beträge stand etwas davon, dass Erdbestattungen oft immernoch 500€ fällig werden bei diesem Billigbestatter. Mir wäre das zu teuer, wenn ich das für einen Menschen zahlen müsste, den ich Jahrzehnte lang gehasst hätte.

    Yvonne
    16 Jahre zuvor

    [quote]
    Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht
    [/quote]
    Das war bei meiner Tante anders… Ihr Vater hat sich noch vor ihrer Geburt aus dem Staub gemacht und ist dann 30 Jahre später zu selbigen geworden. Sie hat gegen den Bescheid sofort über einen Anwalt Widerspruch eingelegt und hatte dann auch keine Probleme damit.
    Mir wären für einige Menschen 5 Euro zuviel
    Aber danke Tom für die vielen Infos 🙂

    Verena
    16 Jahre zuvor

    Meine Tante hätte lt. thüringischen Gesetzen für ihren verstorbenen Vater, zu dem sie 60 Jahre keinen Kontakt hatte, die Bestattungskosten ihres Vaters nicht zahlen müssen. Ihre zwei Brüder im anderen Bundesland, die auch seit Jahrzehnten keinen Kontakt zum Verstorbenen hatten, mussten zahlen. Die drei Kinder haben sich letztendlich die Bestattungskosten aber intern geteilt. – Übrigens hatten alle drei auch über Generationen ihrer Kinder und Enkel hinweg das „Erbe“ des Verstorbenen ausgeschlagen.

    Gabe
    16 Jahre zuvor

    So weit also die Bestattungs*pflicht*. Danke.

    Wie ist das aber, wenn es verschiedene Personen gibt – etwa die getrennt lebende Frau und die neue Freundin – die beide getrennt die Bestattung beauftragen (wollen), dabei den anderen evtl. ganz ausladen, und beide am Ende verschiedene Bestatter beauftragen?

    Wer ist denn in welcher Reihenfolge bestattungs*berechtigt*? (Der Tote, klar, haha, also vielleicht besser bestattungsdurchführungsauftragsberechtigt?)

    Alex II.
    16 Jahre zuvor

    Wenn Ehefrau vorhanden, dann Ehefrau auch bestattungsberechtigt, ganz einfach. Wo Verlobte und Lebensgefährtinnen so in etwa stehen, sieht man ja oben, das ist recht eindeutig. Ob das so angemessen ist, ist eine andere Frage.

    War ja auch so ein Thema bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft, und warum die wichtig ist. Da kamen dann nämlich diese charmanten Fälle, wo jemandes Familie den Kontakt wegen „dieser Schweinereien“ entweder ganz abgebrochen hatte, oder sich dieser auf Beschimpfungen beschränkte, vielleicht Jahrzehnte, aber wenn dann ein Partner starb, wurde von den Eltern die große Beerdigung organisiert, am besten noch unter Ausschluss aller Freund und insbesondere Partner, und in der Hinterpampa, wo der Verstorbene nie mehr war und hinwollte. (Ich weiß, wäre im Vorfeld zu regeln gewesen, wurde aber eben nicht immer gemacht.)

    Elanor
    16 Jahre zuvor

    Ganz schön daneben, dass keine Rechnungen vom Sozialamt gezahlt werden, die ein Freund ausgelegt hat. Wieder mal ein schönes Beispiel dafür, wie in diesem Land Egoismus belohnt und Versuche sich „anständig“ zu benehmen bestraft werden. Ich sehe ja noch ein, dass keine riesengroße Sonderbeerdigung bezahlt wird, aber wenigstens ein Mindestbetrag sollte schon zurück gezahlt werden. Immerhin liegen die Leute ziemlich lange, bis das angeordnet wird.

    Mac Kaber
    16 Jahre zuvor

    Wenn jetzt noch 1000 € da sind, aber auch 1000 € Schulden, und die Bestattung auch 1000 € kostet, wer zahlt dann, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?

    ToSiLuHa
    16 Jahre zuvor

    Oh, super! Danke für diese Seite auf Deinem Blog!

    Darf ich die bei uns im Amt den Bürgern anempfehlen?!

    Ehrlich gesagt, mag ich nämlich nicht immer die Streitereien, Keifereien und hastenichgesehn haben, wenn es um die Bestattungskosten geht. Hier steht alles so fein ausführlich!

    🙂

    Reinhold
    16 Jahre zuvor

    Muß ein Bestatterunternehmen nicht einen Bestattungsvertrag mit Anzahlung von ca. 2500,-DM seriöserweise verzinsen. Es gibt doch eine spezielle Bank des deutschen Bestatterverbandes.Wer weiß Bescheid?

    Bösewind
    16 Jahre zuvor

    @Reinhold: Jeder Verband hat da sein eigenes Anlageverfahren, aber sehr viele Bestatter gehören keinem der Verbände an. Die Beiträge zum Verband sind sehr hoch und man hat kaum einen Nutzen davon.
    Der Bestatter kann das Geld auf ein spezielles Konto einzahlen, auf einzelnen Sparbüchern die auf den Kunden laufen anlgen usw.
    Bei den Verbänden gibt es die niedrigsten Zinsen.

    Reinhold
    16 Jahre zuvor

    Antwort an Bösewind- ist man denn verpflichtet(ähnlich wie eine Mietkaution) das Geld anzulegen?(als Bestatter). Außerdem möchte ich gerne wissen: Gilt der Bestattungsvorsorgevertrag auch heute noch? Darf der Bestatter einfach die Summen erhöhen?

    Dirk Hille
    15 Jahre zuvor

    Frohes Fest…
    Vor zwei Tagen erhielten wir den Anruf der zuständigen Gemeinde, dass der leibliche Vater meiner Frau verstorben ist. Diese hat Ihren Vater aber nie gesehen und er hat auch keine Alimente gezahlt (war dafür sogar im Knast…;-). Meine Frau ist nun bestattungspflichtig, so auch die Aussage eines gut befreundeten Bestatters der Familie. Wir haben nun die Übernahmeerklärung unterschrieben, hier im Blog steht, dass wenn kein Kontakt bestand, dieses auch angefechtet werden kann, ist das richtig ?

    Zweite Frage: Wo hört die Bestattungspflicht auf ? Wer muss sich um die Wohnung, Versorger, Abmeldungen etc. kümmern ? Laut Aussage Bestatter ist meine Frau nun Rechtsnachfolgerin und muss sich auch mit dem Vermieter etc. auseinandersetzen, ist dass korrekt ?

    Vielen Dank für jede Hilfe in einem Thema wo wir uns nicht auskennen…

    Dirk Hille

    Hallo
    14 Jahre zuvor

    Dringend: Vater gerstorben ,Eltern geschieden.vier Kinder.mein Vater hat sich nie um uns gekümmert,Hatten nie Kontakt, und hatte auch keinen unterhalt gezahlt.ich und meine schwester wollen Das erbe ausschlagen.er hat aber noch zwei weitere Kinder wir wissen aber nicht wo sie sind und wie sie heissen.wer muss Zahlen?Was kostet das Billigste auf wiese Streuen, kenn mich da nicht so gut aus ?Bitte Helft mir!Bedanke mich im vorraus.Und was ist eigendlich mit den weiteren Kosten Versicherungen und rente wer stoppt das Was Da noch alles so weiter lauft Bitte Helft mir.

    MacKaber
    14 Jahre zuvor

    Immerhin habt Ihr diesem Mann auch Eure Existenz zu verdanken.
    Setzt Euch mal alle zusammen.
    OK, die Billig- und Racheversionversion könnt Ihr beim Bestatter bestellen. Wenn Ihr das nicht bestellt, macht es eben das Amt, das sich nachher die Kosten bei den Beteiligten holt. Je länger das dauert, desto höher die eventuell die Kühlungs- und Leichenkammerkosten. Wenn einer von Euch allein unterschreibt, kann er der Dumme sein, wenn die anderen Fünf nachher ihren Geldbeutel zuklemmen. Wenn das Amt die Kosten einfordert, könnte es durch Sechs gehen. Ein Anwalt kostet extra, und eventuell zieht sich dann Alles.
    Dies ist nur meine persönliche Meinung, keine Rechtsauskunft.

    Norbert
    13 Jahre zuvor

    Ich finde eines kurios: Wenn es um die Ermittlung der Bestattungspflicht geht, dann scheinen hier praktisch sämtliche Verwandte sämtlichen Grades in Frage zu kommen nebst deren angeheirateter PartnerInnen (meine ich, hier mal gelesen zu haben). + Im Unterhaltsrecht jedoch wird eigentlich nur Regress auf Verwandte 1. Grades genommen wie Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder usw. Geschwister, Onkel, Tanten, Schwager, Schwägerinnen, Cousins, Cousinen zählen nicht zum unterhaltspflichtigen Personenkreis. + Das heißt, die Bestattungspflicht orientiert sich nicht am Unterhaltsrecht und die Ordnungsämter könnten sich z B. an mich wenden, wenn sie einen entfernten Verwandten in Weißgottwo von mir beerdigen müssen, nur, weil ich dessen einziger Verwandter bin. Da spielt scheinbar der Verwandtschaftsgrad keine Rolle und auch nicht, ob ich vom Cousin vom Cousin überhaupt Kenntnis habe. Da sieht man eigentlich, dass Gesetzgebung bzw. Gesetzesauslegung ziemlich willkürlich erfolgt, nur, damit die Sozial-, Ordnungs- und Friedhofsämter Geld eintreiben können. + Daraus resultieren nun weiterführende Fragen, nicht wissend, ob dies hier schon beantwortet wurde: Was geschieht, wenn ein Bestattungspflichtiger seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat oder eine andere Staatsbürgerschaft hat und… Weiterlesen »

    Smilla
    Reply to  Norbert
    10 Jahre zuvor

    Ich kriege hier auch gerade große Augen. Im Falle eines Schwiegermuttertodes stände ich ja auf Platz 3 als „Ehepartner ihres Kindes“. Öhem…. 😎 Deren Mutter derer käme auf Rang 8. Das ist ja schon etwas seltsam.

    blume
    11 Jahre zuvor

    ich persönlich finde es gemein wenn dem leiblichen Sohn verwehrt wird seinen Vater in der Nähe zu bestatten und er dafür kämpfen muss
    sein Vater ist vor einer Woche verstorben und seine Freundin will in bei sich bestatten lassen. übergeht somit den leiblichen Sohn da dieser junge nicht volljährig ist vertritt ihn seine Mutter sie müssen jetzt mit einem Anwalt kämpfen damit der junge zu seinem Recht kommt das finde ich schrecklich

    günther Maul
    11 Jahre zuvor

    Hallo. Ich bin seit 23 Jahren von meiner Frau getrennt lebend.Nicht geschieden Ich habe als mein „letzter Wille festgesetzt,“ daß ich eine Feuerbestattet will und die Urne im Friedhof in einer Columbariumwand beigesetzt werden soll. Meine Frau weigert aus religiöser Sicht eine Feuerbestattung Nach dem Motto: Der Herr wird Euch auferwecken am jüngsten Tage. Muß grundsätzlich meine Frau die Bestattungskosten übernehmen. Erwarte gerne Eure Meinung. Danke

    Stefan
    Reply to  günther Maul
    11 Jahre zuvor

    Da Tom scheinbar in Urlaub ist:

    Verheiratet ist verheiratet. Deine Frau ist für die Kosten zuständig, entscheidet aber auch über die Bestattungsart. Eigentlich sind Angehörige gehalten, den Willen des Verstrobenen zu erfüllen, aber das überwacht niemand.

    Die Festlegung als „letzter Wille“ nützt da ziemlich wenig bis gar nichts – das hängt davon ab, was genau eigentich damit gemeint ist.

    Sicher ist nur folgendes:
    Sich bei MEHREREN Bestattern beraten lassen, einen davon dann auswählen. Dort eine Bestattungsvorsorge mit allem drum und dran abschließen (man kann wirklich selber alles bis ins kleinste Detail festlegen, z. B. Bestattungsart, Grabstelle, was der Pfarrer erzählen soll, welche Lieder gespielt werden, wer die Wohnung entrümpelt usw.). Das ganze kombiniert man dann am Besten mit einer Vorauszahlung (Treuhand – nicht an Bestatter) oder einer Sterbegeldversicherung. Das Wichtigste zum Schluß: Das TOTENFÜRSORGERECHT wird auf eine Person des Vertrauens (kann auch der Bestatter sein) übertragen.
    Wenn das nicht passiert sind wir wieder am Anfang: Die Ehefrau bestimmt.

    günther Maul
    11 Jahre zuvor

    Nachtrag.siehe zuvor meine Frage.

    G.
    11 Jahre zuvor

    Die Exfrau meines Mannes ist verstorben…nun ruft der Sohn aus ihrer 1. Ehe an und will von meinem Mann (also ihrem geschiedenen Mann, der Unterhalt gezahlt hat) die Beerdigungskosten erstattet haben.Ist das rechtens? Lese im ganzen www nichts darüber, dass der Exmann die Beerdigungskosten tragen muss!Unser RA hat sowas in 30 J. nicht gehört. Er meinte abwarten.

    Oliver
    Reply to  G.
    11 Jahre zuvor

    Für mich klingt das nach einem verzweifelten Versuch, einfach nur Kosten auf andere abzuwälzen. Nach §1968 BGB sind Beerdigungskosten von der erbenden Person zu tragen.

    G.
    Reply to  Oliver
    11 Jahre zuvor

    Danke…denken wir das auch!

    S
    Reply to  Oliver
    10 Jahre zuvor

    Und wenn das Erbe ausgeschlagen wird? Wie hier im Blog zu lesen ist, sind immer die Verwandten ersten Grades in der Pflicht, in der Reihenfolge des Verwandschaftsgrades. Zuerst Ehepartner, Kinder, Eltern Geschwister u.s.w.

    G.
    11 Jahre zuvor

    sollte…. so denken wir das auch…heißen.. 😉

    Ich schaufelte mir mein eigenes Grab und sagte
    10 Jahre zuvor

    Warum gibt es eine Bestattungspflicht?

    shivling

    Ist die Frage ernst gemeint? Weil es aus ethischer und hygienischer Sicht angezeigt ist, eine Leiche zu bestatten. Es gäbe sonst genügend Zeitgenossen, die ihre Oma der Umstände halber auf irgendwelchen Rastplätzen oder im Wald abladen würden, wie sie das mit Sperrmüll und dergleichen auch tun…

    Bernd
    10 Jahre zuvor

    wäre da saus hygienischer Sicht wirklich ein Problem?

    melancholia
    Reply to  Bernd
    10 Jahre zuvor

    Also ich möchte definitiv _nicht_ damit rechnen müssen beim Waldspaziergang über einen solcherart „entsorgten“ Verstorbenen zu stolpern!

    Hygieneprobleme entstehen eher bei vielen Verstorbenen an einer Stelle (z.B. nach Katastrophen)

    Berger
    9 Jahre zuvor

    Hallo wer kann helfen? Mein Schwager Boykotiert die Beerdigung seiner Mutter,in dem er seinen Willen mit einem Urnengrab was bepflanzt werden soll durchsetzen will.Sie hat aber am Abend bevor sie verstorben ist ihrem Lebensgefährten gesagt das sie ein einfaches Urnengrab ohne Blumen haben möchte,das Akzeptiert er aber nicht.Seine Mutter ist am 03.07.2015 verstorben,es läuft alles schon über Rechtsanwälte und bei Gericht waren wir auch schon,leider konnte oder wollte der Richter keine Entscheidung fällen diese steht noch aus.Soll am 17.11.015 geschehen.
    mfg chrissi

    Anke
    8 Jahre zuvor

    Hallo, meine Stiefmutter hat zusammen mit meinem Vater auf großem Fuß gelebt. Vom gesamten Vermögen ist nichts mehr da. Ich sehe also auf mich zukommen, das ich als eine von drei Kindern die Kosten für die Beerdigung übernehmen muss. Kann meine Stiefmutter da wieder ihre Verschwendungssucht ausleben und wir müssen es dann „ausbaden“ bzw. bezahlen? Werden die Kosten dann durch die Anzahl der Kinder geteilt? Meine Halbgeschwister sind auf HARZ IV während mein Mann und ich arbeiten. Bleib ich am Ende auf den kompletten Kosten sitzen? Ich hab seit Jahrzehnten keinen großen Kontakt mehr zu meinen Vater, da er und seine neue Frau mich quasi mit Erreichen des 18ten Lebensjahres aus dem Haus geworfen/vergrault haben. Meiner Mutter (erste Frau) hatte er bei ihrem Tod nur ein schmuckloses Grab, ohne Stein, ohne Totenschmaus etc. organisiert. Meine Motivation jetzt seine (vielleicht auch noch durch seine zweite Frau künstlich verteuerte) Beerdigung zu finanzieren. Leider finde ich dazu überhaupt nichts im Internet. Weder zur Aufteilung der Kosten, noch ob diese irgendwie begrenzt sind. Ich sehe meine Stiefmutter nämlich schon… Weiterlesen »

    Kerstin
    8 Jahre zuvor

    Hallo, ich habe da eine Frage. Wir drei Kinder mussten jetzt unseren Vater beerdigt. Ich kann meinen Anteil an den Beerdigungskosten bezahlen meine Geschwister aber nicht und wollen einen Antrag beim Sozialamt stellen. Wie ist das in diesem Fall geregelt? Meine Geschwister haben sehr wenig Geld und wollen einen Antrag zur Bestattungskostenübernahme beim Sozialamt stellen. Ich habe auch sehr wenig aber mein Mann verdient gutes Geld, nun leben aber noch zwei erwachsene Kinder bei uns im Hause und ein Freund, eine studiert, eine ist Arbeitssuchend, gerade mit der Ausbildung fertig und einer ist noch in der Ausbildung. Antrag beim Sozialamt zu stellen bedeutet auch sich „nackig“ zu machen. Meine Geschwister haben damit kein Problem weil sie eh nix haben, ich habe ein Problem damit weil sich dann alle hier im Haus lebenden Personen vor dem Amt „nackig“ machen müssen. Nun sagt meine Schwester, sie und unser Bruder können nur einen Antrag stellen wenn ich den auch stelle, damit ihre Kosten übernommen werden. Ich würde aber meine Kosten per Ratenzahlung bezahlen. Kann mir da jemand weiterhelfen,… Weiterlesen »

    Manu
    8 Jahre zuvor

    dringende Nachfrage: Verstorbener erstmal ohne Angehörige – Feuerbestattung übers Ordnungsamt – 2 Kinder vorhanden, wurden aber noch nicht gefunden, dafür aber die Eltern. Müssen jetzt die Eltern zahlen wenn die Kinder nicht gefunden werden???? DANKE schonmal für Eure Antworten

    Renate Sturm
    7 Jahre zuvor

    Mein Schwager(jahrzehtelanger Hartz IV bzw.Sozialhilfeempfänger), zuletzt in einer Senioreneinrichtung lebend, ist nun verstorben.
    Es sind eine Schwester, ein Bruder mit mir als Ehefrau und Stiefkinder vorhanden. Die Dame vom Sozialamt behauptet, dass wir, also Geschwister mit Ehegatten für die Bestattung zahlungspflichtig sind. Meine Schwägerin lebt am Rande des Einkommenslimits, mein Mann bekommt eine Mini-Rente und ich als einzige Arbeitnehmerin mit nur normalen Gehalt bin dann somit die Dumme, die alles bezahlen soll. Ist das rechtens?

    Sabine Grosser
    7 Jahre zuvor

    Bei mir ist das echt ganz anderes ich habe mit meiner Mutter ein echt tolles Verhältnis nur mein Stifvater der hat nun dafür Sorge getragen das mann meiner Mutter anonym beerdigen soll.was sie niemals will.sie hat selber Angst es ihren Mann zu sagen das sie es nicht will.sie meint ich soll darum kämpfen das sie nurmal beigesetzt werd.wie soll ich das machen. Mit den kann mann nicht reden.ich weiß echt nicht wie ich das machen soll.

    Pusteblume
    7 Jahre zuvor

    Wie ist es denn wenn der Erzeuger stirbt und man ein Jahr später vom Sozialamt Post bekommt man soll innerhalb von zwei Wochen 2600€ zahlen für die Bestattungskosten?Ich habe meinen Erzeuger nie kennengelernt…er hat nicht einen Cent Unterhalt gezahlt für mich…es gab mehrere Verhandlungen deshalb und er Wurde sogar verurteilt.Quasi ging er lieber in den Knast als für mich zu zahlen…und nun soll ich für seine Bestattung aufkommen ist das noch gerecht…frag mich wo wir hier Leben…und das obwohl seine Mutter und seine 9Geschwister ja auch noch Leben….komme mir vor wie im falschen Film…kann man da noch irgendwas machen?Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten habe ich gestellt.Problem ist nur das sie auch alle unterlagen von meinem Partner haben wollen der ziemlich gut verdient. Quasi wenn ich die Unterlagen abgebe muss ich es bezahlen bzw. Er …dazu muss ich sagen der tot war 2013 2014 kam die Zahlung Aufforderung vom Amt und seit 2015 bin ich erst mit meinem Freund zusammen…ist das rechtens das nun seine unterlagen angefordert werden?…und wenn ich die Unterlagen nicht abgebe muss ich… Weiterlesen »

    Anonym
    5 Jahre zuvor

    Ich hab eine Frage, mein Papa ist letzte Woche verstorben, jetzt ist es so,das wir leider eine „sozial Beerdigung“ beantragen müssen,jetzt zu meiner Frage, ich lebe in Scheidung,muss ich meinen zukünftigen EX-Ehemann auch in die Erklärungen eintragen?
    Unsere Trennung verläuft nicht gerade gut.




    Rechtliches


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