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Frag den Bestatter

Wer erbt, zahlt die Bestattung

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Hallo, ich wende mich heute mit einem großen Anliegen an Sie und hoffe, Sie können mir etwas Mut machen. Leider mussten wir vor kurzem meinem geliebten Bruder beerdigen lassen. Meine Mutter hat sich um alles ALLEINE gekümmert und jede Hilfe abgelehnt.
Nun hat sie meinen Bruder in ihrer Nähe nach IHREN Wünschen beerdigen lassen.
Mein Bruder hatte sich jedoch eine ganz andere Beerdigung und in seinem Heimatort (auch sein Hauptwohnsitz) gewünscht. Leider hatte er kein Testament, seinen Wunsch kannten wir also nur mündlich, da wir drüber gesprochen haben.
Nun hat meine Mutter direkt nach der Beerdigung das Erbe ausgeschlagen, da sie nichts bezahlen mag. Sie verlangt nun von meinem Vater, der als Erbe entreten wird ALLE Kosten zurück. Die gesamten Beerdigungskosten, aber auch alle Unkosten die sie hatte, um meinen Bruder hier her zu holen. Inklusive Hotelrechnungen, da sie ja wegen langer Fahrten immer auswärts nächtigen musste.
Ist das denn rechtens, oder kann mein Papa das ablehnen ? Erst einmal hat sie das nur handschriftlich geschrieben und ihm geschickt.
Sie will das aber noch über einen Notar klären lassen.
Meine Mutter hat alles alleine in Auftrag gegeben und unterschrieben und ist bereits in Vorkasse gegangen. Sie will das Geld nun zurück haben.
Aber die Beerdigung ist so nicht richtig, mein Bruder wollte hier nicht hier und meine Mutter hat sich für eine doch recht teure Variante entschieden.

Ich wäre Ihnen echt dankbar, wenn Sie Rat für mich hätten.
Ganz lieben Gruß

Zunächst einmal ist die Mutter vermutlich die Bestattungsberechtigte und damit auch die Bestattungspflichtige. Sie hat die Totenfürsorgepflicht und dafür Sorge zu tragen, daß der Verstorbene eine würdevolle und angemessene Bestattung erhält.
Als Bestattungspflichtige hat sie zunächst ohnehin für die Kosten einzustehen, das gilt insbesondere dann und auch für den Teil der Kosten, der über „würdevoll und angemessen“ hinaus geht.
Das bedeutet, daß jemand, der beispielsweise nicht der Bestattungspflichtige ist und dennoch ersatzweise -z.B. weil sich sonst niemand kümmert- die Bestattung in Auftrag gibt, selbstverständlich einen Ersatzanspruch für die verauslagten Kosten hat, aber nur im Rahmen dessen, was angemessen ist. Bestellt so jemand für einen armen Schlucker eine Prunkbestattung mit sechsspänniger Pferdekutsche, 40 Kränzen und einem Symphonieorchester, wird er von den wirklich Bestattungspflichtigen nur das zurückverlangen können, was normalerweise für eine solche Bestattung zu zahlen gewesen wäre.

In diesem Fall aber scheint die Mutter ja die Bestattungspflichtige zu sein und ist demnach zahlungspflichtig. Kommune, Friedhof und Bestatter werden zu Recht von ihr die Bezahlung der entstehenden Rechnungen verlangen können.

Verantwortlich sind nach den Landesbestattungsgesetzen für die Bestattung grundsätzlich in der festgelegten Reihenfolge:

  • Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • die Kinder
  • die Eltern
  • die Geschwister
  • Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  • sonstige Sorgeberechtigte (z.B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
  • die Großeltern
  • die Enkelkinder
  • sonstige Verwandte bis zum 3. Grad.

Das Erbrecht ist grundsätzlich in erster Linie nicht an die Bestattungspflicht gebunden. Die vielfach vermutete Befreiung von der Bestattungspflicht durch das Ausschlagen des Erbes ist eine Fehlannahme.
Man hört das oft, daß Angehörige beim Bestatter sagen: „Aber die Kosten übernehme ich nicht, das muß das Sozialamt oder Familienmitglied XYZ tun, weil ich das Erbe sowieso ausschlage.“
Die Ausschlagung des Erbes kann eine sehr gute Idee sein, um sich als Erbe vor der Übernahme von Schulden und Altlasten des Verstorbenen zu schützen, hilft aber nicht zur Vermeidung der Übernahmepflicht der Bestattungskosten im Sinne der Bestattungspflicht.

Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, bei der Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt, oder privatrechtlich, als Kostentragungspflicht des erben gemäß § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers“, geregelt sein. Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist diese entsprechend verpflichtet.

Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe oder Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurück zu verlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG). (Quelle: Wikipedia: Bestattungspflicht)

In Eurem Fall ist es also so, daß die Bestattungspflichtige nach ihrem Wunsch die Bestattung hat durchführen lassen, da es keine schriftlichen Anweisungen, etwa in Form einer Bestattungsvorsorge oder eines Letzten Willens gegeben hat.
Sie verlangt aber nun vom Erben die Bestattungskosten zurück. Nach § 1968 BGB kann sie das. Der Paragraph schützt den leer ausgegangenen Nichterben trotz Bestattungspflicht davor, die Kosten tragen zu müssen, während derjenige, der erbt, sich händereibend nicht an den Rechnungen beteiligt.

Ich würde aber annehmen wollen, daß der Erbe zwar nun die Kosten einmal grundsätzlich übernehmen muß, aber auch wiederum nur im Rahmen dessen, was angemessen, würdevoll und standesgemäß ist.
Neben der Einstufung als würdevoll, das beinhaltet zum Beispiel, daß es sich nicht um eine anonyme Billigverstreuung an an einer tschechischen Friedhofsmauer handeln sollte und daß der übliche Standard in Form von Musik, Blumen, Trauerfeier usw. gewährleistet ist, spielt hier auch der Begriff des Angemessenen und Standesgemäßen eine durchaus beachtliche Rolle. Zwar gibt es offiziell keine Stände oder Klassen, etwa Sklaven, Plebs und Aristokratie oder so was, aber es spielt bei der Betrachtung dennoch eine Rolle, welchen sozialen und persönlichen Stand der Verstorbene zu Lebzeiten hatte. Einen angesehenen Stadtdirektor wird man etwas aufwändiger bestatten dürfen, als einen im Straßengraben tot vorgefundenen, verwandtschaftslosen Tippelbruder. Beide werden eine würdevolle Bestattung bekommen, aber ein überprüfendes Gericht könnte im Falle einer bekannteren Persönlichkeit oder Person von höherem sozialen Status zu dem Ergebnis kommen, daß erheblich mehr Blumenschmuck, ein aufwändigerer Sarg und ein besseres Grab sowie Todesanzeigen und andere kostenerzeugende Faktoren durchaus angemessen sind.

Der Erbe wird also, so würde ich persönlich annehmen, durchaus die Bestattungskosten übernehmen müssen. Und dies eben für eine Bestattung, die angemessen, standesgemäß und würdevoll ist.
Die Kosten, die der auftraggebende Bestattungspflichtige verauslagt hat, kann dieser vom Erben zurück verlangen.
Dazu können durchaus auch persönliche Aufwendungen gehören, etwa entstandene Reisekosten oder ähnliches. Aber auch das nur immer im Rahmen des Angemessenen.

Wer hier meint, die Kosten müsse ja eh der Erbe bezahlen, und durch Inanspruchnahme besonders teurer Dienstleistungen etc. die Kosten in die Höhe treibt, um dem Erben eins auszuwischen, der wird vermutlich in dieser Hinsicht leer ausgehen.

Wie das alles nun in Eurem speziellen Fall zu beurteilen ist, kann aus der Ferne nur sehr schwer beurteilt werden. Würde man mehrere Anwälte befragen, würde man ebenso viele Antworten bekommen, nehme ich an.
Die Mutter könnte beispielsweise darlegen, daß die Anforderungen „würdevoll und angemessen“ nur durch die Verursachung der Reisen, der Überführung des Verstorbenen und durch die Inanspruchnahme eines Grabes an ihrem Wohnort gewährleistet seien, etwa weil sie dann die Grabpflege durchgehend übernehmen könne.

Das alles eignet sich, um es vor einem Gericht entscheiden zu lassen. In jedem Fall würde ich mich als Betroffener bald anwaltlicher Beratung versichern.

Und damit es auch in diesem Artikel wieder gesagt wird, denn man kann es gar nicht oft genug sagen: Der Abschluß einer Sterbegeldversicherung kann vor unliebsamen Kostenüberraschungen durchaus mildernd schützen und eine zu Lebzeiten beim Bestatter abgeschlossene Bestattungsvorsorge sorgt dafür, daß letztwillig festgelegt ist, was am Ende zu geschehen hat und daß nicht irgendwer einfach irgendwas macht, das der Verstorbene gar nicht wollte.

Bildquellenangabe: Bernd Kasper / pi xelio.de


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Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 9 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 5. Februar 2014 | Peter Wilhelm 5. Februar 2014

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Chris
11 Jahre zuvor

…wieder eines der unzähligen Beispiele, wo die Erberei eine Familie zerstört hat – schrecklich…!

hartmut
Reply to  Chris
11 Jahre zuvor

Mein Anwalt sagt ja immer „Wenn Du Deine Brut *wirklich* noch posthum ärgern willst dann enterbe sie nicht bastle eine schöne Erbengemeinschaft“

Chris
Reply to  hartmut
11 Jahre zuvor

viele tun das ja nicht mal absichtlich – „die vertragen sich alle doch so gut…“ – bis die $$$-Zeichen in den Augen erscheinen!

engywuck
Reply to  Chris
11 Jahre zuvor

…und das meist nichtmal bei den direkt Verwandten (meist Geschwister) sondern deren Familie, insbesondere die Ehegatten der „eigentlich“ erbenden. „Lass dir das nicht gefallen!“ „Da war doch sicher noch mehr zu holen“ „Uns interessiert das gemeinsam geerbte Haus doch nicht, warum sollen wir Renovierungskosten zahlen?“

IANAL
Reply to  Chris
11 Jahre zuvor

Hmm, für mich liest sich das eher so, als seien die Eltern des Verstorbenen schon länger getrennt.

Chris
Reply to  IANAL
11 Jahre zuvor

schaut so aus – aber muss mann sich deswegen gegenseitig eine reinwürgen? Immerhin ist gerade das gemeinsame Kind gestorben!

Öschi
11 Jahre zuvor

was mich stutzig macht, der Sohn wollte gar nicht dort und vermutlich auch nicht so aufwendig beerdigt werden. Ja und das mag ich besonders: zuerst einen auf dicke Backe machen und dann dem Vater, den sie vermutlich wegen der Begräbnisabwicklung auch nicht gefragt hat (sie hat ja alles alleine geregelt…), die Kosten tragen lassen. Klotzen ja – zahlen ein anderer – nein danke!! Wer bestellt hat, der soll auch zahlen.

Rena
Reply to  Öschi
11 Jahre zuvor

Sehe ich ganz genau so.

Smilla
11 Jahre zuvor

Wir hören hier nur die Seite des Vaters.

So wie es sich oben liest, hat die Mutter alles richtig gemacht. Sie wird kaum ein Hotel mit Wellnessnutzung und allem pipapo genutzt haben, sondern hat einfach ihren Sohn ordentlich unter die Erde gebracht. Natürlich wird sie es so gemacht haben, wie sie es für richtig hielt.

Es wird hier unterstellt, dass sie absichtlich gegen den Willen des Verstorbenen gehandelt hat, wovon ich jedoch nicht ausgehen würde.

Abgesehen davon kann es auch einfach ein weiteres Argument der Gegenseite sein, sich vor den Kosten zu drücken.

Ich sehe hier die Rechtslage eindeutig auf Seiten der Mutter.

Lochkartenstanzer
Reply to  Smilla
11 Jahre zuvor

Oen die genauen umstände zu kennen, kann vermutlich keiern hier beurteilen, ob der Vater oder die Mutter Recht hat. Aber was einen stutzig machen sollte: Die Mutter hat das Erbe ausgeschlagen, um angeblich nicht zahlen zu müssen. Daher würde ich vermuten, daß das erbe offensichtlich nicht „groß“ genug war, um die ganze Beerdigung zu zahlen. in dem Fall gehe ich mal davon aus, daß auch der vater dann nicht mehr zahlen muß, als er geerbt hat. Außerdem ist die Frage, ob Vater und Mutter Bestattungspflichtig sind, oder ob durch irgendeine rechtliche Situation nur die Mutter die Bestattungspflichtige ist. Sollte nur die Mutter Bestatungspflichtig sein, so hat sie die Mehrkosten, die über das erbe hinausgehen zu tragen. Sollten beide Bestattngspflichtig sein, so sind die entsprechenden Kosten zu teilen. Und sollte gar der vater der alleinige Bestattungspflichtige sein, so muß er alles (abzüglch „Luxus“) zahlen. Ob udn wieviel Luxus da jetzt dabei war, müßte jetzt im einzelnen noch festgestellt werden, z.B. ob das eine super-Duper-Hotel mit entsprechenden preisen oder eine einfache Unterkunft war. So würde ich jedenfalls… Weiterlesen »

Wolfram
Reply to  Lochkartenstanzer
11 Jahre zuvor

Wenn der Vater allein bestattungspflichtig war, kann er die Mutter m.M.n. sogar verklagen, weil sie nicht bestattungsberechtigt war!

Nancy
11 Jahre zuvor

Oh sorry, das hatte ich ganz vergessen zu schreiben. Hier noch ein paar Details. Meine Eltern sind schon seit vielen Jahren geschieden. Mein Bruder hat meine Mutter an seinem 18. Geburtstag verlassen und ist zu seinem (unserem) Vater zurück gezogen. Da wohnte er auch bis zuletzt als Hauptwohnsitzund war jeden Monat bei meinem Papa. Beruflich jedoch war mein Bruder in der Schweiz unterwegs und ist leider auch da gestorben. Er musste also nach Deutschland zurück geholt werden. Er musste die Adressen und Telefonnummern beider Elternteile in der Schweiz hinterlegen. Leider hat meine Mutter zuerst den Anruf von der Polizei bekommen und dann erst mein Papa (er war zu der Zeit nicht daheim). Sie hat auch die Geburtsurkunde nicht raus gegeben und ist am nächsten Morgen bereits mit ihrem neuen Freund in die Schweiz gefahren. Sie hat ihn zurück geholt und einfach bei SICH beerdigen lassen. Das sind über 500 Km von seinem Hauptwohnsitz entfernt. Sie hat sogar alles ganz heimlich gemacht und wollte nicht mal unserem Papa was davon sagen. Nur durch Zufall haben wir… Weiterlesen »

Lochkartenstanzer
Reply to  Nancy
11 Jahre zuvor

Nunja, es ist zwar ärgerlich, daß sie schon tatsachen geschaffen hat, aber ich würde da jetzt nicht noch mehr Öl ins Feuer gießen.

einfach pragmatisch lösen:

Ist genug Geld vom erbe da, das alles zu bezahlen einfach zahlen und gut ist. Danach den Bruder/Sohn besuchen, seiner Gedenken und den Streit ad acta legen.

Ist nicht genug da, einfach das was geerbt wurde zahlen und darauf verweisen, daß sie den Rest selbst drauflegen darf. Punkt und aus.

lks

Smilla
Reply to  Lochkartenstanzer
11 Jahre zuvor

Es ist eine sehr traurige Geschichte, ich kann es richtig nachvollziehen, aber ist es vermutlich der richtige Weg. Vermutlich wird man sich den Rest dann noch teilen müssen, aber da weiß Tom sicher mehr.

Smilla
Reply to  Nancy
11 Jahre zuvor

Hallo Nancy, das ist ja alles ganz furchtbar. So wirft der Sachverhalt ein ganz anderes Licht auf die Mutter und ihr Verhalten. Wenn aber die Mutter Euch schon die ganze Zeit über so eine familiäre sehr emotionale und wichtige Sache belogen hat, wird sie das natürlich auch vor Gericht tun. Nichtsdestotrotz haben wir hier eine Diskussion mit vielen Meinungen, wie Tom das oben schon schrieb. 🙂 Die Frage ist ja, wer bestattungspflichtig war und ob man als Eltern nicht gemeinsam diese Aufgabe wahrnehmen mußte. So ganz gegen und ohne die Zustimmung des dürfte das nicht in Ordnung sein, aber das wird sie vermutlich anders darlegen. Das aber nur ins Blaue hinein, was hilft ist dann nur mit einem Anwalt alles inklusive aller Kleinigkeiten aufzudröseln. Die Lügen am Telefon wird sie abstreiten und den Willen des Sohnes wird sie anders auslegen bzw wird sie es mit der Grabpflege begründen. Wie Lochkartenstanzer schon oben schrieb, ist das Verhalten traurig, da es um ein gemeinsames Kind handelt und man sich wirklich dann wirklich zusammenreißen sollte. Was Euch bleibt,… Weiterlesen »

Wolfram
11 Jahre zuvor

Es gibt immer zwei Ansichten, wenn nicht noch mehr… aber wenn ich versuche, die Sache objektiv zu sehen, komme ich bei folgendem raus: 1. zunächst einmal dient das Erbe dazu, die Bestattung zu bezahlen. Erst danach wird geerbt (Bestattungskosten werden nicht erbschaftsbesteuert, können dann aber auch nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn sie aus der Erbmasse beglichen wurden). Sollte ich mich irren, bitte ich um Korrektur. 2. Wenn die Erbmasse nicht ausreicht, um eine angemessene Bestattung zu finanzieren, dann sind die Bestattungspflichtigen auch in der Zahlungspflicht. Allerdings sind diejenigen, die auf gleichem Rang in der Liste stehen, dann auch erstens gemeinsam entscheidungsberechtigt, und zweitens gemeinsam zahlungspflichtig. Bei allem, was einer allein ohne Berücksichtigung der Mitentscheidungsrechte des oder der anderen bestellt, halte ich es schon für fraglich, ob der oder die anderen Entscheidungsberechtigten für diese Bestellung überhaupt einstehen müssen. Falls ja, dann aber höchstens anteilig: es geht nicht an, daß einer von mehreren Entscheidungsberechtigten allein bestellt und nicht zahlt, und die anderen müssen bezahlen, was sie nicht bestellt haben. Darüber hinaus könnte die genannte Konstellation… Weiterlesen »

Lochkartenstanzer
Reply to  Wolfram
11 Jahre zuvor

Im Prinzip das, was ich auch sagen wollte/gesagt habe.

Smilla
Reply to  Wolfram
11 Jahre zuvor

„Mißachtung des Entscheidungsrechts“ mag zwar aus der Sicht des Vaters stimmen, aber wenn nichts schriftlich vom Sohn hinterlegt wurde und der Vater scheinbar lange nicht erreichbar war wie oben im Fall, dann die Ansicht der Mutter noch eine völlig andere ist und die vorgetragene Argumenten plausibel klingen (Grabpflege etc.), dann sieht es doch „schwierig“ aus.

Was mich interessieren würde, wie das in anderen Fällen aussieht, wenn es mehrere Bestattungspflichtige gibt (z.B.)Eltern oder Geschwister und es zu keiner Einigkeit über die Art und Weise der Bestattung kommt, diese Fälle wird es ja zuhauf geben. Ist das dann GoA oder sowas, wie verfährt man dann?

malwin
8 Jahre zuvor

Kurze Nachfrage: Der Grundsatz, „wer erbt, zahlt die Bestattung“ ist normalerweise ja okay. Aber was ist, wenn der Nachlass Null oder negativ ist und ein Erbberechtigter die Rechtsnachfolge nur mit Rücksicht auf Sitte und Anstand antritt (um die Pflegefirma nicht im Nachlass-Konkurs stehen zu lassen)? Muss der „Erbe“ dann die Bestattung alleine bezahlen oder kann er Bestattungspflichtige aus der ersten oder zweiten Reihe an den Kosten beteiligen?

Für jeden Hinweis auf die Rechtslage wäre ich sehr dankbar. Grüße
Malwin

Lochkartenstanzer
Reply to  malwin
8 Jahre zuvor

@malwin:

Wenn Du Dir die Mühe machen würdest, die Suchfunktion zu benutzen, wüßtest Du, daß Peter das schon öfter beantwortet hat. Es gibt die Erben und die Bestattungspflichtigen. Sind die nicht identisch, so wird die Bestattung i.A. aus dem Erbe bezahlt, solange genug zu Erben da ist. Ansonsten hat der Bestattungspflichtige die Kosten an der Backe.

Sind Erbe und Bestattungspflichtiger identisch, so hat er die Kosten auf jeden fall an der backe, egal ob er irgendwas erbt oder nicht.

Reply to  Lochkartenstanzer
8 Jahre zuvor

@Lochkartenstanzer: Ich weiß nicht so recht. Im Zweifelsfall wäre ich da mal um die Einschätzung eines Anwalt sehr verlegen. Das BGB ist da nämlich ziemlich knapp und eindeutig: „§ 1968 Beerdigungskosten Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Punkt. Da kommen keine Wenns und Abers mehr. Für mich bedeutet das, daß derjenige, der geerbt hat, und sei es nur die Kuckucksuhr oder im Zweifelsfall sogar Schulden, die Bestattungskosten zahl. Wer erbt, trägt die Kosten der Bestattung. Das ist so, damit derjenige, der normalerweise den größten Nutzen/Gewinn aus dem Sterbefall hat, auch für die Kosten einzustehen hat und diese nicht den eventuell leer (oder nur mit geringem Pflichtteil) ausgegangenen Bestattungspflichtigen übrig bleiben. Gerade erst hatte ich so einen Fall. Die Putzfrau aus Polen wurde Alleinerbin. Sie erwartete aber, daß die nur mit einem Pflichtteil bedachten Kinder des Verstorbenen (der nicht zur Kostenübernahme aus dem oben zitierten Paragraphen führt!) trotzdem die sehr hohen Bestattungskosten von 21.000 Euro übernehmen sollten. Nach Abzug aller Pflichtteile, der Schulden und der Kosten für die Haushaltsauflösung blieb aber nicht einmal… Weiterlesen »

Lochkartenstanzer
Reply to  Peter Wilhelm
8 Jahre zuvor

@Peter Wilhelm:

Dann ziehe ich meine Antwort hiermit offiziell zurück.

Ich hätte aber erwartet, daß, falls es nichts zu Erben gibt, es den Bestattungspflichtigen trifft, der ja auch über den Kopf des Erben hinweg die Bestattung bestimmen kann. Sofern das BGB tatsächlich so greift, muß man sich vermutlich wirklich gut überlegen, ob man eine Erbschaft annimmt, wenn man nicht auch derjenige ist, der über die Bestattung bestimmen darf.




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