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Frag den Bestatter

Keine Überführung ohne Leichenschauschein

Ein aufregender Sachverhalt beschäftigt mich zu folgenden Thema.
Bestatter sind im Auftrag der Angehörigen eines Verstorbenen mit allen Erledigungen beauftragt, so auch den Leichnam im Krankenhaus abzuholen.
Dort müssen wir zur Aushändigung des Verstorbenen die Vollmacht vorlegen.
Wir aber erhalten zum Verstorbenen keinerlei Papiere ( Totenschein ), können Ansteckungsgefahren nicht einsehen und auch nicht nachweisen ob wir den richtigen Verstorbenen ausgehändigt bekommen haben. Ich kenne es doch so, dass zum Verstorbenen der Totenschein mitzuführen ist, ( außer Ausnahmen der Polizei ) hierfür erhalte ich aber zur Mitführung ein Protokoll.
Wie verhalte ich mich gegenüber der Klinik um den Totenschein ( Durchschlag oder auch Kopie ) zum Verstorbenen zu erhalten, die mir sagt ich möge das Gesetz vorlegen worin das steht!
Muss der Totenschein bei Überführung mitgeführt werden oder nicht?
In vielen Beiträgen steht….. Überführt der Bestatter eine Leiche ohne Totenschein, begeht er eine Ordnungswidrigkeit!?

In der Hoffnung von Ihnen zu lesen verbleibe ich

In der Krise ist vieles anders und die Bedingungen ändern sich derzeit täglich.

Für den Bestatter gilt aber meiner Meinung nach grundsätzlich: Wir überführen keine Verstorbenen ohne Papiere.
Schon zum Selbstschutz ist es erforderlich, dass der Bestatter vor der Übernahme eines Verstorbenen einwandfrei prüfen kann, ob eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.
Das kann durch die Leichenschaupapiere oder aber auch notfalls über eine ad hoc erstellte Bescheinigung nachgewiesen werden.

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In alle unklaren Fällen sollte der Bestatter hartnäckig sein und ggfs. den Transport des Verstorbenen verweigern.
Nötigenfalls muss der Transport unter Vollschutz (Maske, Komplettoverall, Handschuhe und Schuhüberzieher usw.) erfolgen. Mit anderen Worten: Bei unklaren Fällen lieber das volle Programm fahren. Fahrzeug und Oberflächen sind gründlichst zu desinfizieren.

Die Mehrkosten müssen leider in diesem Fall die Angehörigen tragen.

In „Frag den Bestatter“ findest Du meine Antworten auf Fragen von Leserinnen und Lesern. Diese Fragen sind zum Teil Inhalte Dritter, die mich tagtäglich auf den verschiedensten Wegen erreichen. Es handelt sich also um meist nicht bearbeitete und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfte Fragen Dritter. Für die Fragen sind allein die Übersender der Mitteilungen verantwortlich. Ich mache mir die Aussagen nicht zu eigen.
Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 2 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: | Peter Wilhelm 17. März 2020

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2 Kommentare
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Shyster
3 Jahre zuvor

Ich bin kein Anwalt und das ist daher keine Rechtsberatung.
Aber wenn der Bestatter nachweisen kann, dass er sich um die Informationen bemüht hat, die Herausgabe aber verweigert wurde, und er deswegen das volle Programm fahren musste, dann sollt er diesen Nachweis dem Kunden mit übergeben. Darüber bestehen vielleicht Chancen, dass der Kunde sich den Mehraufwand auf zivilrechtlichem Wege vom Krankenhaus erstatten lassen kann. BGB-Regelungen zum Schadenersatz und vielleicht auch zur Geschäftsführung ohne Auftrag lesen und einen Anwalt fragen/beauftragen, wäre mein Tipp.
Argumentationskette: Bestatter musste im Sinne des Auftraggebers, aber auch zum Eigenschutz handeln, um drohende Gefahr abzuwenden, da Infektionsrisiko unklar; Verursacher ist Krankenhaus, mit Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit, damit Schadenersatzpflicht gegeben.

Anita
3 Jahre zuvor

Danke für diesen tollen Blog. War sehr informativ für mich.




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